Steuertipp zum 22. Dezember

Buchführungsgrenzen werden angehoben

22.12.2023

Ob ein Unternehmer Bücher führen muss, also eine Bilanz und einen Jahresabschluss aufzustellen hat, oder ob eine einfache Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ausreichend ist, legt das Handelsgesetzbuch fest. Grundsätzlich ist jeder Kaufmann dazu verpflichtet Bücher zu führen, sei es aufgrund seiner Tätigkeit, einer Eintragung ins Handelsregister, der Art und Weise seines Geschäftsbetriebs oder einer Rechtsform.

Doch das Handelsgesetzbuch, das in dieser Frage auch für das Steuerrecht maßgeblich ist, sieht Erleichterungen vor. So sind Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, von der Buchführungspflicht befreit. Im Fall der Neugründung gilt dies bereits, wenn die Werte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

Diese Grenzen werden ab dem Jahr 2024 auf 800.000 Euro bzw. 80.000 Euro angehoben. Kleine Unternehmen, die im Jahr 2024 die Altgrenzen überschritten hätten, bleiben somit weiterhin von der Buchführungspflicht befreit.

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Doch das Handelsgesetzbuch, das in dieser Frage auch für das Steuerrecht maßgeblich ist, sieht Erleichterungen vor. So sind Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, von der Buchführungspflicht befreit. Im Fall der Neugründung gilt dies bereits, wenn die Werte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

Diese Grenzen werden ab dem Jahr 2024 auf 800.000 Euro bzw. 80.000 Euro angehoben. Kleine Unternehmen, die im Jahr 2024 die Altgrenzen überschritten hätten, bleiben somit weiterhin von der Buchführungspflicht befreit.