Nach der bestehenden Regelung können zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 Euro je Kind, zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dabei sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen nicht abziehbar.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 sollen ab dem Jahr 2025 höhere Kinderbetreuungskosten als Sonderausgabe abzugsfähig sein. Es ist geplant, die Begrenzung von zwei Drittel der Aufwendungen auf 80 Prozent der Aufwendungen und den Höchstbetrag der abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten von 4.000 Euro je Kind auf 4.800 Euro je Kind zu erhöhen.
Tipp: Steuerpflichtige sollten prüfen, inwieweit sie die Möglichkeit haben, Zahlungen für Kinderbetreuungskosten in das Jahr 2025 zu verlagern.