Steuertipp zum 19. Dezember

Jahresabschlüsse 2023 bis spätestens 31. Dezember 2024 offenlegen

19.12.2024

Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, AG oder GmbH & Co. KG sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse unverzüglich, nachdem sie den Gesellschaftern vorgelegt wurden, spätestens aber innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag beim elektronischen Unternehmensregister einzureichen.

Entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr, wie es bei den meisten Unternehmen üblich ist, dann muss der Abschluss für das Jahr 2023 spätestens bis zum 31. Dezember 2024 eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Wer verspätet einreicht, muss mit Sanktionen rechnen. Dabei ist es unbeachtlich, dass steuerlich beratene Unternehmen für die Abgabe der Steuererklärungen des Jahres 2023 noch Zeit haben (31. Mai 2025 aufgrund der Verlängerung des regulären Abgabetermins).

Das Bundesamt für Justiz hat auf seiner Internetseite darauf hingewiesen, dass vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB für die Fristversäumnis eingeleitet wird.

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Entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr, wie es bei den meisten Unternehmen üblich ist, dann muss der Abschluss für das Jahr 2023 spätestens bis zum 31. Dezember 2024 eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Wer verspätet einreicht, muss mit Sanktionen rechnen. Dabei ist es unbeachtlich, dass steuerlich beratene Unternehmen für die Abgabe der Steuererklärungen des Jahres 2023 noch Zeit haben (31. Mai 2025 aufgrund der Verlängerung des regulären Abgabetermins).

Das Bundesamt für Justiz hat auf seiner Internetseite darauf hingewiesen, dass vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB für die Fristversäumnis eingeleitet wird.