Organe und Geschäftsführer von Gesellschaften sind verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft in das Transparenzregister eintragen zu lassen. Bereits seit 2022 ist die digitale Speicherung in anderen Registern, wie dem Handelsregister, nicht mehr ausreichend. Alle vom Gesetzgeber dafür gewährten Umstellungsfristen sind längst ausgelaufen. Inzwischen drohen bei Nichteintragung Bußgelder bis zu 150.000 Euro: ab dem 1. Januar 2024 auch für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG).
Und es kann noch teurer werden, denn die Eintragung ins Transparenzregister gehört bei den Coronahilfen zu den Voraussetzungen für die Antragsberechtigung. Wird spätestens im Rahmen der Schlussabrechnungen festgestellt, dass die im Rahmen der Anträge unterzeichnete Verpflichtungserklärung verletzt wurde, droht die vollumfängliche Rückzahlung der Coronahilfen. Lassen Sie es nicht soweit kommen. Holen Sie die Eintragung ins Transparenzregister -soweit noch nicht erfolgt – unbedingt nach und prüfen Sie auch regelmäßig, ob die Eintragungen noch aktuell sind.