Organe und Geschäftsführer von Gesellschaften sind zwar schon seit über fünf Jahren verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft in das Transparenzregister eintragen zu lassen. Wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels- oder Partnerschaftsregister, ergaben, konnte bis Mitte 2021 aber auf eine Eintragung im Transparenzregister verzichtet werden. Doch zum 1. August 2021 wurde das Transparenzregister von einem Auffangregister zu einem Vollregister erweitert. Bereits bis zum 31. März 2022 mussten Aktiengesellschaften, Societas Europaea und Kapitalgesellschaften auf Aktien ihre Daten melden, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäischen Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften hatten dazu bis zum 30. Juni 2022 Zeit. Nun müssen alle übrigen Rechtsformen, z. B. Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG und GmbH und Co. KG) bis zum 31. Dezember 2022 ihrer Eintragungspflicht nachkommen.
Hinweis: Nichteintragung kann teuer werden, denn die Eintragung ins Transparenzregister gehört zu den Voraussetzungen für die Antragsberechtigung für die Coronahilfen. Wird spätestens im Rahmen der Schlussrechnung zu den Überbrückungshilfen festgestellt, dass die im Rahmen des Antrags erteilte Verpflichtungserklärung verletzt wurde, droht die vollumfängliche Rückzahlung der Überbrückungshilfen. Dieses Risiko sollten Sie nicht eingehen!