Sachbezugswerte für Kost und Logis steigen 2024

20.12.2023 — zuletzt aktualisiert: 18.01.2024

In verschiedenen Branchen ist es üblich, Arbeitnehmern Kost und Logis unentgeltlich oder verbilligt zu gewähren. Die geldwerten Vorteile aus diesen Sachbezügen gehören dabei mit zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Doch anders als beim Barlohn ist es bei den Sachbezügen nicht immer leicht, vor allem aber sehr aufwendig, diese zu bewerten. Um die Bewertung zu vereinfachen, werden in jedem Jahr amtliche Sachbezugswerte nach der Sachbezugsentgeltverordnung festgelegt.

Auch wenn der Arbeitgeber oder ein von ihm beauftragter Dritter einem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung eine Mahlzeit zur Verfügung stellt, ist für diese regelmäßig der amtliche Sachbezugswert anzusetzen. Der tatsächliche Wert einer solchen Mahlzeit darf dabei 60 Euro nicht übersteigen. Anderenfalls gilt die Mahlzeit als Belohnungsessen, welches mit dem tatsächlichen Wert als Arbeitslohn zu versteuern und zu verbeitragen ist.

Die Werte für die Sachbezüge an Arbeitnehmer für die kostenlose oder verbilligte Überlassung von Mahlzeiten, Unterkunft oder Wohnung werden zum 1. Januar 2024 erhöht.

Sachbezugswerte pro Tag pro Monat
Frühstück 2,17 Euro 65,00 Euro
Mittagessen 4,13 Euro 124,00 Euro
Abendessen 4,13 Euro 124,00 Euro
Freie Verpflegung 10,43 Euro 313,00 Euro
Freie Unterkunft (1 Beschäftigter) 9,27 Euro 278,00 Euro
unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung (je Quadratmeter)   4,89 Euro
unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung mit einfacher Ausstattung (je Quadratmeter)   4,00 Euro

Sachbezüge an Arbeitnehmer für die kostenlose oder verbilligte Überlassung von Mahlzeiten

Sachbezugswert versus Verpflegungsmehraufwendungen
Arbeitnehmer, die außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig werden, können für die ihnen entstehenden Verpflegungsmehraufwendungen Werbungskosten abziehen: 28 Euro bei mehrtägigen Dienstreisen und 14 Euro für Tage mit mehr als 8-stündiger Abwesenheit von der Wohnung oder ersten Tätig-keitsstätte sowie An- oder Abreisetage. Liegen die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug vor, entfällt der Ansatz mit dem Sachbezugswert.

Beispiel:
Ein Ingenieur nimmt an einer zehntägigen Fortbildung außerhalb seines Wohn- und Arbeitsortes teil. Der Arbeitgeber übernimmt Kosten für das Hotel einschließlich Vollverpflegung.

Der Ingenieur ist auswärts tätig und könnte für die 10 Tage Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen (8 Tage zu 28 Euro sowie An- und Abreisetag zu jeweils 14 Euro). Die Mahlzeiten sind nicht mit dem Sachbezugswert zu bewerten, sondern bleiben steuerfrei. Aufgrund der Vollverpflegung durch den Arbeitgeber sind die Verpflegungspauschalen beim Arbeitnehmer aber auf Null zu kürzen. Der Arbeitgeber kann die tatsächlichen Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen. Damit der Arbeitnehmer seinerseits keine zusätzlichen Werbungskosten geltend macht, ist im Lohnkonto der Großbuchstabe „M“ für Mahlzeitengestellung aufzuzeichnen und in die Jahreslohnsteuerbescheinigung einzutragen.

Wohnung versus Unterkunft
Gewährt der Arbeitgeber freie Logis, muss zwischen Wohnung und Unterkunft unterschieden werden. Wird für den Arbeitnehmer ein Zimmer bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche angemietet, handelt es sich um die Überlassung einer Unterkunft, für die der Sachbezugswert anzusetzen ist. Wird dem Arbeitnehmer dagegen ein angemietetes Appartement mit Küchenzeile und WC oder eine Wohnung überlassen, ist die ortsübliche Miete anzusetzen. Ist es sehr schwierig, den ortsüblichen Mietpreis festzustellen, können nach der Sachbezugsverordnung Quadratmeterpreise angesetzt werden.

Sachbezugswerte pro Tag pro Monat
Freie Unterkunft (1 Beschäftigter) 9,27 Euro 278,00 Euro
unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung (je Quadratmeter)   4,89 Euro
unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung mit einfacher Ausstattung (je Quadratmeter)   4,00 Euro

Sachbezüge an Arbeitnehmer für die kostenlose oder verbilligte Überlassung einer Unterkunft oder Wohnung

 

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Sachbezugswerte für Kost und Logis steigen 2024

Aktuelles
20.12.2023 — zuletzt aktualisiert: 18.01.2024

Sachbezugswerte für Kost und Logis steigen 2024

In verschiedenen Branchen ist es üblich, Arbeitnehmern Kost und Logis unentgeltlich oder verbilligt zu gewähren. Die geldwerten Vorteile aus diesen Sachbezügen gehören dabei mit zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Doch anders als beim Barlohn ist es bei den Sachbezügen nicht immer leicht, vor allem aber sehr aufwendig, diese zu bewerten. Um die Bewertung zu vereinfachen, werden in jedem Jahr amtliche Sachbezugswerte nach der Sachbezugsentgeltverordnung festgelegt.

Auch wenn der Arbeitgeber oder ein von ihm beauftragter Dritter einem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung eine Mahlzeit zur Verfügung stellt, ist für diese regelmäßig der amtliche Sachbezugswert anzusetzen. Der tatsächliche Wert einer solchen Mahlzeit darf dabei 60 Euro nicht übersteigen. Anderenfalls gilt die Mahlzeit als Belohnungsessen, welches mit dem tatsächlichen Wert als Arbeitslohn zu versteuern und zu verbeitragen ist.

Die Werte für die Sachbezüge an Arbeitnehmer für die kostenlose oder verbilligte Überlassung von Mahlzeiten, Unterkunft oder Wohnung werden zum 1. Januar 2024 erhöht.

Sachbezugswerte pro Tag pro Monat
Frühstück 2,17 Euro 65,00 Euro
Mittagessen 4,13 Euro 124,00 Euro
Abendessen 4,13 Euro 124,00 Euro
Freie Verpflegung 10,43 Euro 313,00 Euro
Freie Unterkunft (1 Beschäftigter) 9,27 Euro 278,00 Euro
unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung (je Quadratmeter)   4,89 Euro
unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung mit einfacher Ausstattung (je Quadratmeter)   4,00 Euro

Sachbezüge an Arbeitnehmer für die kostenlose oder verbilligte Überlassung von Mahlzeiten

Sachbezugswert versus Verpflegungsmehraufwendungen
Arbeitnehmer, die außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig werden, können für die ihnen entstehenden Verpflegungsmehraufwendungen Werbungskosten abziehen: 28 Euro bei mehrtägigen Dienstreisen und 14 Euro für Tage mit mehr als 8-stündiger Abwesenheit von der Wohnung oder ersten Tätig-keitsstätte sowie An- oder Abreisetage. Liegen die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug vor, entfällt der Ansatz mit dem Sachbezugswert.

Beispiel:
Ein Ingenieur nimmt an einer zehntägigen Fortbildung außerhalb seines Wohn- und Arbeitsortes teil. Der Arbeitgeber übernimmt Kosten für das Hotel einschließlich Vollverpflegung.

Der Ingenieur ist auswärts tätig und könnte für die 10 Tage Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen (8 Tage zu 28 Euro sowie An- und Abreisetag zu jeweils 14 Euro). Die Mahlzeiten sind nicht mit dem Sachbezugswert zu bewerten, sondern bleiben steuerfrei. Aufgrund der Vollverpflegung durch den Arbeitgeber sind die Verpflegungspauschalen beim Arbeitnehmer aber auf Null zu kürzen. Der Arbeitgeber kann die tatsächlichen Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen. Damit der Arbeitnehmer seinerseits keine zusätzlichen Werbungskosten geltend macht, ist im Lohnkonto der Großbuchstabe „M“ für Mahlzeitengestellung aufzuzeichnen und in die Jahreslohnsteuerbescheinigung einzutragen.

Wohnung versus Unterkunft
Gewährt der Arbeitgeber freie Logis, muss zwischen Wohnung und Unterkunft unterschieden werden. Wird für den Arbeitnehmer ein Zimmer bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche angemietet, handelt es sich um die Überlassung einer Unterkunft, für die der Sachbezugswert anzusetzen ist. Wird dem Arbeitnehmer dagegen ein angemietetes Appartement mit Küchenzeile und WC oder eine Wohnung überlassen, ist die ortsübliche Miete anzusetzen. Ist es sehr schwierig, den ortsüblichen Mietpreis festzustellen, können nach der Sachbezugsverordnung Quadratmeterpreise angesetzt werden.

Sachbezugswerte pro Tag pro Monat
Freie Unterkunft (1 Beschäftigter) 9,27 Euro 278,00 Euro
unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung (je Quadratmeter)   4,89 Euro
unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung mit einfacher Ausstattung (je Quadratmeter)   4,00 Euro

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