Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag sollen rückwirkend ab 1. Januar 2024 erhöht werden

Bundesregierung veröffentlicht Entwurf für Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums

19.08.2024 — zuletzt aktualisiert: 30.08.2024

Die Bundesregierung legt alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vor. Auf dieser Grundlage wird überprüft, ob der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag angepasst werden müssen.

Auf Grundlage der Ergebnisse des 14. Existenzminimumberichts vom 2. November 2022 sowie des 5. Steuerprogressionsberichts vom 2. November 2022 wurden der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag für das Jahr 2024 bereits durch das Inflationsausgleichsgesetz angepasst. Doch zum 1. Januar 2024 ist das Existenzminimum stärker gestiegen als prognostiziert. Daher ergibt sich Anpassungsbedarf bei den steuerlichen Freibeträgen. Die Bundesregierung hat daher einen Gesetzentwurf veröffentlicht, um die Freibeträge rückwirkend zum 1. Januar 2024 zu erhöhen.

Anhebung des Grundfreibetrags

Mit der weiteren Anhebung des Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11.784 Euro wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Steuerpflichtigen für das Jahr 2024 sichergestellt. Weitere Anpassungen für die Folgejahre 2025 und 2026 sind ebenfalls geplant und sollen mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz 2024 verabschiedet werden.

Unterhaltshöchstbetrag für 2024 wird ebenfalls erhöht

Durch die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrages kommt es für das Jahr 2024 ebenfalls zu einer automatischen Anhebung des Unterhaltshöchstbetrages auf 11.784 Euro. Steuerpflichtige, die eine ihnen gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Person unterstützen, können daher für das Jahr 2024 um 180 Euro höhere Aufwendungen steuerlich geltend machen.

Kinderfreibetrag steigt ebenfalls

Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2024 in Anpassung an das Existenzminimum um 114 Euro pro Elternteil auf 3.306 Euro angehoben. Verheiratete Eltern können daher insgesamt einen Kinderfreibetrag von 6.612 Euro abziehen.

  2024 aktuell 2024 geplant
Grundfreibetrag 11.604 Euro 11.784 Euro
Unterhaltshöchstbetrag 11.604 Euro 11.784 Euro
Kinderfreibetrag 3.192 Euro 3.306 Euro

Berücksichtigung in Lohnabrechnung für Dezember 2024

Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass die lohnsteuerliche Berücksichtigung der weiteren steuerlichen Entlastung für 2024 in der Lohn-, Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung für Dezember 2024 erfolgt. Es werden von der Finanzverwaltung gesonderte Programmablaufpläne aufgestellt, die dies berücksichtigen. Es ist im Entwurf festgelegt, dass der geänderte Einkommensteuertarif beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 30. November 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Entsprechendes gilt für sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2024 zufließen. Die Finanzverwaltung hat diese Programmabläufe in Entwurfsfassungen vom 13. August 2024 bereits veröffentlicht.

Die Lohnsteuerberechnungen für die Lohnabrechnungszeiträume Januar 2024 bis November 2024 bleiben damit unverändert. Bürokratiekosten, die durch die Änderung einzelner Abrechnungen entstehen würden, werden vermieden.

Hinweis: Das Gesetzesvorhaben muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Die Termine für die Lesungen und Beschlussfassungen in Bundestag und Bundesrat sind noch nicht bekannt.

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Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag sollen rückwirkend ab 1. Januar 2024 erhöht werden

Bundesregierung veröffentlicht Entwurf für Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums
Aktuelles
19.08.2024 — zuletzt aktualisiert: 30.08.2024

Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag sollen rückwirkend ab 1. Januar 2024 erhöht werden

Bundesregierung veröffentlicht Entwurf für Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums

Die Bundesregierung legt alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vor. Auf dieser Grundlage wird überprüft, ob der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag angepasst werden müssen.

Auf Grundlage der Ergebnisse des 14. Existenzminimumberichts vom 2. November 2022 sowie des 5. Steuerprogressionsberichts vom 2. November 2022 wurden der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag für das Jahr 2024 bereits durch das Inflationsausgleichsgesetz angepasst. Doch zum 1. Januar 2024 ist das Existenzminimum stärker gestiegen als prognostiziert. Daher ergibt sich Anpassungsbedarf bei den steuerlichen Freibeträgen. Die Bundesregierung hat daher einen Gesetzentwurf veröffentlicht, um die Freibeträge rückwirkend zum 1. Januar 2024 zu erhöhen.

Anhebung des Grundfreibetrags

Mit der weiteren Anhebung des Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11.784 Euro wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Steuerpflichtigen für das Jahr 2024 sichergestellt. Weitere Anpassungen für die Folgejahre 2025 und 2026 sind ebenfalls geplant und sollen mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz 2024 verabschiedet werden.

Unterhaltshöchstbetrag für 2024 wird ebenfalls erhöht

Durch die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrages kommt es für das Jahr 2024 ebenfalls zu einer automatischen Anhebung des Unterhaltshöchstbetrages auf 11.784 Euro. Steuerpflichtige, die eine ihnen gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Person unterstützen, können daher für das Jahr 2024 um 180 Euro höhere Aufwendungen steuerlich geltend machen.

Kinderfreibetrag steigt ebenfalls

Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2024 in Anpassung an das Existenzminimum um 114 Euro pro Elternteil auf 3.306 Euro angehoben. Verheiratete Eltern können daher insgesamt einen Kinderfreibetrag von 6.612 Euro abziehen.

  2024 aktuell 2024 geplant
Grundfreibetrag 11.604 Euro 11.784 Euro
Unterhaltshöchstbetrag 11.604 Euro 11.784 Euro
Kinderfreibetrag 3.192 Euro 3.306 Euro

Berücksichtigung in Lohnabrechnung für Dezember 2024

Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass die lohnsteuerliche Berücksichtigung der weiteren steuerlichen Entlastung für 2024 in der Lohn-, Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung für Dezember 2024 erfolgt. Es werden von der Finanzverwaltung gesonderte Programmablaufpläne aufgestellt, die dies berücksichtigen. Es ist im Entwurf festgelegt, dass der geänderte Einkommensteuertarif beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 30. November 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Entsprechendes gilt für sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2024 zufließen. Die Finanzverwaltung hat diese Programmabläufe in Entwurfsfassungen vom 13. August 2024 bereits veröffentlicht.

Die Lohnsteuerberechnungen für die Lohnabrechnungszeiträume Januar 2024 bis November 2024 bleiben damit unverändert. Bürokratiekosten, die durch die Änderung einzelner Abrechnungen entstehen würden, werden vermieden.

Hinweis: Das Gesetzesvorhaben muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Die Termine für die Lesungen und Beschlussfassungen in Bundestag und Bundesrat sind noch nicht bekannt.