Plattformen-Steuertransparenzgesetz - Nutzerdaten werden ans Finanzamt weitergegeben

18.07.2023 — zuletzt aktualisiert: 31.07.2023

Sommer, Ferien, Urlaubszeit: Die Reiselust der Deutschen ist ungebrochen. Die einen wählen die klassische Hotelunterkunft, andere setzen auf Ferienwohnungen. Immer beliebter ist dabei die Nutzung von Online-Buchungsportalen, über die wahlweise sogar die eigene Wohnung während der Abwesenheit zur Anmietung angeboten werden kann. Doch auch sonst erschließen sich durch die diversen Online-Plattformen zahlreiche Möglichkeiten. Immerhin muss das Haustier versorgt und der Garten bewässert werden. Oder aber angestammte Besitztümer sollen Reisemitbringseln weichen und verkauft werden. „Die wenigsten sind sich allerdings bewusst, dass das Finanzamt gerade hierauf ein großes Augenmerk legt und die Informationen dazu mit dem neuen Plattformentransparenzgesetz quasi auf dem Silbertablett präsentiert bekommt“, warnt Rechtsanwalt und Steuerberater Dietrich Loll, Leiter der ETL SteuerRecht Berlin.

Ob Airbnb, MyHammer oder eBay: Durch elektronische Plattformen sind die Zeiten vorbei, in denen Kleinanzeigen noch per Telefon, Fax oder gar per Postkarte aufgegeben wurden. Vielmehr können die Anzeigen durch intelligente Onlinetools heute ganz bequem vom heimischen Rechner oder auch von unterwegs aus eingestellt, aktualisiert und abgerufen werden.

Doch bei solchen Aktivitäten kann es sich – wenn eine gewisse Größenordnung überschritten wird – auch schnell um eine steuerlich relevante Tätigkeit handeln. „Denn der Übergang vom privaten Abverkauf der eigenen Briefmarkensammlung oder auch der von Opa geerbten Zinnsoldaten hin zu einem gewerblichen Handel mit Pelzen, Modelleisenbahnen oder ähnlichem, ist fließend“, erklärt Rechtsanwalt und Steuerberater Dietrich Loll.

Um mutmaßlichen Steuerhinterziehern auf die Schliche zu kommen, forderte die Finanzverwaltung von den einschlägigen Plattformen in der Vergangenheit auch immer wieder gerichtlich die Herausgabe von Nutzerdaten für eine steuerliche Überprüfung. Und das in manchen Fällen auch mit Erfolg. So hat die Stadt Hamburg beispielsweise Anfang Juli 2023 angekündigt, vorliegende Daten eines bekannten Vermittlungsportals nun an die Finanzverwaltungen in den einzelnen Bundesländern weiterzugeben, um die Informationen im jeweiligen Einzelfall mit den Angaben der Steuerpflichtigen in den Steuererklärungen abzugleichen.

„Wer hier bisher keine oder gar bewusst falsche Angaben gemacht hat, dem droht ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung, was zu empfindlichen Geld- oder sogar Haftstrafen führen kann. Daher ist es wichtig, in den Steuererklärungen immer alle steuerlich relevanten Tätigkeiten nach bestem Wissen und Gewissen zu erklären“, empfiehlt Rechtsanwalt und Steuerberater Dietrich Loll.

Doch ab dem Jahr 2023 werden die steuerrelevanten Daten von der Finanzverwaltung nicht mehr nur aktiv auf gerichtlichem Wege von den Plattformbetreibern angefordert. Denn der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich das sogenannte Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) verabschiedet, das bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Danach sind Plattformbetreiber zum 1. Januar 2024 erstmals dazu verpflichtet, ihre Nutzer an die Finanzbehörden zu melden, wenn deren Aktivitäten die folgenden Größenordnungen erreichen:

  • Vermietung von Grundstücken, wenn auf derselben Plattform im Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 Immobilieninserate geschaltet wurden
  • Erbringung persönlicher Dienstleistungen (virtuell oder physisch), ab dem ersten Inserat
  • Verkauf von Waren (körperliche Gegenstände), wenn auf derselben Plattform im Kalenderjahr mindestens 30 Veräußerungsgeschäfte getätigt oder mindestens 2.000 Euro Verkaufserlöse erzielt wurden
  • Vermietung von Verkehrsmitteln (motorisiert oder unmotorisiert), ab dem ersten Inserat

„Ob die zu meldenden Steuerpflichtigen tatsächlich bereits eine steuerlich relevante Tätigkeit ausüben, kommt sehr auf den Einzelfall an. Sprechen Sie hierzu gezielt Ihren steuerlichen Berater an. Er wird Sie gern unterstützen“, rät Rechtsanwalt und Steuerberater Dietrich Loll.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat bereits Anfang Februar 2023 ein umfangreiches Schreiben zum neuen Plattformen-Steuertransparenzgesetz veröffentlicht, um die Auffassung der Finanzverwaltung darzulegen und Plattformbetreiber über deren neue Pflichten zu informieren.

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Ob Airbnb, MyHammer oder eBay: Durch elektronische Plattformen sind die Zeiten vorbei, in denen Kleinanzeigen noch per Telefon, Fax oder gar per Postkarte aufgegeben wurden. Vielmehr können die Anzeigen durch intelligente Onlinetools heute ganz bequem vom heimischen Rechner oder auch von unterwegs aus eingestellt, aktualisiert und abgerufen werden.

Doch bei solchen Aktivitäten kann es sich – wenn eine gewisse Größenordnung überschritten wird – auch schnell um eine steuerlich relevante Tätigkeit handeln. „Denn der Übergang vom privaten Abverkauf der eigenen Briefmarkensammlung oder auch der von Opa geerbten Zinnsoldaten hin zu einem gewerblichen Handel mit Pelzen, Modelleisenbahnen oder ähnlichem, ist fließend“, erklärt Rechtsanwalt und Steuerberater Dietrich Loll.

Um mutmaßlichen Steuerhinterziehern auf die Schliche zu kommen, forderte die Finanzverwaltung von den einschlägigen Plattformen in der Vergangenheit auch immer wieder gerichtlich die Herausgabe von Nutzerdaten für eine steuerliche Überprüfung. Und das in manchen Fällen auch mit Erfolg. So hat die Stadt Hamburg beispielsweise Anfang Juli 2023 angekündigt, vorliegende Daten eines bekannten Vermittlungsportals nun an die Finanzverwaltungen in den einzelnen Bundesländern weiterzugeben, um die Informationen im jeweiligen Einzelfall mit den Angaben der Steuerpflichtigen in den Steuererklärungen abzugleichen.

„Wer hier bisher keine oder gar bewusst falsche Angaben gemacht hat, dem droht ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung, was zu empfindlichen Geld- oder sogar Haftstrafen führen kann. Daher ist es wichtig, in den Steuererklärungen immer alle steuerlich relevanten Tätigkeiten nach bestem Wissen und Gewissen zu erklären“, empfiehlt Rechtsanwalt und Steuerberater Dietrich Loll.

Doch ab dem Jahr 2023 werden die steuerrelevanten Daten von der Finanzverwaltung nicht mehr nur aktiv auf gerichtlichem Wege von den Plattformbetreibern angefordert. Denn der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich das sogenannte Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) verabschiedet, das bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Danach sind Plattformbetreiber zum 1. Januar 2024 erstmals dazu verpflichtet, ihre Nutzer an die Finanzbehörden zu melden, wenn deren Aktivitäten die folgenden Größenordnungen erreichen:

  • Vermietung von Grundstücken, wenn auf derselben Plattform im Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 Immobilieninserate geschaltet wurden
  • Erbringung persönlicher Dienstleistungen (virtuell oder physisch), ab dem ersten Inserat
  • Verkauf von Waren (körperliche Gegenstände), wenn auf derselben Plattform im Kalenderjahr mindestens 30 Veräußerungsgeschäfte getätigt oder mindestens 2.000 Euro Verkaufserlöse erzielt wurden
  • Vermietung von Verkehrsmitteln (motorisiert oder unmotorisiert), ab dem ersten Inserat

„Ob die zu meldenden Steuerpflichtigen tatsächlich bereits eine steuerlich relevante Tätigkeit ausüben, kommt sehr auf den Einzelfall an. Sprechen Sie hierzu gezielt Ihren steuerlichen Berater an. Er wird Sie gern unterstützen“, rät Rechtsanwalt und Steuerberater Dietrich Loll.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat bereits Anfang Februar 2023 ein umfangreiches Schreiben zum neuen Plattformen-Steuertransparenzgesetz veröffentlicht, um die Auffassung der Finanzverwaltung darzulegen und Plattformbetreiber über deren neue Pflichten zu informieren.