Finanzamt an den Umzugskosten beteiligen

Ab 1. März 2024 gelten neue Umzugskostenpauschalen

15.01.2024 — zuletzt aktualisiert: 29.02.2024

Für einen Umzug kann es die verschiedensten Gründe geben. Oftmals wird eine Wohnung gesucht, die näher am Arbeitsort liegt, um den täglichen Fahrtweg zu verkürzen oder einen Zweitwohnsitz zu vermeiden. Wer aus überwiegend beruflichen Gründen umzieht, kann die dabei entstehenden Aufwendungen als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Eine berufliche Veranlassung kann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Versetzung oder eines Arbeitsplatzwechsels an den Arbeitsort umzieht. Berufliche Gründe eines Umzugs können aber auch die erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit sowie die Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltführung des Arbeitnehmers sein. Daneben gelten auch eine Fahrtzeitverkürzung von mindestens einer Stunde täglich und ein Umzug auf Verlangen des Arbeitgebers als beruflich veranlasst.

Abziehbar sind einerseits die tatsächlichen Kosten für das Umzugsunternehmen, eine Maklercourtage für die Vermittlung der Wohnung sowie Reisekosten zur neuen Wohnung bzw. im Vorfeld zur Suche und Besichtigung der Wohnung. Daneben können pauschale Beträge für Aufwendungen geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit dem Umzug anfallen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 28. Dezember 2023 ein Schreiben mit den ab 1. März 2024 gültigen Umzugskostenpauschalen veröffentlicht.

Für ab dem 1. März 2024 begonnene Umzüge sind die folgenden Pauschalen abzugsfähig:

  • Höchstbetrag für umzugsbedingte Unterrichtskosten: 1.286 Euro
  • Umzugspauschbetrag für Berechtigte („Umziehende“): 964 Euro
  • Umzugspauschbetrag für jede weitere Person: 643 Euro
  • Umzugspauschbetrag für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben: 193 Euro

Als Umziehende gelten dabei Personen, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben. Weitere Personen in diesem Sinne sind Ehegatten, Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder, die mit dem Berechtigten auch nach dem Umzug in häuslicher Gemeinschaft leben.

Für ab dem 1. April 2022 bis zum 29. Februar 2024 begonnene Umzüge sind weiterhin die folgenden Pauschalen abzugsfähig:

  • Höchstbetrag für umzugsbedingte Unterrichtskosten: 1.181 Euro
  • Umzugspauschbetrag für Berechtigte („Umziehende“): 886 Euro
  • Umzugspauschbetrag für jede weitere Person: 590 Euro
  • Umzugspauschbetrag für Berechtigte ohne eigene Wohnung: 177 Euro
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Aktuelles
15.01.2024 — zuletzt aktualisiert: 29.02.2024

Finanzamt an den Umzugskosten beteiligen

Ab 1. März 2024 gelten neue Umzugskostenpauschalen

Für einen Umzug kann es die verschiedensten Gründe geben. Oftmals wird eine Wohnung gesucht, die näher am Arbeitsort liegt, um den täglichen Fahrtweg zu verkürzen oder einen Zweitwohnsitz zu vermeiden. Wer aus überwiegend beruflichen Gründen umzieht, kann die dabei entstehenden Aufwendungen als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Eine berufliche Veranlassung kann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Versetzung oder eines Arbeitsplatzwechsels an den Arbeitsort umzieht. Berufliche Gründe eines Umzugs können aber auch die erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit sowie die Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltführung des Arbeitnehmers sein. Daneben gelten auch eine Fahrtzeitverkürzung von mindestens einer Stunde täglich und ein Umzug auf Verlangen des Arbeitgebers als beruflich veranlasst.

Abziehbar sind einerseits die tatsächlichen Kosten für das Umzugsunternehmen, eine Maklercourtage für die Vermittlung der Wohnung sowie Reisekosten zur neuen Wohnung bzw. im Vorfeld zur Suche und Besichtigung der Wohnung. Daneben können pauschale Beträge für Aufwendungen geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit dem Umzug anfallen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 28. Dezember 2023 ein Schreiben mit den ab 1. März 2024 gültigen Umzugskostenpauschalen veröffentlicht.

Für ab dem 1. März 2024 begonnene Umzüge sind die folgenden Pauschalen abzugsfähig:

  • Höchstbetrag für umzugsbedingte Unterrichtskosten: 1.286 Euro
  • Umzugspauschbetrag für Berechtigte („Umziehende“): 964 Euro
  • Umzugspauschbetrag für jede weitere Person: 643 Euro
  • Umzugspauschbetrag für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben: 193 Euro

Als Umziehende gelten dabei Personen, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben. Weitere Personen in diesem Sinne sind Ehegatten, Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder, die mit dem Berechtigten auch nach dem Umzug in häuslicher Gemeinschaft leben.

Für ab dem 1. April 2022 bis zum 29. Februar 2024 begonnene Umzüge sind weiterhin die folgenden Pauschalen abzugsfähig:

  • Höchstbetrag für umzugsbedingte Unterrichtskosten: 1.181 Euro
  • Umzugspauschbetrag für Berechtigte („Umziehende“): 886 Euro
  • Umzugspauschbetrag für jede weitere Person: 590 Euro
  • Umzugspauschbetrag für Berechtigte ohne eigene Wohnung: 177 Euro