Die Tage werden kürzer und wie wohltuend ist da der Lichtschein von den Weihnachts- und Wintermärkten in dieser dunklen Jahreszeit. Und natürlich duftet es an jeder Ecke nach den leckeren Speisen und Getränken, die auf solchen Märkten angeboten werden. Doch so schön es für die Besucher ist, so teuer kann das ganze Vergnügen für die Händler und Standbetreiber werden. Denn nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 12. Oktober 2023 (III R 39/21) sind die oft sehr hohen Standgebühren bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewerbeertrages hinzuzurechnen.
Geklagt hatte eine gewerblich tätige GmbH, die mit Verkaufsständen an ständig wechselnden Orten gastronomische Leistungen erbringt. Für die Verkaufsstände mietete sie kurzzeitig – jeweils für die Dauer von einzelnen Tagen bis hin zu mehreren Wochen – Standplätze auf Märkten, Festivals und anderen Veranstaltungen an. Die zu verkaufenden Lebensmittel bereiteten die Mitarbeiter des Unternehmens in den Ständen zu. Hierfür erforderliche Betriebsmittel wie Wasser und Strom stellen die Vermieter zur Verfügung.
Miet- und Pachtzinsen sind hinzuzurechnen
Bei einer Betriebsprüfung beanstandete das Finanzamt die Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags und rechnete die Standmieten dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu. Gemäß Gewerbesteuergesetz werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb unter anderem ein Viertel aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet. Dies gilt jedoch nur, soweit diese bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 200.000 € (in der Rechtslage der Streitjahre noch 100.000 €) übersteigt.
Für die Frage, ob die streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen zuzuordnen wären, wenn sie nicht gemietet, sondern angeschafft oder hergestellt worden wären, kommt es immer auf den konkreten Geschäftsgegenstand und die speziellen betrieblichen Verhältnisse des Unternehmens an. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob es im Reisegewerbe Vergleichsbetriebe gibt, die mit in ihrem Eigentum stehenden Standplätzen arbeiten und ob das Unternehmen eine Wahlmöglichkeit zwischen einer Anmietung und einem Erwerb der Standplätze hatte.
Nach Ansicht des Finanzamtes sind die angemieteten Standflächen dem fiktiven Anlagevermögen des Unternehmens zuzuordnen, weil die Eigentümerstellung voraussetzungslos fingiert werde. Zudem sei das Unternehmen nach dem Geschäftszweck auf die Verfügbarkeit von Standflächen angewiesen und hätte sie ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb vorhalten müssen. Zur Erfüllung des Geschäftszwecks müsse das Unternehmen Verkaufsstände regelmäßig auf angemieteten Flächen an wechselnden Orten aufbauen. Die Kurzfristigkeit der Anmietung stehe dem nicht entgegen. Ob das Unternehmen die Flächen ggf. im Losverfahren überlassen bekomme, sei nicht entscheidungserheblich. Des Weiteren sei das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren (Az.: III R 15/19: sporadische Anmietung von Standflächen anlässlich einer Messe alle drei Jahre) nicht vergleichbar, weil anders als dort die Anmietungen hier viel häufiger erfolgten und für den Geschäftszweck von größerer Bedeutung seien.
Mobile Imbissbetriebe sind auf Standflächen angewiesen
Der BFH folgte dieser Einschätzung des Finanzamtes. Der Annahme von Anlagevermögen steht nicht entgegen, dass die Standplätze von dem Unternehmen regelmäßig nur für kurze Zeit angemietet wurden. Denn insoweit stellt sich die wiederholte kurzfristige Anmietung ähnlicher Standflächen als Ersatz einer langfristigen Nutzung solcher Standflächen dar. Das Unternehmen ist bestrebt, die Verkaufsstände möglichst häufig auf umsatzstarken Standplätzen aufzustellen. Insofern ist das Unternehmen, anders als zum Beispiel ein Produktionsbetrieb, der seine Produkte nur für insgesamt wenige Tage im Jahr auf den dafür vorgesehenen Fachmessen präsentieren will, nicht auf einen ganz bestimmten Standort angewiesen, sondern kann vergleichbare Standplätze an verschiedenen Orten gegeneinander austauschen. Dabei ist es unerheblich, ob viele Veranstaltungen nicht regelmäßig oder nur in größeren Zeitabständen stattgefunden haben.
Auch wenn die Standflächen bei einem Überangebot an Bewerbern im Losverfahren verteilt worden sein sollten, blieben sie untereinander vergleichbar und austauschbar. Denn das Unternehmen entschied selbst darüber, nach welchen Kriterien die verschiedenen Standplätze bewertetet wurden und um welche Standplätze es sich bewarb. Das Unternehmen war nach dem Geschäftszweck auf das ständige Vorhandensein entsprechender, vergleichbarer Standplätze angewiesen.
Abschließend gehören die Mietzinsen entgegen der Ansicht des Unternehmens auch nicht zu den Herstellungskosten der vertriebenen Produkte und sind deshalb auch aus diesem Grund nicht von der Hinzurechnung ausgeschlossen.
Fazit und Empfehlung
Bei Standplätzen, die ein Unternehmer auf wechselnden Märkten jeweils kurzzeitig (für die Dauer von einzelnen Tagen bis hin zu wenigen Wochen) anmietet, um dort an mobilen Verkaufsständen seine Waren zuzubereiten und zum Verkauf anzubieten, handelt es sich um fiktives Anlagevermögen. Die insoweit aufgewandten Nutzungsentgelte unterliegen daher der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer.
Betroffene Unternehmer sollten daher überprüfen, ob der Freibetrag von 200.000 Euro für alle Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag ausgeschöpft wird. Das kann insbesondere bei Unternehmen mit hohen Standgebühren und/oder hohem Fremdfinanzierungsanteil der Fall sein. Diese sollten prüfen, inwieweit die Gründung eines oder mehrerer separater Gesellschaften möglich ist, um den gewerbesteuerlichen Freibetrag für Hinzurechnungen mehrfach auszunutzen.