Auch die schönste Zeit hat einmal ein Ende. Damit ist nicht die Corona-Krise gemeint, sondern die in diesem Zusammenhang eingeführte Regelung zur ermäßigten Umsatzbesteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Um die Gastronomie zu unterstützen, wurde ab 1. Juli 2020 temporär der Steuersatz für Speisen vor Ort auf 7 Prozent Umsatzsteuer abgesenkt. Getränke sind dabei nicht begünstigt; sie unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 Prozent Umsatzsteuer.
Die Steuerermäßigung wurde bereits zweimal verlängert: zuletzt bis Ende 2023. Ob die Ampel-Regierung noch einmal grünes Licht für eine weitere Verlängerung geben wird, ist derzeit noch unklar. Für einen entsprechenden Oppositionsantrag stand aufgrund der angespannten Haushaltsituation die Ampel jedenfalls erst einmal auf Rot. Falls es tatsächlich zu keiner Verlängerung kommt, sollten sich Gastronomen schon einmal auf die drohende Rückkehr zum Regelsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen einstimmen.
Ein aktueller Beschluss des XI. Senates des Bundesfinanzhofs (BFH) verdeutlicht, was das bedeuten würde. Es ging dabei um einen Grillstand in einem Biergarten in Vor-Corona-Zeiten. Der BFH bestätigte die Besteuerung mit dem Regelumsatzsteuersatz, weil der Inhaber eines Grillstands aufgrund des Pachtvertrags mit dem Betreiber des Biergartens berechtigt war, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zum Speisenverzehr zur Verfügung zu stellen. Nach Auffassung des BFH überwogen damit die Dienstleistungselemente, sodass es sich um keine Speisenlieferung, sondern um Verpflegungsdienstleistungen handelt. Damit steht der XI. Senat auf einer Linie mit der Rechtsprechung des V. Senates des BFH, welcher für Restaurants in einem Food-Court ebenfalls bestätigt hatte, dass auch die Infrastruktur eines Dritten mitzuberücksichtigen ist, wenn eine entsprechende Vereinbarung besteht, wonach die Gäste des Restaurants zur Nutzung des Food-Courts berechtigt sind.
Schon Bereitstellung von Mehrweggeschirr kann schädlich sein
Der BFH geht in seinem aktuellen Beschluss jedoch noch einen Schritt weiter. Für ihn kann schon die Bereitstellung und Rücknahme von Mehrweggeschirr und Mehrwegbesteck sowie dessen Reinigung ausreichen, um den Regelsteuersatz zur Anwendung zu bringen. Dabei bezieht sich der XI. Senat auf seine eigene Rechtsprechung, wonach auch ein Back-Shop in der „Vorkassenzone“ eines Supermarkts sonstige Leistungen zum Regelsteuersatz erbringen kann, wenn die Speisen zum Verzehr vor Ort auf Mehrweggeschirr und Mehrwegbesteck ausgegeben werden. Diese Leistungen sind mit den Leistungen eines Partyservices vergleichbar, welcher die zubereiteten Speisen ebenfalls auf Mehrweggeschirr anliefert und diese anschließend (vermutlich vorgereinigt) wieder zurücknimmt. Somit unterliegt die gesamte Leistung als sonstige Leistung dem Regelsteuersatz von 19 Prozent Umsatzsteuer.
Auch wenn es im Back-Shop-Fall nur um relativ einfache Speisen ging, war dieses Urteil nicht überraschend, da den Gästen von der jeweiligen Bäckerei-Filiale auch Tische und Stühle zur Verfügung gestellt wurden. Diese wurden ebenfalls entsprechend sauber gehalten, dekoriert und gereinigt. Für den ermäßigten Steuersatzes können aber allenfalls behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen unschädlich sein, wie eine ganz einfache Verzehrtheke ohne Sitzgelegenheit, die nur einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle im Freien ermöglicht.
Was tun, wenn der Regelsteuersatz zurückkommt
Für Gastronomen und insbesondere für Imbissbetreiber stellt sich nun die Frage, ob bei der Ausgabe, Rücknahme und Reinigung von Mehrweggeschirr ab 1. Januar 2024 immer der Regelsteuersatz anzuwenden wäre, wenn die Steuersatzermäßigung nicht verlängert wird. Viele Unternehmer haben in den letzten Jahren gerade unter Umweltgesichtspunkten auf Mehrweggeschirr umgestellt. So bleibt am Ende nur zu hoffen, dass die Steuersatzermäßigung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen über den 31. Dezember 2023 hinaus verlängert wird. Und das am besten unbefristet, damit diese Diskussion endlich „gegessen“ ist. Denn alles hat ein Ende, nur die Wurst hat zwei!