Man soll die Feste feiern, wie sie fallen. In Zeiten wie diesen sollte man die Feiern jedoch so terminieren, wie man sie feiern darf. Doch nicht nur wegen der einzuhaltenden Hygiene-Standards müssen Arbeitgeber besonders penibel planen, sondern auch wegen neuer gesetzlicher Regelungen hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Kosten. Grund ist ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs, wonach es für die steuerliche Beurteilung der Betriebsveranstaltung nicht mehr auf die angemeldeten, sondern auf die tatsächlich anwesenden Mitarbeiter ankommt.
Betriebsfeiern – Gefährden Mitarbeiterabsagen die Steuerfreiheit?
StB Carsten Seitz, ETL ADHOGA Wettenberg in foodservice, 11/2021