Die Abmahnung: Eine Geschichte von Sinn und Unsinn

August-Ausgabe der Expertenkolumne von Dr. Uwe P. Schlegel und Erich Nagl bei Cost & Logis erschienen

31.07.2023 — zuletzt aktualisiert: 24.05.2024

Im führenden Fachmagazin für Entscheider aus der Hotellerie Cost & Logis widmen sich Dr. Uwe P Schlegel und Erich Nagl in ihrer Kolumne „Alles was Recht ist“ jeden Monat relevanten Themen für die Branche.

Ob Kassendifferenz, überlange Zigarettenpause, unfreundliches Auftreten gegenüber Kunden oder unpünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz. Die Liste an möglichen Verfehlungen eines Arbeitnehmers ließe sich beliebig fortsetzen. Macht der Arbeitnehmer etwas falsch, neigt der Arbeitgeber in vielen Fällen dazu, erst einmal eine Abmahnung auszusprechen. Aber Vorsicht: Das kann ein schwerer Fehler sein! Was es so mit der Abmahnung auf sich hat und was man in diesem Zusammenhang besser macht oder richtigerweise nicht macht – davon handelt die aktuelle Experten-Kolumne „Alles was Recht ist“ von ETL Arbeitsrechtexperte Dr. Uwe P. Schlegel und ETL ADHOGA-Leiter Erich Nagl in der Cost & Logis.

In ihrem August-Beitrag wägt Dr. Schlegel auf gewohnt unterhaltsame Weise zwischen Sinn und Unsinn einer Abmahnung ab – und erläutert, weshalb viele Arbeitgeber mit einer solchen oftmals das Gegenteil von dem erreichen, was sie eigentlich im Sinn haben. Denn, so erläutert der Experte von den ETL Rechtsanwälten, „wer abmahnt, kann aus demselben Anlass heraus nicht mehr kündigen! Wenn also der Arbeitnehmer eine schwerwiegende Pflichtverletzung begeht – beispielsweise einen Arbeitszeitbetrug oder einen Diebstahl – führt eine deswegen erteilte Abmahnung dazu, dass derselbe Vorgang (Arbeitszeitbetrug bzw. Diebstahl) nicht mehr als Kündigungsgrund herangezogen werden kann.“

ETL ADHOGA-Leiter Erich Nagl appelliert in seinem Kommentar an „die Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter – Sie mögen besonders bei dem Thema Abmahnung mit ihren Teamleiterinnen und Teamleitern korrespondieren und das Vorgehen mit ihnen abstimmen. Diese sogenannte zweite Führungsebene ist in der Regel viel stärker betroffen als der Chef oder die Chefin selbst. Sie kann daher etwaige Maßnahmen und den Sinn oder Unsinn weiterer Eskalationsschritte gut abschätzen.“

Zum Abschluss zwei Hinweise:

Wenn man sich dazu entschlossen hat, eine Abmahnung auszusprechen, bedarf es eines formalisierten Verfahrens. Die Abmahnung setzt rechtlich zwingend ein paar Dinge voraus, damit sie ihre arbeitsrechtliche Wirkung entfalten kann. Am besten man orientiert sich an einem Mustertext. So kann man sich beispielsweise ein Formular von der Internetseite der ETL Rechtsanwälte kostenfrei herunterladen.

Wer sich die wesentlichen rechtlichen Fragen zur Abmahnung noch einmal in einem Minipodcast anhören möchte, hat dazu die Gelegenheit. Die ETL Rechtsanwälte stellen einen solchen Podcast auf ihrer Internetseite kostenlos zur Verfügung.

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Aktuelles
31.07.2023 — zuletzt aktualisiert: 24.05.2024

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Im führenden Fachmagazin für Entscheider aus der Hotellerie Cost & Logis widmen sich Dr. Uwe P Schlegel und Erich Nagl in ihrer Kolumne „Alles was Recht ist“ jeden Monat relevanten Themen für die Branche.

Ob Kassendifferenz, überlange Zigarettenpause, unfreundliches Auftreten gegenüber Kunden oder unpünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz. Die Liste an möglichen Verfehlungen eines Arbeitnehmers ließe sich beliebig fortsetzen. Macht der Arbeitnehmer etwas falsch, neigt der Arbeitgeber in vielen Fällen dazu, erst einmal eine Abmahnung auszusprechen. Aber Vorsicht: Das kann ein schwerer Fehler sein! Was es so mit der Abmahnung auf sich hat und was man in diesem Zusammenhang besser macht oder richtigerweise nicht macht – davon handelt die aktuelle Experten-Kolumne „Alles was Recht ist“ von ETL Arbeitsrechtexperte Dr. Uwe P. Schlegel und ETL ADHOGA-Leiter Erich Nagl in der Cost & Logis.

In ihrem August-Beitrag wägt Dr. Schlegel auf gewohnt unterhaltsame Weise zwischen Sinn und Unsinn einer Abmahnung ab – und erläutert, weshalb viele Arbeitgeber mit einer solchen oftmals das Gegenteil von dem erreichen, was sie eigentlich im Sinn haben. Denn, so erläutert der Experte von den ETL Rechtsanwälten, „wer abmahnt, kann aus demselben Anlass heraus nicht mehr kündigen! Wenn also der Arbeitnehmer eine schwerwiegende Pflichtverletzung begeht – beispielsweise einen Arbeitszeitbetrug oder einen Diebstahl – führt eine deswegen erteilte Abmahnung dazu, dass derselbe Vorgang (Arbeitszeitbetrug bzw. Diebstahl) nicht mehr als Kündigungsgrund herangezogen werden kann.“

ETL ADHOGA-Leiter Erich Nagl appelliert in seinem Kommentar an „die Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter – Sie mögen besonders bei dem Thema Abmahnung mit ihren Teamleiterinnen und Teamleitern korrespondieren und das Vorgehen mit ihnen abstimmen. Diese sogenannte zweite Führungsebene ist in der Regel viel stärker betroffen als der Chef oder die Chefin selbst. Sie kann daher etwaige Maßnahmen und den Sinn oder Unsinn weiterer Eskalationsschritte gut abschätzen.“

Zum Abschluss zwei Hinweise:

Wenn man sich dazu entschlossen hat, eine Abmahnung auszusprechen, bedarf es eines formalisierten Verfahrens. Die Abmahnung setzt rechtlich zwingend ein paar Dinge voraus, damit sie ihre arbeitsrechtliche Wirkung entfalten kann. Am besten man orientiert sich an einem Mustertext. So kann man sich beispielsweise ein Formular von der Internetseite der ETL Rechtsanwälte kostenfrei herunterladen.

Wer sich die wesentlichen rechtlichen Fragen zur Abmahnung noch einmal in einem Minipodcast anhören möchte, hat dazu die Gelegenheit. Die ETL Rechtsanwälte stellen einen solchen Podcast auf ihrer Internetseite kostenlos zur Verfügung.