Um die Preissteigerungen im Energiesektor abzufedern, wurde unter anderem die Umsatzsteuer von 19 % auf 7 % gesenkt. So unterliegt die Lieferung von Erdgas und Fernwärme für den befristeten Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 dem ermäßigten Steuersatz.
Steuersenkung entlastet nur Verbraucher
Eine Senkung der Umsatzsteuer um 12 Prozentpunkte klingt zunächst gut. Unternehmern, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und die Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen, hilft sie jedoch nicht. Anders sieht es bei Unternehmern aus, die umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen, insbesondere Unternehmen des Gesundheitswesens und umsatzsteuerliche Kleinunternehmer. Da diese die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen dürfen, profitieren sie wie private Verbraucher von der Umsatzsteuersenkung.
Stromrechnungen werden angepasst
Durch die unterjährige Umsatzsteuersenkung müssen Abschlags- und Schlussrechnungen geändert werden. Wie das geht und welche Vereinfachungen erlaubt sind, hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben detailliert geregelt. So besteht beispielsweise die Möglichkeit, die Abschläge im gesamten Zeitraum einfach bei 19 % zu belassen und nur im Rahmen der Schlussabrechnung den ermäßigten Steuersatz von 7 % anzuwenden. Der Vorsteuerabzug kann dann einfach weiterhin mit 19 % geltend gemacht werden, sodass sich für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer insgesamt kein Nachteil ergibt.
Einen Unterschied macht es aber, ob es nur eine Jahresablesung gibt oder monatlich bzw. quartalsweise abgelesen wird. Bei einer einzigen Jahresablesung ist es richtig, dass die Abrechnung für das gesamte Jahr 2022 mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % abgerechnet wird, was nur Kleinunternehmer freuen dürfte. Wird dagegen monatlich abgelesen, müssen die unterjährigen Teilleistungen einzeln abgerechnet werden. In diesem Fall greift der ermäßigte Steuersatz erst ab dem 1. Oktober 2022. Sofern auch verbrauchsabhängige Jahresboni mit im Spiel sind, wird es kompliziert. Hier erlaubt das Bundesfinanzministerium verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten.
Tipp: Gas- und Heizkostenrechnungen sollten genau geprüft werden. Besser ist es aber, gleich den Steuerberater mit der Rechnungsprüfung zu beauftragen.