Schnelles Handeln gefragt: Wichtige Termine in 2024 nicht versäumen

05.11.2024

Tipp 1:  Jahresabschlüsse 2023 bis spätestens 31. Dezember 2024 offenlegen

Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, AG oder GmbH & Co. KG sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse unverzüglich nachdem sie den Gesellschaftern vorgelegt wurden, spätestens aber innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag beim elektronischen Unternehmensregister einzureichen.

Entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr, wie es bei den meisten Unternehmen üblich ist, dann muss der Abschluss für das Jahr 2023 spätestens bis zum 31. Dezember 2024 eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Wer verspätet einreicht, muss mit Sanktionen rechnen. Dabei ist es unbeachtlich, dass steuerlich beratene Unternehmen für die Abgabe der Steuererklärungen des Jahres 2023 noch Zeit haben (31. Mai 2025 aufgrund der Verlängerung des regulären Abgabetermins).

Tipp 2:  Verlustbescheinigungen für Kapitaleinkünfte bis 15. Dezember 2024 beantragen

Der Aktienmarkt verspricht gleichermaßen Chancen und Risiken. Und so mancher hat in Aktien und Fonds investiert und sich dabei verzockt. Daraus resultierende Verluste können zwar nicht mit den übrigen Einkünften verrechnet werden, aber mit erzielten Aktiengewinnen. Auf die Aktiengewinne ist dann insoweit keine Abgeltungsteuer zu zahlen. Die Verrechnung funktioniert aber nur automatisch, wenn alle Aktienkäufe und -verkäufe über das gleiche Kreditinstitut abgewickelt werden.

Wurden die Verluste bei einem anderen Kreditinstitut erzielt als die Gewinne, benötigen Sie eine Verlustbescheinigung, um Ihre Aktienverluste mit Ihren Aktiengewinnen in der Steuererklärung für 2024 zu verrechnen. Diese Verlustbescheinigung müssen Sie beantragen, sonst ist eine Verrechnung in der Steuererklärung nicht möglich und die Bank schreibt Ihren Verlustverrechnungstopf in 2025 fort.

Tipp: Beachten Sie hierbei jedoch die Antragsfrist! Denn die Verlustbescheinigung müssen Sie bis spätestens zum 15. Dezember 2024 bei Ihrem Kreditinstitut beantragen. Achtung: Es gibt keine Fristverlängerung.

Tipp 3: Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen beachten

Arbeitgeber sind nicht nur verpflichtet, die Löhne ihrer Mitarbeiter rechtzeitig abzurechnen und auszuzahlen. Sie müssen auch die Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten, beim Finanzamt bzw. den Einzugsstellen der Sozialversicherung anmelden und abführen. Auch hier gilt es Fristen zu beachten. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden immer am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.

Die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Dezember werden daher am 23. Dezember 2024 fällig. Das gilt sowohl für Sozialversicherungsbeiträge, die Sie als Arbeitgeber an die jeweiligen Einzugsstellen der Sozialversicherung zu entrichten haben als auch für die Beiträge freiwillig gesetzlich Versicherter. Die Beitragsnachweise für den Monat Dezember sind aber bereits bis zum 19. Dezember 2024 einzureichen.

Tipp 4: Freiwillige Steuererklärung für 2020 noch bis 31. Dezember 2024 einreichen

Nicht alle Arbeitnehmer sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Doch auch wenn es immer mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, lohnt es sich in vielen Fällen, freiwillig eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Durch zusätzliche Werbungskosten, weitere Sonderausgaben oder Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistungen kommt es oftmals zu einer Steuererstattung. Für diese sogenannte Antragsveranlagung haben Sie sogar vier Jahre Zeit. Sie können somit noch bis zum 31. Dezember 2024 eine Steuererklärung für 2020 abgeben.

Hinweis: Sind Sie dagegen verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, z. B. weil Sie im vergangenen Jahr Kurzarbeiter-, Kranken- oder Elterngeld bezogen haben, haben Sie die Frist für die Abgabe der Steuererklärung für 2023 bereits verpasst und es drohen bereits Verspätungszuschläge. Werden Sie jedoch steuerlich vertreten, bleibt grundsätzlich noch Zeit, denn in diesem Fall sind die Steuererklärungen für 2023 sogar erst bis zum 31. Mai 2025 zu übermitteln.

Tipp 5:  Verjährung offener Forderungen vermeiden

Haben auch Sie säumige Zahler und noch offene Forderungen aus 2021? Dann sollten Sie prüfen, ob eine drohende Verjährung zum Jahresende mit einem gerichtlichen Mahnverfahren hinausgeschoben werden kann. Im Geschäftsalltag gilt in der Regel eine 3-jährige Verjährungsfrist, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem ein Anspruch auf Tun oder Unterlassen entstanden ist.

Damit verjähren zum 31. Dezember 2024 alle offenen Forderungen aus 2021, bei denen kein gerichtliches Mahnverfahren, keine Klage oder kein Schuldanerkenntnis vorliegt. Bestehen Forderungen aus sogenannten Dauerschuldverhältnissen, wie es z. B. Mietverhältnisse sind, ist die Verjährung für jeden einzelnen Anspruch zu prüfen. Bestehen Unsicherheiten im Umgang mit drohenden Verjährungen, sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

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05.11.2024

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Tipp 1:  Jahresabschlüsse 2023 bis spätestens 31. Dezember 2024 offenlegen

Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, AG oder GmbH & Co. KG sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse unverzüglich nachdem sie den Gesellschaftern vorgelegt wurden, spätestens aber innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag beim elektronischen Unternehmensregister einzureichen.

Entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr, wie es bei den meisten Unternehmen üblich ist, dann muss der Abschluss für das Jahr 2023 spätestens bis zum 31. Dezember 2024 eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Wer verspätet einreicht, muss mit Sanktionen rechnen. Dabei ist es unbeachtlich, dass steuerlich beratene Unternehmen für die Abgabe der Steuererklärungen des Jahres 2023 noch Zeit haben (31. Mai 2025 aufgrund der Verlängerung des regulären Abgabetermins).

Tipp 2:  Verlustbescheinigungen für Kapitaleinkünfte bis 15. Dezember 2024 beantragen

Der Aktienmarkt verspricht gleichermaßen Chancen und Risiken. Und so mancher hat in Aktien und Fonds investiert und sich dabei verzockt. Daraus resultierende Verluste können zwar nicht mit den übrigen Einkünften verrechnet werden, aber mit erzielten Aktiengewinnen. Auf die Aktiengewinne ist dann insoweit keine Abgeltungsteuer zu zahlen. Die Verrechnung funktioniert aber nur automatisch, wenn alle Aktienkäufe und -verkäufe über das gleiche Kreditinstitut abgewickelt werden.

Wurden die Verluste bei einem anderen Kreditinstitut erzielt als die Gewinne, benötigen Sie eine Verlustbescheinigung, um Ihre Aktienverluste mit Ihren Aktiengewinnen in der Steuererklärung für 2024 zu verrechnen. Diese Verlustbescheinigung müssen Sie beantragen, sonst ist eine Verrechnung in der Steuererklärung nicht möglich und die Bank schreibt Ihren Verlustverrechnungstopf in 2025 fort.

Tipp: Beachten Sie hierbei jedoch die Antragsfrist! Denn die Verlustbescheinigung müssen Sie bis spätestens zum 15. Dezember 2024 bei Ihrem Kreditinstitut beantragen. Achtung: Es gibt keine Fristverlängerung.

Tipp 3: Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen beachten

Arbeitgeber sind nicht nur verpflichtet, die Löhne ihrer Mitarbeiter rechtzeitig abzurechnen und auszuzahlen. Sie müssen auch die Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten, beim Finanzamt bzw. den Einzugsstellen der Sozialversicherung anmelden und abführen. Auch hier gilt es Fristen zu beachten. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden immer am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.

Die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Dezember werden daher am 23. Dezember 2024 fällig. Das gilt sowohl für Sozialversicherungsbeiträge, die Sie als Arbeitgeber an die jeweiligen Einzugsstellen der Sozialversicherung zu entrichten haben als auch für die Beiträge freiwillig gesetzlich Versicherter. Die Beitragsnachweise für den Monat Dezember sind aber bereits bis zum 19. Dezember 2024 einzureichen.

Tipp 4: Freiwillige Steuererklärung für 2020 noch bis 31. Dezember 2024 einreichen

Nicht alle Arbeitnehmer sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Doch auch wenn es immer mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, lohnt es sich in vielen Fällen, freiwillig eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Durch zusätzliche Werbungskosten, weitere Sonderausgaben oder Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistungen kommt es oftmals zu einer Steuererstattung. Für diese sogenannte Antragsveranlagung haben Sie sogar vier Jahre Zeit. Sie können somit noch bis zum 31. Dezember 2024 eine Steuererklärung für 2020 abgeben.

Hinweis: Sind Sie dagegen verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, z. B. weil Sie im vergangenen Jahr Kurzarbeiter-, Kranken- oder Elterngeld bezogen haben, haben Sie die Frist für die Abgabe der Steuererklärung für 2023 bereits verpasst und es drohen bereits Verspätungszuschläge. Werden Sie jedoch steuerlich vertreten, bleibt grundsätzlich noch Zeit, denn in diesem Fall sind die Steuererklärungen für 2023 sogar erst bis zum 31. Mai 2025 zu übermitteln.

Tipp 5:  Verjährung offener Forderungen vermeiden

Haben auch Sie säumige Zahler und noch offene Forderungen aus 2021? Dann sollten Sie prüfen, ob eine drohende Verjährung zum Jahresende mit einem gerichtlichen Mahnverfahren hinausgeschoben werden kann. Im Geschäftsalltag gilt in der Regel eine 3-jährige Verjährungsfrist, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem ein Anspruch auf Tun oder Unterlassen entstanden ist.

Damit verjähren zum 31. Dezember 2024 alle offenen Forderungen aus 2021, bei denen kein gerichtliches Mahnverfahren, keine Klage oder kein Schuldanerkenntnis vorliegt. Bestehen Forderungen aus sogenannten Dauerschuldverhältnissen, wie es z. B. Mietverhältnisse sind, ist die Verjährung für jeden einzelnen Anspruch zu prüfen. Bestehen Unsicherheiten im Umgang mit drohenden Verjährungen, sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden.