Wichtige Termine für Unternehmer im Juni 2023

01.06.2023 — zuletzt aktualisiert: 16.06.2023

Während meteorologisch bereits der 1. Juni als Sommeranfang gilt, läutet kalendarisch erst die Sommersonnenwende am 21. Juni den Sommer ein. Doch der vielleicht wichtigste Termin für viele Unternehmer ist der 30. Juni, denn wichtige Fristen laufen am Monatsletzten des Juni aus. Handelns Sie daher schnell!

1. Ausschlussfrist 30. Juni 2023 für Anträge auf Vorsteuer-Vergütung aus Drittstaaten

Unternehmer, die im Ausland Waren oder Dienstleistungen beziehen, ohne dass sie selbst in diesem ausländischen Staat umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbringen, können sich die für die bezogenen Lieferungen und Leistungen in Rechnung gestellte ausländische Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens erstatten lassen. Vergütungsanträge gegenüber Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) sind in der Regel schriftlich einzureichen. Für im Jahre 2022 bezogene Lieferungen und Leistungen verbleibt nur noch wenig Zeit. Ausschlussfrist ist der 30. Juni 2023. Es gibt keine Verlängerungsmöglichkeit. Für jedes Land ist ein gesonderter Vergütungsantrag erforderlich. Die Anträge auf Erstattung der Umsatzsteuer aus Drittstaaten sind direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde zu stellen. Die Vergütung der Vorsteuern erfolgt nur von Ländern, mit denen ein Abkommen auf Gegenseitigkeit besteht. Das Bundesfinanzministerium hat dafür ein Verzeichnis der Drittstaaten veröffentlicht, mit denen Gegenseitigkeit gegeben ist. Keine Vorsteuer-Vergütung ist beispielsweise mit Brasilien, Indien, Mexiko, Russland und der Türkei vereinbart.

Hinweis: Innerhalb der Europäischen Union gilt ein elektronisches Erstattungsverfahren. Unternehmer haben für Rechnungen aus 2022 noch bis zum 30. September 2023 Zeit.

2. Schlussrechnungen für Corona-Hilfen sind bis zum 30. Juni 2023 zu übermitteln

Bis zum 30. Juni sind für alle Corona-Hilfen die Schlussabrechnungen zu erstellen. Eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2023 ist im Ausnahmefall möglich. Wie bei der Antragstellung müssen die Schlussabrechnungen von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern

oder Rechtsanwälten als prüfende Dritte eingereicht werden. Im Rahmen der Schlussabrechnungen sind die endgültigen Umsätze und die nach den FAQ zum jeweiligen Hilfsprogramm förderfähigen Fixkosten über das elektronische Antragsportal an die Bewilligungsstellen zu übermitteln. Die Schlussabrechnungen erfolgen in zwei Paketen (Paket I umfasst die Überbrückungshilfen I, II und III sowie die November- und Dezemberhilfe, Paket II die Überbrückungshilfen III Plus und IV.

Hinweis: Je Paket kann nur ein prüfender Dritter für Sie tätig werden, auch wenn mehrere prüfende Dritte bei den Antragstellungen mitgewirkt haben. Handeln Sie schnell, denn wenn die Schlussabrechnungen nicht oder nicht fristgemäß eingereicht werden, sind die bisher vorläufig bewilligten Beihilfen vollständig zurückzuzahlen und zu verzinsen.

3. Bei fehlendem Transparenzregistereintrag droht Rückzahlung von Coronahilfen und Bußgeld

Organe und Geschäftsführer von Gesellschaften sind verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft in das Transparenzregister eintragen zu lassen. Die digitale Speicherung in anderen Registern ist nicht mehr ausreichend. Alle vom Gesetzgeber gewährten Umstellungsfristen sind bereits Ende 2022 ausgelaufen. Inzwischen drohen bei Nichteintragung auch Bußgelder bis zu 150.000 Euro: für Aktiengesellschaften, Societas Europaea und Kapitalgesellschaften auf Aktien bereits seit 1. April 2023, ab 1. Juli 2023 auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften für alle übrigen Rechtsformen, insbesondere Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) ab 1. Januar 2024.

Hinweis: Die Eintragung ins Transparenzregister gehört bei den Coronahilfen zu den Voraussetzungen für die Antragsberechtigung. Wird spätestens im Rahmen der Schlussabrechnungen festgestellt, dass die im Rahmen der Anträge unterzeichnete Verpflichtungserklärung verletzt wurde, droht die vollumfängliche Rückzahlung der Coronahilfen.  

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Aktuelles
01.06.2023 — zuletzt aktualisiert: 16.06.2023

Wichtige Termine für Unternehmer im Juni 2023

Während meteorologisch bereits der 1. Juni als Sommeranfang gilt, läutet kalendarisch erst die Sommersonnenwende am 21. Juni den Sommer ein. Doch der vielleicht wichtigste Termin für viele Unternehmer ist der 30. Juni, denn wichtige Fristen laufen am Monatsletzten des Juni aus. Handelns Sie daher schnell!

1. Ausschlussfrist 30. Juni 2023 für Anträge auf Vorsteuer-Vergütung aus Drittstaaten

Unternehmer, die im Ausland Waren oder Dienstleistungen beziehen, ohne dass sie selbst in diesem ausländischen Staat umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbringen, können sich die für die bezogenen Lieferungen und Leistungen in Rechnung gestellte ausländische Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens erstatten lassen. Vergütungsanträge gegenüber Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) sind in der Regel schriftlich einzureichen. Für im Jahre 2022 bezogene Lieferungen und Leistungen verbleibt nur noch wenig Zeit. Ausschlussfrist ist der 30. Juni 2023. Es gibt keine Verlängerungsmöglichkeit. Für jedes Land ist ein gesonderter Vergütungsantrag erforderlich. Die Anträge auf Erstattung der Umsatzsteuer aus Drittstaaten sind direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde zu stellen. Die Vergütung der Vorsteuern erfolgt nur von Ländern, mit denen ein Abkommen auf Gegenseitigkeit besteht. Das Bundesfinanzministerium hat dafür ein Verzeichnis der Drittstaaten veröffentlicht, mit denen Gegenseitigkeit gegeben ist. Keine Vorsteuer-Vergütung ist beispielsweise mit Brasilien, Indien, Mexiko, Russland und der Türkei vereinbart.

Hinweis: Innerhalb der Europäischen Union gilt ein elektronisches Erstattungsverfahren. Unternehmer haben für Rechnungen aus 2022 noch bis zum 30. September 2023 Zeit.

2. Schlussrechnungen für Corona-Hilfen sind bis zum 30. Juni 2023 zu übermitteln

Bis zum 30. Juni sind für alle Corona-Hilfen die Schlussabrechnungen zu erstellen. Eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2023 ist im Ausnahmefall möglich. Wie bei der Antragstellung müssen die Schlussabrechnungen von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern

oder Rechtsanwälten als prüfende Dritte eingereicht werden. Im Rahmen der Schlussabrechnungen sind die endgültigen Umsätze und die nach den FAQ zum jeweiligen Hilfsprogramm förderfähigen Fixkosten über das elektronische Antragsportal an die Bewilligungsstellen zu übermitteln. Die Schlussabrechnungen erfolgen in zwei Paketen (Paket I umfasst die Überbrückungshilfen I, II und III sowie die November- und Dezemberhilfe, Paket II die Überbrückungshilfen III Plus und IV.

Hinweis: Je Paket kann nur ein prüfender Dritter für Sie tätig werden, auch wenn mehrere prüfende Dritte bei den Antragstellungen mitgewirkt haben. Handeln Sie schnell, denn wenn die Schlussabrechnungen nicht oder nicht fristgemäß eingereicht werden, sind die bisher vorläufig bewilligten Beihilfen vollständig zurückzuzahlen und zu verzinsen.

3. Bei fehlendem Transparenzregistereintrag droht Rückzahlung von Coronahilfen und Bußgeld

Organe und Geschäftsführer von Gesellschaften sind verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft in das Transparenzregister eintragen zu lassen. Die digitale Speicherung in anderen Registern ist nicht mehr ausreichend. Alle vom Gesetzgeber gewährten Umstellungsfristen sind bereits Ende 2022 ausgelaufen. Inzwischen drohen bei Nichteintragung auch Bußgelder bis zu 150.000 Euro: für Aktiengesellschaften, Societas Europaea und Kapitalgesellschaften auf Aktien bereits seit 1. April 2023, ab 1. Juli 2023 auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften für alle übrigen Rechtsformen, insbesondere Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) ab 1. Januar 2024.

Hinweis: Die Eintragung ins Transparenzregister gehört bei den Coronahilfen zu den Voraussetzungen für die Antragsberechtigung. Wird spätestens im Rahmen der Schlussabrechnungen festgestellt, dass die im Rahmen der Anträge unterzeichnete Verpflichtungserklärung verletzt wurde, droht die vollumfängliche Rückzahlung der Coronahilfen.