Eine Scheidung ist nicht nur emotional anstrengend, sondern meist auch teuer. Doch die Hürden, den finanziellen Schmerz durch steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten zu lindern, sind hoch. Daher hatte die Steuerpflichtige im Urteilsfall des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Oktober 2023 (X R 7/20) die Idee, die Prozesskosten bezüglich des Ehegattenunterhalts als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften im Rahmen des sogenannten Realsplittings geltend zu machen.
BFH gab dem Finanzamt Recht
Während das Finanzgericht der Klage stattgab, folgte der BFH den Argumenten des Finanzamtes und hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Die zur Erlangung des nachehelichen Unterhalts entstandenen Prozesskosten der Klägerin stellen keine Werbungskosten bei ihren sonstigen Einkünften dar. Beratungs- Vertretungs- und Prozesskosten können nur dann Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden.
Realsplitting: Eine steuerliche Gestaltung nach der Scheidung
Im Rahmen des sogenannten Realsplittings stellen Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr Sonderausgaben dar, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt. Der Empfänger muss die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern.
Jedoch erst durch den Antrag des Unterhaltsleistenden und die Zustimmung des Empfängers werden die an sich privaten Unterhaltsleistungen in den steuerrechtlich relevanten Bereich überführt und umqualifiziert. Vor diesem Hintergrund stellt der zustimmungsgebundene Antrag des Unterhaltsgebers auf Sonderausgabenabzug auch die zeitliche Grenze dar, von der an abzugsfähige Aufwendungen überhaupt entstehen können. Solange der Geber den Antrag nicht gestellt hat, ist der Lebenssachverhalt „Unterhalt“ privater Natur. Daher kann es auch zu keiner rückwirkenden Umqualifizierung der der privaten Lebensführung zugeordneten nicht abzugsfähigen Aufwendungen in vorweggenommene Werbungskosten kommen.
Unterhaltsleistender muss Antrag auf Realsplitting für jedes Kalenderjahr neu stellen
Daran ändert es auch nichts, dass der geschiedene Ehemann bereits vor Prozessbeginn Trennungsunterhalt zahlte. Zwar kann die einmal erteilte Zustimmung des Unterhaltsempfängers über mehrere Jahre hinweg fortgelten. Der Antrag des Gebers kann hingegen jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. Das bedeutet, dass der Geber jedes Jahr neu über die Antragstellung entscheiden kann. Es ist deshalb unerheblich, ob der Ehemann bereits in den Vorjahren Anträge auf Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben gestellt hatte. Im Zeitpunkt der Entstehung der Prozesskosten hatte die Umqualifizierung der Unterhaltsleistungen noch nicht stattgefunden. Ein Werbungskostenabzug schied daher aus.
Prozesskosten auch nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar
In Frage käme nun nur noch eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung. Prozesskosten, insbesondere zu Ehescheidungen, sind vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Ob diese Voraussetzungen vorlagen, hatte das Finanzgericht nicht ausreichend geprüft. Der BFH hat den Fall daher an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Fazit
Wird nach einer Scheidung auf Ehegattenunterhalt geklagt, sind die dabei entstehenden Prozesskosten privat veranlasst. Sie stellen keine vorweggenommenen Werbungskosten von späteren Unterhaltseinkünften dar, denn erst mit der Antragstellung des Unterhaltsgebers auf Sonderausgabenabzug und der entsprechenden Zustimmung des Empfängers, diese zu versteuern, werden die bis dahin privat veranlassten Zahlungen steuerlich relevant. Vor dem Antrag verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers können daher keine Werbungskosten darstellen. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.