Bei den Corona-Wirtschaftshilfen (insbesondere Soforthilfen von Bund und Ländern, Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfe) handelt es sich in der Regel um nicht rückzahlbare Zuschüsse, soweit die beihilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese führen bei den Unternehmen zu Betriebseinnahmen, die bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind und der Einkommen-bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer unterliegen.
Steueranfall trotz Umsatzausfall
Die beantragten Wirtschaftshilfen ließen allerdings viel-fach auf sich warten. So wurden viele November- und Dezemberhilfen erst in 2021 und Überbrückungshilfen III, III Plus und IV in 2022 ausgezahlt. Dadurch sind oftmals trotz fehlender Umsätze Einkommensteuern zu zahlen. Mehr noch: Durch eine Zusammenballung der Corona-hilfen und der nach den Lockdowns erzielten Umsätze in einem Jahr kann es insgesamt zu einer höheren Steuerbelastung kommen, als wenn die Einkünfte sich auf zwei Jahre aufteilen würden. Grund ist der progressive Einkommensteuertarif, beginnend mit 14 % bis zum Spitzensteuersatz von 42 %.
Fünftelregelung ist nicht anwendbar
Betroffene Steuerpflichtige empfanden das als ungerecht und klagten dagegen. Sie sahen in den Coronahilfen Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wurden und als außerordentliche Einkünfte nach der sogenannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden können. Dabei werden diese Einkünfte gedanklich auf fünf Jahre verteilt und es wird die Steuer ermittelt, welche auf ein Fünftel dieser Einkünfte entfällt. Diese Steuer mit fünf multipliziert ergibt dann die Steuer auf die gesamten außerordentlichen Einkünfte. Damit wird die Steuerprogression abgemildert.
Doch ob Coronahilfen als Entschädigungen angesehen werden können, die für entgangene Einnahmen gezahlt wurden, ist äußerst strittig. Alle Corona-Überbrückungshilfen ersetzen die förderfähigen fixen Betriebsausgaben aufgrund coronabedingter Umsatzausfälle. Auch die November- und Dezemberhilfe, deren Höhe sich nach dem Umsatz der Vorjahresmonate richtete, wurde letztlich als Ausgleich für die Betriebsausgaben der Monate November und Dezember 2020 gezahlt. Solche Ent-schädigungen werden aber nicht von der Fünftelregelung erfasst. In den Coronahilfen sieht die Finanzverwaltung auch keine Entschädigungszahlung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, obwohl die Schließungsanord-nungen zu den coronabedingten Umsatzausfällen geführt haben und deshalb finanzielle Unterstützung gewährt wurde. Sie verwehrt daher die ermäßigte Besteuerung.
Höherer Gewinn trotz geringerer Einnahmen
Zudem gibt es ein weiteres Problem. Die Fünftelrege-lung setzt voraus, dass es durch die Coronahilfen zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt. Um das zu prüfen, sind die Betriebseinnahmen zu betrachten. Die steuerpflichtigen Betriebseinnahmen (Umsätze zuzüglich Coronahilfen) müssten also höher sein, als die Betriebseinnahmen in einem Jahr ohne coronabedingte Umsatzausfälle. Genau das war in dem vom Finanzgericht Münster im April 2023 entschiedenen Urteil nicht der Fall. Hinzu kam, dass sich im Urteilsfall alle Coronahilfen auf einen Veranlagungszeitraum erstreckten und diese in dem Veranlagungszeitraum bezogen wurden, für den sie gezahlt wurden.
Durch die lange Bearbeitungsdauer wurden in den Veranlagungszeiträumen 2021 oder 2022 allerdings auch oft Coronahilfen gezahlt, die sich auf mehrere Veranlagungszeiträume bezogen. Ob es sich auch in diesen Fällen um keine außerordentlichen Einkünfte handelt, ist zwar noch nicht abschließend geklärt. Das Finanzgericht sah aber keine Veranlassung, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
Hinweis: Einspruchsverfahren, die mit der Fünftelregelung argumentieren, haben voraussichtlich wenig Aussicht auf Erfolg, denn die Finanzministerien der einzelnen Bundesländer vertreten eine abgestimmte Auffassung. So bleibt nur die Möglichkeit der Klage.