Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen

01.02.2023 — zuletzt aktualisiert: 02.02.2023

Auch 2023 hat bei vielen mit guten Vorsätzen begonnen, z. B. mehr Sport zu treiben. Oftmals wird dafür ein Vertrag für ein Fitnessstudio abgeschlossen. Auch wenn Sport die Gesundheit fördert und sich so manche Krankheit vermeiden lässt: Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind Privatsache eines jeden Einzelnen und steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.

Krankheitskosten werden steuerlich berücksichtigt

Zwar dürfen einige private Ausgaben, die zwangsläufig und notwendig sind, als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angesetzt werden. Dazu zählen beispielsweise auch Zahnarztkosten, Fahrtkosten zum Arzt oder Aufwendungen für Medikamente. Dennoch setzt der Gesetzgeber voraus, dass ein gewisser Eigenanteil von jedem Einzelnen zu tragen ist (zumutbare Belastung) und berücksichtigt nur den übersteigenden Betrag. Die zumutbare Belastung wird in drei Stufen nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte bemessen. Sie ist abhängig von Familienstand und der Zahl der steuerlich zu berücksichtigenden Kinder.

Ärztlich verordnetes Funktionstraining nicht immer steuerlich abziehbar

Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio gehören jedoch selbst dann nicht zu den Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, wenn sie zur Durchführung eines ärztlich verordneten Funktionstrainings (Wassergymnastik) anfallen. So entschied kürzlich das Niedersächsische Finanzgericht.

Geklagt hatte eine Frau, der ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik zur Behandlung der zunehmend schmerzhaften Bewegungseinschränkungen und zur funktionalen Verbesserung und zur Schmerzreduktion ärztlich verordnet wurde. Die Klägerin nahm zunächst an den Wassergymnastikkursen in einem Verein teil. Die Kurs-Kosten wurden von der Krankenkasse übernommen. Die Beiträge für den Reha-Verein erkannte das Finanzgericht als Heilbehandlungskosten an, die als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Dabei war es für die Finanzrichter auch unschädlich, dass der Reha-Verein die ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio durchführte.

Die Klägerin entschied sich dann jedoch, die Kurse in einem näher zu ihrem Wohnort gelegenen Fitnessstudio zu absolvieren. Hier wurde das Training ebenfalls von qualifizierten Übungsleitern mit einer gültigen Übungsleiterlizenz für den Rehabilitationssport durchgeführt. Dafür musste sich die Klägerin als Mitglied im Fitnessstudio anmelden und einen (reduzierten) Beitrag für das auf die Teilnahme an den verordneten Kursen zugeschnittene Modul („Wellness und Spa“) bezahlen. Mit dieser Mitgliedschaft konnte sie neben dem verordneten Funktionstraining auch noch die Sauna benutzen und weitere Aqua-Fitnesskurse besuchen. Doch genau an diesen Zusatzangeboten scheiterte die Klage.

Finanzgericht erkennt Fitnessstudio-Mitgliedsbeiträge nicht an

Das Finanzgericht urteilte, dass die Fitnessstudio-Mitgliedsbeiträge jedenfalls dann keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen, wenn mit dem Mitgliedsbeitrag neben dem Funktionstraining auch weitere Leistungen abgegolten werden, die ihrer Art nach nicht nur von kranken, sondern auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen werden, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten. Hinzu kam, dass eine Aufteilung der Mitgliedsbeiträge nach objektiven Kriterien nicht möglich war. Die Finanzrichter ließen allerdings offen, ob etwas Anderes gelten könne, wenn der Klägerin zur Durchführung der ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio keine sinnvolle Alternative zur Verfügung stehen würde. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Fahrt zu einer Reha-Einrichtung wegen der großen Entfernung unzumutbar wäre.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, um zu klären, ob und ggf. inwieweit bei medizinischer Indikation der Behandlung die Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio außergewöhnliche Belastungen sein können. In vergleichbaren Fällen sollte daher Einspruch erhoben werden. Wird die Revision bei BFH eingelegt, kann unter Bezug auf das anhängige Verfahren ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden.

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Aktuelles
01.02.2023 — zuletzt aktualisiert: 02.02.2023

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Auch 2023 hat bei vielen mit guten Vorsätzen begonnen, z. B. mehr Sport zu treiben. Oftmals wird dafür ein Vertrag für ein Fitnessstudio abgeschlossen. Auch wenn Sport die Gesundheit fördert und sich so manche Krankheit vermeiden lässt: Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind Privatsache eines jeden Einzelnen und steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.

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Zwar dürfen einige private Ausgaben, die zwangsläufig und notwendig sind, als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angesetzt werden. Dazu zählen beispielsweise auch Zahnarztkosten, Fahrtkosten zum Arzt oder Aufwendungen für Medikamente. Dennoch setzt der Gesetzgeber voraus, dass ein gewisser Eigenanteil von jedem Einzelnen zu tragen ist (zumutbare Belastung) und berücksichtigt nur den übersteigenden Betrag. Die zumutbare Belastung wird in drei Stufen nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte bemessen. Sie ist abhängig von Familienstand und der Zahl der steuerlich zu berücksichtigenden Kinder.

Ärztlich verordnetes Funktionstraining nicht immer steuerlich abziehbar

Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio gehören jedoch selbst dann nicht zu den Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, wenn sie zur Durchführung eines ärztlich verordneten Funktionstrainings (Wassergymnastik) anfallen. So entschied kürzlich das Niedersächsische Finanzgericht.

Geklagt hatte eine Frau, der ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik zur Behandlung der zunehmend schmerzhaften Bewegungseinschränkungen und zur funktionalen Verbesserung und zur Schmerzreduktion ärztlich verordnet wurde. Die Klägerin nahm zunächst an den Wassergymnastikkursen in einem Verein teil. Die Kurs-Kosten wurden von der Krankenkasse übernommen. Die Beiträge für den Reha-Verein erkannte das Finanzgericht als Heilbehandlungskosten an, die als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Dabei war es für die Finanzrichter auch unschädlich, dass der Reha-Verein die ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio durchführte.

Die Klägerin entschied sich dann jedoch, die Kurse in einem näher zu ihrem Wohnort gelegenen Fitnessstudio zu absolvieren. Hier wurde das Training ebenfalls von qualifizierten Übungsleitern mit einer gültigen Übungsleiterlizenz für den Rehabilitationssport durchgeführt. Dafür musste sich die Klägerin als Mitglied im Fitnessstudio anmelden und einen (reduzierten) Beitrag für das auf die Teilnahme an den verordneten Kursen zugeschnittene Modul („Wellness und Spa“) bezahlen. Mit dieser Mitgliedschaft konnte sie neben dem verordneten Funktionstraining auch noch die Sauna benutzen und weitere Aqua-Fitnesskurse besuchen. Doch genau an diesen Zusatzangeboten scheiterte die Klage.

Finanzgericht erkennt Fitnessstudio-Mitgliedsbeiträge nicht an

Das Finanzgericht urteilte, dass die Fitnessstudio-Mitgliedsbeiträge jedenfalls dann keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen, wenn mit dem Mitgliedsbeitrag neben dem Funktionstraining auch weitere Leistungen abgegolten werden, die ihrer Art nach nicht nur von kranken, sondern auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen werden, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten. Hinzu kam, dass eine Aufteilung der Mitgliedsbeiträge nach objektiven Kriterien nicht möglich war. Die Finanzrichter ließen allerdings offen, ob etwas Anderes gelten könne, wenn der Klägerin zur Durchführung der ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio keine sinnvolle Alternative zur Verfügung stehen würde. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Fahrt zu einer Reha-Einrichtung wegen der großen Entfernung unzumutbar wäre.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, um zu klären, ob und ggf. inwieweit bei medizinischer Indikation der Behandlung die Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio außergewöhnliche Belastungen sein können. In vergleichbaren Fällen sollte daher Einspruch erhoben werden. Wird die Revision bei BFH eingelegt, kann unter Bezug auf das anhängige Verfahren ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden.