Mitarbeiter steuerfrei durch Beteiligungen binden

17.08.2023

Nicht nur mit flexiblen Arbeitszeiten und Incentives, wie Handys, Jobtickets, Erholungsbeihilfen und Kindergartenzuschüssen können sich Unternehmer als familienfreundlicher Arbeitgeber präsentieren und ihre Mitarbeiter binden. Wer seine Mitarbeiter langfristig binden will, der beteiligt sie an Unternehmen – und das sogar mit steuerlichen Vorteilen. Bietet ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt eine Vermögensbeteiligung an seinem Unternehmen an, so gewährt der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerliche Vergünstigungen in Form einer Steuerbefreiung und einer aufgeschobenen Besteuerung.

Begünstigte Vermögensbeteiligungen

Begünstigt sind nur bestimmte Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers. Das sind insbesondere:

  • Aktien
  • Wandelschuldverschreibungen
  • Genussscheine
  • Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft
  • Stammeinlagen oder Geschäftsanteile (GmbH)
  • Beteiligung als (typisch) stiller Gesellschafter

Hinweis: Sogenannte „virtuelle Beteiligungen“, also schlichte schuldrechtliche Bonusversprechen des Arbeitgebers, fallen nicht unter die Regelung für begünstige Vermögensbeteiligungen. Aktienoptionen sind ebenfalls keine Vermögensbeteiligungen.

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 39 EStG

Der Wert der Vermögensbeteiligung ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dies ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Für Wertpapiere und GmbH-Beteiligungen ist das im Regelfall der Börsenkurs. Bei Genossenschaftsanteilen, stillen Beteiligungen und Genussrechten entspricht der gemeine Wert hingegen regelmäßig dem Nennwert.

Sofern Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern begünstigte Vermögensbeteiligungen an ihrem Unternehmen gewähren, kann der Steuerfreibetrag von 1.440 Euro pro Kalenderjahr genutzt werden. Die gewährten Vorteile sind bis zu diesem Betrag steuerfrei und werden auch beim späteren Verkauf nicht als Arbeitslohn besteuert. Die Vermögensbeteiligung muss jedoch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und allen Arbeitnehmern offenstehen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.

Steht der Arbeitnehmer im Kalenderjahr in mehreren aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen oder gleichzeitig in mehreren Dienstverhältnissen, so kann die Steuerfreiheit für jedes dieser Dienstverhältnisse in Anspruch genommen werden. Unschädlich ist auch die Gewährung durch ein anderes Konzernunternehmen.

Tipp: Für die Steuerbefreiung ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber den Vorteil steuerfrei stellt. Der Arbeitnehmer kann die Steuerfreiheit auch erst in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Sinnvoller ist jedoch die Steuerbefreiung im Rahmen der Gehaltsabrechnung, weil dann auch keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Erleichterungen für KMU – die aufgeschobene Besteuerung

Übersteigen die Vorteile den Steuerfreibetrag oder werden die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt, wird der geldwerte Vorteil unter bestimmten Voraussetzungen dennoch nicht Im Zeitpunkt der Gewährung besteuert, sondern erst, wenn

  • die Vermögensbeteiligung weiter übertragen bzw. in ein Betriebsvermögen eingelegt wird,
  • seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung zwölf Jahre vergangen sind oder
  • das Dienstverhältnis zu dem bisherigen Arbeitgeber beendet wird.

Dafür darf der Arbeitgeber bestimmte Größenmerkmale für Kleinst- und Kleinunternehmen nicht überschreiten. Angelehnt an die KMU-Definition der Europäischen Kommission gilt die aufgeschobene Besteuerung nur für Arbeitgeber, die nicht mehr als 249 Beschäftigte haben und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erwirtschaften oder eine Bilanzsumme von maximal 43 Millionen Euro aufweisen. Die Konzernklausel gilt ebenfalls nicht.

Weitere Voraussetzung für die aufgeschobene Besteuerung ist, dass der Arbeitgeber dies zum Zeitpunkt der Gewährung in der Gehaltsabrechnung (bzw. spätestens mit der Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung) entsprechend berücksichtigt.

Hinweis: Die aufgeschobene Besteuerung kann nicht allein vom Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden.

Kommt es zu einer „Nachversteuerung“ wird zu diesem Zeitpunkt nur der ursprüngliche geldwerte bzw. unentgeltliche Vorteil nachträglich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Besteuert wird dann regelmäßig der gemeine Wert zum ursprünglichen Zeitpunkt der Vermögensübertragung (bspw. Zeitpunkt der Einbuchung im Depot) abzüglich etwaiger Zuzahlungen des Arbeitnehmers.

Sind seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung mindestens drei Jahre vergangen, sind die zu besteuernden Vorteile nach der sog. Fünftelungsregelung ermäßigt zu besteuern. Die weiteren Voraussetzungen für die Tarifermäßigung (z. B. das Vorliegen einer Zusammenballung) sind nicht zu prüfen und als erfüllt anzusehen.

Ausblick in die Zukunft

Der Gesetzgeber hat bereits Änderungen an den obenstehenden Regelungen angekündigt. Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen soll gemäß des bislang nur vorliegenden Eckpunktepapiers zum Zukunftsfinanzierungsgesetz von derzeit 1.440 Euro auf 5.000 Euro ansteigen.

Das Wachstumschancengesetz soll administrative Erleichterungen für Arbeitgeber bringen. Die Regelungen zur Berechnung der Lohnsteuer im Zusammenhang mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn (Fünftelungsregelung) wird ersatzlos aufgehoben. Für den Arbeitnehmer ergeben sich keine Nachteile, denn die Tarifermäßigung kann – wie bisher – im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden. Darüber hinaus wird eine Antragsveranlagung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn neu eingeführt.

Die Änderung soll erstmals für den Lohnsteuerabzug 2024 anzuwenden sein.

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Aktuelles
17.08.2023

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Nicht nur mit flexiblen Arbeitszeiten und Incentives, wie Handys, Jobtickets, Erholungsbeihilfen und Kindergartenzuschüssen können sich Unternehmer als familienfreundlicher Arbeitgeber präsentieren und ihre Mitarbeiter binden. Wer seine Mitarbeiter langfristig binden will, der beteiligt sie an Unternehmen – und das sogar mit steuerlichen Vorteilen. Bietet ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt eine Vermögensbeteiligung an seinem Unternehmen an, so gewährt der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerliche Vergünstigungen in Form einer Steuerbefreiung und einer aufgeschobenen Besteuerung.

Begünstigte Vermögensbeteiligungen

Begünstigt sind nur bestimmte Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers. Das sind insbesondere:

  • Aktien
  • Wandelschuldverschreibungen
  • Genussscheine
  • Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft
  • Stammeinlagen oder Geschäftsanteile (GmbH)
  • Beteiligung als (typisch) stiller Gesellschafter

Hinweis: Sogenannte „virtuelle Beteiligungen“, also schlichte schuldrechtliche Bonusversprechen des Arbeitgebers, fallen nicht unter die Regelung für begünstige Vermögensbeteiligungen. Aktienoptionen sind ebenfalls keine Vermögensbeteiligungen.

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 39 EStG

Der Wert der Vermögensbeteiligung ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dies ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Für Wertpapiere und GmbH-Beteiligungen ist das im Regelfall der Börsenkurs. Bei Genossenschaftsanteilen, stillen Beteiligungen und Genussrechten entspricht der gemeine Wert hingegen regelmäßig dem Nennwert.

Sofern Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern begünstigte Vermögensbeteiligungen an ihrem Unternehmen gewähren, kann der Steuerfreibetrag von 1.440 Euro pro Kalenderjahr genutzt werden. Die gewährten Vorteile sind bis zu diesem Betrag steuerfrei und werden auch beim späteren Verkauf nicht als Arbeitslohn besteuert. Die Vermögensbeteiligung muss jedoch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und allen Arbeitnehmern offenstehen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.

Steht der Arbeitnehmer im Kalenderjahr in mehreren aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen oder gleichzeitig in mehreren Dienstverhältnissen, so kann die Steuerfreiheit für jedes dieser Dienstverhältnisse in Anspruch genommen werden. Unschädlich ist auch die Gewährung durch ein anderes Konzernunternehmen.

Tipp: Für die Steuerbefreiung ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber den Vorteil steuerfrei stellt. Der Arbeitnehmer kann die Steuerfreiheit auch erst in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Sinnvoller ist jedoch die Steuerbefreiung im Rahmen der Gehaltsabrechnung, weil dann auch keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Erleichterungen für KMU – die aufgeschobene Besteuerung

Übersteigen die Vorteile den Steuerfreibetrag oder werden die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt, wird der geldwerte Vorteil unter bestimmten Voraussetzungen dennoch nicht Im Zeitpunkt der Gewährung besteuert, sondern erst, wenn

  • die Vermögensbeteiligung weiter übertragen bzw. in ein Betriebsvermögen eingelegt wird,
  • seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung zwölf Jahre vergangen sind oder
  • das Dienstverhältnis zu dem bisherigen Arbeitgeber beendet wird.

Dafür darf der Arbeitgeber bestimmte Größenmerkmale für Kleinst- und Kleinunternehmen nicht überschreiten. Angelehnt an die KMU-Definition der Europäischen Kommission gilt die aufgeschobene Besteuerung nur für Arbeitgeber, die nicht mehr als 249 Beschäftigte haben und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erwirtschaften oder eine Bilanzsumme von maximal 43 Millionen Euro aufweisen. Die Konzernklausel gilt ebenfalls nicht.

Weitere Voraussetzung für die aufgeschobene Besteuerung ist, dass der Arbeitgeber dies zum Zeitpunkt der Gewährung in der Gehaltsabrechnung (bzw. spätestens mit der Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung) entsprechend berücksichtigt.

Hinweis: Die aufgeschobene Besteuerung kann nicht allein vom Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden.

Kommt es zu einer „Nachversteuerung“ wird zu diesem Zeitpunkt nur der ursprüngliche geldwerte bzw. unentgeltliche Vorteil nachträglich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Besteuert wird dann regelmäßig der gemeine Wert zum ursprünglichen Zeitpunkt der Vermögensübertragung (bspw. Zeitpunkt der Einbuchung im Depot) abzüglich etwaiger Zuzahlungen des Arbeitnehmers.

Sind seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung mindestens drei Jahre vergangen, sind die zu besteuernden Vorteile nach der sog. Fünftelungsregelung ermäßigt zu besteuern. Die weiteren Voraussetzungen für die Tarifermäßigung (z. B. das Vorliegen einer Zusammenballung) sind nicht zu prüfen und als erfüllt anzusehen.

Ausblick in die Zukunft

Der Gesetzgeber hat bereits Änderungen an den obenstehenden Regelungen angekündigt. Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen soll gemäß des bislang nur vorliegenden Eckpunktepapiers zum Zukunftsfinanzierungsgesetz von derzeit 1.440 Euro auf 5.000 Euro ansteigen.

Das Wachstumschancengesetz soll administrative Erleichterungen für Arbeitgeber bringen. Die Regelungen zur Berechnung der Lohnsteuer im Zusammenhang mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn (Fünftelungsregelung) wird ersatzlos aufgehoben. Für den Arbeitnehmer ergeben sich keine Nachteile, denn die Tarifermäßigung kann – wie bisher – im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden. Darüber hinaus wird eine Antragsveranlagung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn neu eingeführt.

Die Änderung soll erstmals für den Lohnsteuerabzug 2024 anzuwenden sein.