Wer sich lange Jahre um sein Unternehmen verdient gemacht hat, möchte verständlicherweise auch seinen Eintritt in den Ruhestand gebührend feiern. Doch wenn der Rahmen der Feier sich deutlich von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abhebt, kann das Finanzamt den steuerlichen Abzug als Werbungskosten versagen, wie eine kürzlich ergangene Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg (3 K 51/22) zeigt.
Zirkusshow auf Gutshof als Ausstand
Der Kläger, Gründer und langjähriger Geschäftsführer des Unternehmens, hatte aufgrund seines Eintritts in den Ruhestand insgesamt 162 Mitarbeiter, Geschäftspartner und Privatpersonen zu einer exklusiven Abschiedsfeier auf einen historischen Gutshof mit weitläufigem Außengelände eingeladen. Als Rahmenprogramm wurden eine Zirkusveranstaltung mit mehreren Artisten, eine Feuer-Show, Bands, eine Zigarren-Lounge sowie ein Barista-Bike geboten. Des Weiteren gab es einen Trommelworkshop mit 170 Trommeln. Das Außengelände wurde mit 120 Heliumballons und 60 Flammschalen aufwendig dekoriert. Die Kosten der Veranstaltung von rund 95.000 Euro machte der Gesellschafter-Geschäftsführer als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend.
Nicht abziehbarer Repräsentationsaufwand bei Überschreiten des Üblichen
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht vollständig an und begründete dies mit besonderem, d.h. unangemessenem, Repräsentationsaufwand vergleichbar mit Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Jachten und ähnlichen Zwecken. Durch den luxuriösen Rahmen seien die Grenzen des Üblichen überschritten und der Werbungskostenabzug zu versagen. Der Hinweis des Klägers auf seine unternehmerische Lebensleistung und somit eine volle berufliche Veranlassung konnte das Finanzamt und auch das Finanzgericht nicht überzeugen.
Nicht abziehbare Repräsentationsaufwendungen wie für Jagd, Fischerei oder Jachten setzen voraus, dass hinsichtlich des Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste besondere Umstände erkennbar sind, die die Veranstaltung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abheben. Die Vergleichbarkeit mit den im Gesetz genannten Einrichtungen kann sich entweder aus Besonderheiten hinsichtlich des Ortes und Rahmens der Veranstaltung (Beschaffenheit, Lage, Ausstattung) oder einem besonderen qualitativ hochwertigen Unterhaltungsprogramm am Ort der Veranstaltung ergeben.
Die Unangemessenheit der Aufwendungen ergab sich für das Finanzgericht vor allem aus dem umfangreichen Unterhaltungsprogramm. Zudem lagen die Kosten erheblich über denen für vergleichbare betriebliche Veranstaltungen. Somit seien die gesetzlichen Vorschriften für Repräsentationsaufwendungen anzuwenden, die den allgemeinen Vorschriften zu Bewirtungsaufwendungen vorgehen.
Besonders bitter: Im Rahmen des Einspruchsverfahrens hatte das Finanzamt aufgrund der unbestritten zumindest teilweisen beruflichen Veranlassung zunächst angeboten, Kosten von rund 55.700 Euro als Werbungskosten anzuerkennen. Dies lehnte der Kläger ab. Das Finanzgericht hat den Werbungskostenabzug nun vollständig versagt.