Katastrophenerlass für das Saarland

Finanzministerium will Hochwasserbetroffenen steuerlich helfen

05.06.2024

Ob Sturmflut an der Ostsee oder aktuell das Hochwasser im Saarland. Die wetterbedingten Großschadensereignisse nehmen gefühlt zu. Für den Einzelnen kann das beträchtliche Schäden bedeuten oder gar die berufliche Existenz kosten. Zur Vermeidung unbilliger Härten hat daher das Finanzministerium des Saarlandes einen Erlass veröffentlicht, der steuerliche Billigkeitsmaßnahmen für die Betroffenen enthält. Er ist inhaltlich größtenteils deckungsgleich mit dem Katastrophenerlass des Finanzministeriums Schleswig-Holstein nach der dortigen Sturmflut im Oktober 2023.

Stundungen und Anpassung von Vorauszahlungen

Ob überflutete Freibäder und Restaurants oder im Schlamm steckende Betriebsfahrzeuge. Viele Unternehmen können in den nächsten Wochen und Monaten aufgrund der Hochwasserschäden nicht mit den geplanten Einnahmen rechnen und geraten gegebenenfalls in Liquiditätsschwierigkeiten. Hier möchte das Finanzministerium helfen, indem anstehende Steuerzahlungen unbürokratisch gestundet und Vorauszahlungen angepasst werden können.

Steuerpflichtige können für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer (nicht aber die Lohnsteuer) die Stundung der bis zum 30. September 2024 fälligen Steuern beantragen. Die Stundungen sind grundsätzlich für drei Monate und längstens bis zum 31. Dezember 2024 zu gewähren. Bei Vereinbarung einer Ratenzahlung können längstens bis zum 31. Mai 2025 Stundungen gewährt werden. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für anstehende Vollstreckungen.

Die geschädigten Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2024 ebenfalls Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer und auf Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke 2024 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind seitens des Finanzamtes keine strengen Anforderungen zu stellen.

Vereinfachter Spendennachweis

Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt als Spendennachweis für Zahlungen bis zum 31. Dezember 2024 der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking). Voraussetzung ist lediglich, dass es sich um Zahlungen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto von begünstigten Institutionen handelt.

Gemeinnützigkeit durch satzungsfremde Zwecke nicht gefährdet

Einer steuerbegünstigten Körperschaft, wie einem Verein, ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung gar nicht fördert. Rufen daher beispielsweise Sport-, Musik oder Kleingartenvereine zu Spenden für die Hochwassergeschädigten auf und können sie die Spenden nicht für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwenden, ist dies für die Gemeinnützigkeit und damit Körperschaftsteuerbefreiung laut Erlass aus Billigkeitsgründen unschädlich.

Dies gilt aber nur, wenn die Vereine oder anderen Körperschaften die erhaltenen Mittel unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwenden. Die Körperschaften haben die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Bei Hilfen bis zu einem Wert von 5.000 Euro darf die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit geschädigter Personen unterstellt werden. Unterstützungsleistungen direkt in den betrieblichen Bereich an besonders betroffene Unternehmen oder Selbständige sind nicht begünstigt.

Zuwendungen an Geschäftspartner

Viele Menschen finden es schön, genau zu wissen, wo ihr Geld ankommt und wie es verwendet wird. Möchten Unternehmer daher ihren Geschäftspartnern direkt helfen, können bis zum 31. Dezember 2024 in angemessenem Umfang aus dem inländischen Betriebsvermögen unentgeltlich zugewandte Leistungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Verlust von Buchführungsunterlagen

Wer nicht alles digital in einer Cloud oder sonstigen technischen Lösung gespeichert hat, den kann Schlamm und Hochwasser stark treffen, wenn Papierbelege zur Buchhaltung weggespült wurden oder unlesbar sind. Die Finanzämter sind jedoch angehalten, aus dem Verlust der Buchführungsunterlagen für die Steuerpflichtigen keine nachteiligen Folgen entstehen zu lassen, soweit die Aufbewahrung und Absicherung der Buchführungsunterlagen mit der Sorgfalt einer ordentlichen Geschäftsperson vorgenommen wurden. Betroffene Steuerpflichtige sollten die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.

Erhaltungsaufwand sofort abzugsfähig

Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter können ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn mit der Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem Hochwasser begonnen wurde. Das gilt bei Gebäuden nur, wenn die Aufwendungen 70.000 Euro nicht übersteigen. Die Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

Sonderabschreibungen für Wiederaufbau

Soweit es sich bei den Aufwendungen zum Wiederaufbau von Gebäuden nicht von vornherein um Erhaltungsaufwand handelt, können auf Antrag Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 Prozent vorgenommen werden. Bei beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, sind Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 Prozent möglich. Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn mit der Ersatzherstellung oder Ersatzbeschaffung innerhalb von 4 Jahren begonnen wurde. Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von Rücklagen darf insgesamt höchstens 600.000 Euro betragen, maximal Jahr 200.000 Euro pro Jahr.

So können Arbeitgeber helfen

Aber auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich auf Vereinfachungen freuen. So werden bestimmte Zahlungen des Arbeitgebers, die bis zum 31. Dezember 2024 zufließen, nicht als Arbeitslohn berücksichtigt. Beispielsweise betrifft dies:

  • Unterstützungszahlungen bis zu 600 Euro an bedürftige Arbeitnehmer, wenn ein besonderer Notfall vorliegt, wovon im Fall des Hochwassers ausgegangen werden kann
  • Überlassung von betrieblichen Pkw, Wohnungen oder Unterkünften an Arbeitnehmer, deren Eigentum durch das Hochwasser zerstört oder erheblich beschädigt wurde
  • Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von gebrauchten Gegenständen zum Zweck der Ausstattung der Wohnung oder der Unterkunft eines geschädigten Arbeitnehmers

Auswirkungen auf andere Einkunftsarten

Für Land- und Forstwirte wurden im Erlass diverse Sonderregelungen aufgenommen. So ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ein teilweiser Erlass der Einkommensteuer möglich.

Auch für Vermieter gibt es Erleichterungen. Überlässt ein Vermieter bis zum 31. Dezember 2024 unentgeltlich eine Immobilie aus seinem Privatvermögen, führt dies nicht zum Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht. Die Werbungskosten der Immobilie sind weiterhin in voller Höhe abziehbar. Auch die vorübergehende unentgeltliche Überlassung von Ferienwohnungen wird für die Aufteilung der Werbungskosten bis zum 31. Dezember 2024 nicht der Selbstnutzung, sondern der Vermietungszeit zugeordnet. Bis zum 31. Dezember 2024 gilt auch die vorübergehende unentgeltliche Überlassung einer Immobilie an Geschädigte als eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Das bedeutet, dass eine steuerfreie Veräußerung einer grundsätzlich selbstgenutzten Immobilie bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen weiterhin möglich ist.

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05.06.2024

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Ob Sturmflut an der Ostsee oder aktuell das Hochwasser im Saarland. Die wetterbedingten Großschadensereignisse nehmen gefühlt zu. Für den Einzelnen kann das beträchtliche Schäden bedeuten oder gar die berufliche Existenz kosten. Zur Vermeidung unbilliger Härten hat daher das Finanzministerium des Saarlandes einen Erlass veröffentlicht, der steuerliche Billigkeitsmaßnahmen für die Betroffenen enthält. Er ist inhaltlich größtenteils deckungsgleich mit dem Katastrophenerlass des Finanzministeriums Schleswig-Holstein nach der dortigen Sturmflut im Oktober 2023.

Stundungen und Anpassung von Vorauszahlungen

Ob überflutete Freibäder und Restaurants oder im Schlamm steckende Betriebsfahrzeuge. Viele Unternehmen können in den nächsten Wochen und Monaten aufgrund der Hochwasserschäden nicht mit den geplanten Einnahmen rechnen und geraten gegebenenfalls in Liquiditätsschwierigkeiten. Hier möchte das Finanzministerium helfen, indem anstehende Steuerzahlungen unbürokratisch gestundet und Vorauszahlungen angepasst werden können.

Steuerpflichtige können für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer (nicht aber die Lohnsteuer) die Stundung der bis zum 30. September 2024 fälligen Steuern beantragen. Die Stundungen sind grundsätzlich für drei Monate und längstens bis zum 31. Dezember 2024 zu gewähren. Bei Vereinbarung einer Ratenzahlung können längstens bis zum 31. Mai 2025 Stundungen gewährt werden. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für anstehende Vollstreckungen.

Die geschädigten Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2024 ebenfalls Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer und auf Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke 2024 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind seitens des Finanzamtes keine strengen Anforderungen zu stellen.

Vereinfachter Spendennachweis

Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt als Spendennachweis für Zahlungen bis zum 31. Dezember 2024 der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking). Voraussetzung ist lediglich, dass es sich um Zahlungen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto von begünstigten Institutionen handelt.

Gemeinnützigkeit durch satzungsfremde Zwecke nicht gefährdet

Einer steuerbegünstigten Körperschaft, wie einem Verein, ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung gar nicht fördert. Rufen daher beispielsweise Sport-, Musik oder Kleingartenvereine zu Spenden für die Hochwassergeschädigten auf und können sie die Spenden nicht für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwenden, ist dies für die Gemeinnützigkeit und damit Körperschaftsteuerbefreiung laut Erlass aus Billigkeitsgründen unschädlich.

Dies gilt aber nur, wenn die Vereine oder anderen Körperschaften die erhaltenen Mittel unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwenden. Die Körperschaften haben die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Bei Hilfen bis zu einem Wert von 5.000 Euro darf die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit geschädigter Personen unterstellt werden. Unterstützungsleistungen direkt in den betrieblichen Bereich an besonders betroffene Unternehmen oder Selbständige sind nicht begünstigt.

Zuwendungen an Geschäftspartner

Viele Menschen finden es schön, genau zu wissen, wo ihr Geld ankommt und wie es verwendet wird. Möchten Unternehmer daher ihren Geschäftspartnern direkt helfen, können bis zum 31. Dezember 2024 in angemessenem Umfang aus dem inländischen Betriebsvermögen unentgeltlich zugewandte Leistungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Verlust von Buchführungsunterlagen

Wer nicht alles digital in einer Cloud oder sonstigen technischen Lösung gespeichert hat, den kann Schlamm und Hochwasser stark treffen, wenn Papierbelege zur Buchhaltung weggespült wurden oder unlesbar sind. Die Finanzämter sind jedoch angehalten, aus dem Verlust der Buchführungsunterlagen für die Steuerpflichtigen keine nachteiligen Folgen entstehen zu lassen, soweit die Aufbewahrung und Absicherung der Buchführungsunterlagen mit der Sorgfalt einer ordentlichen Geschäftsperson vorgenommen wurden. Betroffene Steuerpflichtige sollten die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.

Erhaltungsaufwand sofort abzugsfähig

Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter können ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn mit der Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem Hochwasser begonnen wurde. Das gilt bei Gebäuden nur, wenn die Aufwendungen 70.000 Euro nicht übersteigen. Die Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

Sonderabschreibungen für Wiederaufbau

Soweit es sich bei den Aufwendungen zum Wiederaufbau von Gebäuden nicht von vornherein um Erhaltungsaufwand handelt, können auf Antrag Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 Prozent vorgenommen werden. Bei beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, sind Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 Prozent möglich. Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn mit der Ersatzherstellung oder Ersatzbeschaffung innerhalb von 4 Jahren begonnen wurde. Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von Rücklagen darf insgesamt höchstens 600.000 Euro betragen, maximal Jahr 200.000 Euro pro Jahr.

So können Arbeitgeber helfen

Aber auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich auf Vereinfachungen freuen. So werden bestimmte Zahlungen des Arbeitgebers, die bis zum 31. Dezember 2024 zufließen, nicht als Arbeitslohn berücksichtigt. Beispielsweise betrifft dies:

  • Unterstützungszahlungen bis zu 600 Euro an bedürftige Arbeitnehmer, wenn ein besonderer Notfall vorliegt, wovon im Fall des Hochwassers ausgegangen werden kann
  • Überlassung von betrieblichen Pkw, Wohnungen oder Unterkünften an Arbeitnehmer, deren Eigentum durch das Hochwasser zerstört oder erheblich beschädigt wurde
  • Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von gebrauchten Gegenständen zum Zweck der Ausstattung der Wohnung oder der Unterkunft eines geschädigten Arbeitnehmers

Auswirkungen auf andere Einkunftsarten

Für Land- und Forstwirte wurden im Erlass diverse Sonderregelungen aufgenommen. So ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ein teilweiser Erlass der Einkommensteuer möglich.

Auch für Vermieter gibt es Erleichterungen. Überlässt ein Vermieter bis zum 31. Dezember 2024 unentgeltlich eine Immobilie aus seinem Privatvermögen, führt dies nicht zum Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht. Die Werbungskosten der Immobilie sind weiterhin in voller Höhe abziehbar. Auch die vorübergehende unentgeltliche Überlassung von Ferienwohnungen wird für die Aufteilung der Werbungskosten bis zum 31. Dezember 2024 nicht der Selbstnutzung, sondern der Vermietungszeit zugeordnet. Bis zum 31. Dezember 2024 gilt auch die vorübergehende unentgeltliche Überlassung einer Immobilie an Geschädigte als eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Das bedeutet, dass eine steuerfreie Veräußerung einer grundsätzlich selbstgenutzten Immobilie bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen weiterhin möglich ist.