Die Nutzung eines Firmenwagens ist für viele Arbeitnehmer Teil ihrer Vergütung. Der dadurch gewährte geldwerte Vorteil kann auf unterschiedliche Weise berechnet werden. Leisten Arbeitnehmer Zuzahlungen, beispielsweise für ein höherwertiges Fahrzeug, ist der steuerpflichtige geldwerte Vorteil um diese Zuzahlungen zu mindern. Doch welche Zuzahlungen im Detail berücksichtigungsfähig sind und welche nicht, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 18. Juni 2024 (VIII R 32/20) zu entscheiden.
Kosten privater Urlaubsreisen bei Firmenwagen
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige geltend, der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung, den er nach der 1 Prozent-Regelung ermittelte, sei um selbst getragene Maut-, Fähr-, Benzin- und Parkkosten sowie die Abschreibung eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Firmenwagen zu mindern.
Die Maut- und Fähraufwendungen betreffen nach den Feststellungen des Finanzgerichts private Urlaubsreisen. Der überwiegende Teil der Parkkosten ist anlässlich der Nutzung des Dienstwagens für Urlaubsfahrten angefallen. Das Finanzamt lehnte die begehrte Minderung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung ab. Dagegen legte der Steuerpflichtige Einspruch ein.
Berechnung des geldwerten Vorteils
Die private Nutzungsmöglichkeit eines Firmenwagens stellt einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar. Das gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Firmenwagen tatsächlich privat nutzt. Der geldwerte Vorteil ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Alternativ ist das Führen eines Fahrtenbuches möglich. Handelt es sich um ein Elektrofahrzeug, gelten unter bestimmten Voraussetzungen verminderte Beträge.
Zahlung von Nutzungsentgelten durch den Arbeitnehmer
Zuzahlungen, die Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung des Firmenwagens zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte leisten, mindern jedoch den Wert des geldwerten Vorteils. Denn insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Der steuerbare Vorteil des Arbeitnehmers besteht lediglich in der Differenz zwischen dem Wert der Nutzungsüberlassung und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Nutzungsentgelt, beispielsweise in Form von Monatspauschalen oder Kilometerpauschalen.
Der geldwerte Vorteil wird ebenfalls gemindert, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen für die außerdienstliche Nutzung leistet oder einen Teil oder die gesamten Anschaffungskosten für den betrieblichen PKW übernimmt. Die Anrechnung ist aber auf den geldwerten Vorteil begrenzt, der geldwerte Vorteil kann also nur bis auf 0 Euro gekürzt werden. Ein etwaiger übersteigender Betrag darf nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
Der BFH gab im Streitfall dem Finanzamt und dem Finanzgericht Recht. Die vom Steuerpflichtigen getragenen Aufwendungen (Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Abschreibung für den Fahrradträger) stellen keine an den Arbeitgeber gezahlten Nutzungsentgelte, zeitraumbezogene Einmalzahlungen oder übernommene Anschaffungskosten des Dienstwagens dar und sind daher nicht berücksichtigungsfähig.
Kosten müssen durch 1%-Regelung abgegolten sein
Denn es mindern nur solche vom Arbeitnehmer vertraglich übernommenen und getragenen Aufwendungen den Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1 Prozent-Regelung erfasst wären. Dies ist weder in Bezug auf die Maut- und Fährkosten noch in Bezug auf die Parkkosten und die Abschreibung für den Fahrradträger der Fall. Im Gegenteil: Hätte der Arbeitgeber diese Kosten übernommen, wäre ein zusätzlicher geldwerter Vorteil entstanden.
Den geldwerten Vorteil mindern können jedoch Zuzahlungen des Arbeitnehmers in Form von Benzinkosten, aber auch die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für die Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer, Absetzung für Abnutzung (AfA) und Garagenmiete. Diesen Aufwendungen ist gemein, dass sie sich entweder den einzelnen Fahrten nicht unmittelbar zuordnen lassen oder dass sie unabhängig davon in gleicher Höhe anfallen, ob eine bestimmte Fahrtstrecke aus privatem oder aus beruflichem Anlass zurückgelegt worden ist.
Kein Werbungskostenabzug möglich
Wenn schon keine Minderung des geldwerten Vorteils, so wäre doch eventuell eine Berücksichtigung der angefallenen Maut- und Fährkosten im Rahmen des Werbungskostenabzugs möglich, dachte sich der Steuerpflichtige. Doch auch hier musste der BFH leider nein sagen. Ein Werbungskostenabzug für die auf die Privatnutzung des Dienstwagens entfallenden Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die AfA des Fahrradträgers scheitert an der ausschließlich privaten Veranlassung dieser Kosten. Sie sind daher nicht abzugsfähig.
Fazit
Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1 Prozent-Regelung erfasst wären.