Für Grundstückseigentümer ist die Grundsteuer nicht erst seit dem letzten Jahr ein Begriff. Mit der Grundsteuerreform ist die Grundsteuer und die damit verbundene Neubewertung aller Grundstücke auf den 1. Januar 2022 zwar besonders in den Fokus gerückt, denn grundsätzlich mussten alle Immobilienbesitzer bis zum 31. Januar 2023 eine Grundsteuerwerterklärung abgeben. Dennoch ist für die Jahre 2023 und 2024 die Grundsteuer noch nach der als verfassungswidrig beurteilten Bewertung zu entrichten – die Zahlungstermine sind der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Erstmals zum 15. Februar 2025 soll die Grundsteuer nach der neuen Bewertung entrichtet werden.
Leerstand kann zu finanziellen Schwierigkeiten führen
Grundsteuer fällt dabei unabhängig davon an, ob die Wohnungen oder Gewerberäume gerade vermietet oder selbst genutzt werden oder leer stehen. Bei vielen Eigentümern basiert die Finanzierung und Unterhaltung von Mietobjekten aber gerade auf der regelmäßigen Einnahme von Mietzahlungen. Da neben der Grundsteuer auch noch andere Fixkosten, wie Versicherung, Strom, Wasser und Heizung anfallen, können fehlende Mieteinnahmen insbesondere bei längerem Leerstand zu finanziellen Schwierigkeiten führen.
Für Vermieter besteht jedoch eine Chance, nachträglich die Grundsteuer zu mindern und damit Kosten zu sparen. Denn die Grundsteuer wird teilweise erlassen, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt werden und der Vermieter den Erlass der Grundsteuer fristgerecht beantragt. Der Grundstückseigentümer erhält dann einen Teil der im Vorjahr gezahlten Grundsteuer zurück.
Grundsteuererlass bei strukturellem Leerstand möglich
Konnte eine Immobilie im vergangenen Jahr (teilweise) nicht vermietet werden, so haben Immobilieneigentümer die Chance auf eine nachträgliche Minderung der Grundsteuer. Dazu müssen sie bei ihrer Gemeinde noch bis zum 31. März 2023 fristgerecht einen Erlass der Grundsteuer für 2022 beantragen.
Voraussetzung für einen Erlassantrag ist, dass die eingeschränkte Nutzung unverschuldet war und es sich um einen „strukturellen“ Leerstand handelt. Davon ist auszugehen, wenn die normalen Mieterträge um mehr als 50 Prozent gemindert sind.
Die Grundsteuer wird dann pauschal in folgenden Höhen erlassen:
- 25 Prozent, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 Prozent gemindert ist,
- 50 Prozent, wenn die Ertragsminderung 100 Prozent beträgt.
Von einem unverschuldeten Leerstand bei Wohnungen und anderen Räumen kann ausgegangen werden, wenn der Vermieter sich in ortsüblicher Weise um deren Vermietung bemüht hat und im Mietangebot keine überhöhte Miete gefordert wurde.
Grundsteuererlass für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und gewerbliche Grundstücke
Auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Eigentümer von eigengewerblich genutzten Räumen können einen Antrag auf Erlass der Grundsteuer stellen. Voraussetzung ist hierbei, dass es nach den wirtschaftlichen Verhältnissen unbillig wäre, die Grundsteuer zu erheben. Aktuell werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Grundsteuerjahres 2022 berücksichtigt. Dabei kann z. B. ein negatives Betriebsergebnis infolge von Straßenbauarbeiten vor dem Geschäft oder infolge von Corona-Beschränkungen eine Unbilligkeit begründen. Ob letzteres auch gilt, wenn die Grundsteuer im Rahmen der Überbrückungshilfen III oder III Plus gefördert wurden, wird die Praxis zeigen.
Hinweis: Für unbebaute Grundstücken und Immobilien, die zur kurzfristigen Ferienvermietung genutzt werden, gibt es keinen Erlass der Grundsteuer.