Energiepreispauschale ist steuerpflichtig

Finanzgericht Münster bestätigt die Verfassungsmäßigkeit

11.06.2024 — zuletzt aktualisiert: 29.07.2024

Mit der sogenannten Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro wollte der Gesetzgeber im Jahr 2022 zeitnah einen Ausgleich für die gestiegenen Energiekosten schaffen. Doch der damit verbundene bürokratische Aufwand war enorm. Das Einkommensteuergesetz wurde allein dafür um elf neue Paragraphen ergänzt. Dort war auch festgelegt, dass die EPP bei Arbeitnehmern zu steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und bei Unternehmern mit Gewinneinkünften zu sonstigen Einkünften führt. Für Studierende und Rentner wurden separate gesetzliche Regelungen geschaffen, wobei die EPP auch bei Rentnern zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Studierende hingegen mussten die EPP nicht versteuern.

Bis zu 135 Euro Steuerabzug
Die 300 Euro EPP sollte vor allem bei denjenigen brutto gleich netto ankommen, die nur über ein geringes Einkommen verfügen. Wer mehr verdient, sollte entsprechend weniger von der Zahlung behalten dürfen. Insoweit ist theoretisch nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber eine Besteuerung der EPP mit dem persönlichen Steuersatz gewählt hat. Im Spitzensteuersatz von 45 % bedeutete das eine Steuerzahlung von 135 Euro, sodass nur 165 Euro verblieben. Bei einem Steuersatz von 30 % blieben immerhin 210 Euro übrig.

Steuerbarkeit wird bezweifelt
Steuerbar nach dem Einkommensteuergesetz sind allerdings nur Zahlungen, die einer Einkunftsart zuzurechnen sind. Doch ob die EPP tatsächlich einer Einkunftsart zugeordnet werden kann, wird von vielen bezweifelt. Eigentlich war sie als Subvention des Staates gedacht, die bei Arbeitnehmern in keinem Zusammenhang zu ihrer beruflichen Tätigkeit steht. Sie ist keinesfalls Arbeitslohn. Auch die Zuordnung zu den sonstigen Einkünften bei Unternehmern und Rentnern ist zweifelhaft, denn die EPP wurde für keine Leistung gezahlt. Steuerpflichtige klagten deshalb gegen die Besteuerung der EPP. Die ersten Entscheidungen wurden mit Spannung erwartet.

Besteuerung der EPP ist verfassungsgemäß
Bei Arbeitnehmern hat der Gesetzgeber die EPP einkommensteuerrechtlich den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster (FG) komme es daher nicht mehr auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung an. Gerade weil die EPP nicht die Tatbestandsvoraussetzungen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfüllt, habe der Gesetzgeber die Steuerbarkeit separat im Einkommensteuergesetz geregelt. Ob die EPP auch unter die sonstigen Einkünfte zu fassen sein könnte, konnte das FG im Streitfall offenlassen. Auch die Ansicht der klagenden Steuerpflichtigen, dass die Regelungen zur EPP im Einkommensteuerrecht verfassungswidrig seien, teilte das Finanzgericht nicht. Es liege kein Verstoß gegen die Verfassung vor, weder in formeller, noch in materieller Hinsicht. Zudem verstoße die Regelung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.

Dennoch ließ das FG wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zu. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 15/24 anhängig. Es bleibt daher abzuwarten, ob andere Finanzgerichte und die Bundesfinanzrichter die Auffassung des FG Münster teilen.

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Aktuelles
11.06.2024 — zuletzt aktualisiert: 29.07.2024

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Mit der sogenannten Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro wollte der Gesetzgeber im Jahr 2022 zeitnah einen Ausgleich für die gestiegenen Energiekosten schaffen. Doch der damit verbundene bürokratische Aufwand war enorm. Das Einkommensteuergesetz wurde allein dafür um elf neue Paragraphen ergänzt. Dort war auch festgelegt, dass die EPP bei Arbeitnehmern zu steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und bei Unternehmern mit Gewinneinkünften zu sonstigen Einkünften führt. Für Studierende und Rentner wurden separate gesetzliche Regelungen geschaffen, wobei die EPP auch bei Rentnern zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Studierende hingegen mussten die EPP nicht versteuern.

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Die 300 Euro EPP sollte vor allem bei denjenigen brutto gleich netto ankommen, die nur über ein geringes Einkommen verfügen. Wer mehr verdient, sollte entsprechend weniger von der Zahlung behalten dürfen. Insoweit ist theoretisch nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber eine Besteuerung der EPP mit dem persönlichen Steuersatz gewählt hat. Im Spitzensteuersatz von 45 % bedeutete das eine Steuerzahlung von 135 Euro, sodass nur 165 Euro verblieben. Bei einem Steuersatz von 30 % blieben immerhin 210 Euro übrig.

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Dennoch ließ das FG wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zu. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 15/24 anhängig. Es bleibt daher abzuwarten, ob andere Finanzgerichte und die Bundesfinanzrichter die Auffassung des FG Münster teilen.