Energiepreispauschale ist steuerbar

Finanzgericht Münster sieht keine Verfassungswidrigkeit

22.05.2024 — zuletzt aktualisiert: 27.05.2024

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 hatte der Gesetzgeber zur Abmilderung der gestiegenen Energiekosten eine Energiepreispauschale (EPP) eingeführt und dafür das Einkommensteuergesetz um ganze elf neue Paragraphen ergänzt. Dort war auch festgelegt, dass die EPP steuerbar und steuerpflichtig sein soll. Doch genau dies ist weiterhin strittig. Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 17. April 2024 (14 K 1425/23 E) die Auffassung vertreten, dass die Steuerpflicht der Energiepreispauschale verfassungsgemäß ist. Da der Prozess als Musterprozess für viele anhängige Verfahren gilt, wurde vom Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Anspruchsvoraussetzungen für die Energiepreispauschale

Der Anspruch für die Energiepreispauschale entstand am 1. September 2022 für unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Jahr 2022 mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Gewinneinkünften aktiv tätig waren. Eine aktive Tätigkeit am 1. September 2022 war dabei aber nicht zwingend erforderlich; es reichte aus, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zu irgendeinem Zeitpunkt in 2022 vorlagen. Ein bestimmter Zeitpunkt oder eine Mindestdauer waren nicht erforderlich. Für Studierende, Minijobber und Rentner wurden separate gesetzliche Regelungen geschaffen – für die Anspruchsvoraussetzungen sowie auch die steuerliche Behandlung.

Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern

Bei Arbeitnehmern – so auch beim Steuerpflichtigen im Streitfall – berücksichtigte das Finanzamt die EPP bei der Veranlagung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Gesetzgeber hat die EPP bei Arbeitnehmern im Einkommensteuerrecht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet. Nach Ansicht des Finanzgerichts komme es daher auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung nicht mehr an. Zwar mag es zutreffend sein, dass die EPP an sich nicht ohne Weiteres die Tatbestandsvoraussetzungen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfüllt. Gerade aus diesem Grund sei aber die Steuerbarkeit der EPP unmittelbar separat im Einkommensteuergesetz geregelt worden.

Ob die EPP auch unter die sonstigen Einkünfte zu fassen sein könnte, wie es bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder selbständiger Arbeit der Fall ist, konnte das Finanzgericht daher im Streitfall offenlassen.

Finanzgericht sieht keine Verfassungswidrigkeit

Auch die Ansicht der klagenden Steuerpflichtigen, dass die Regelungen zur EPP im Einkommensteuerrecht verfassungswidrig seien, teilte das Finanzgericht nicht. Weder liege ein Verstoß gegen die formelle Verfassungsmäßigkeit, namentlich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, vor noch verstoßen die Regelungen zur EPP im Einkommensteuergesetz in materieller Hinsicht gegen die Verfassung. Insbesondere verstoße die Regelung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.

Ob der Bundesfinanzhof die Ansicht des Finanzgerichts Münster teilt, bleibt abzuwarten. Die zugelassene Revision wurde bislang noch nicht eingelegt.

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Aktuelles
22.05.2024 — zuletzt aktualisiert: 27.05.2024

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Finanzgericht Münster sieht keine Verfassungswidrigkeit

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 hatte der Gesetzgeber zur Abmilderung der gestiegenen Energiekosten eine Energiepreispauschale (EPP) eingeführt und dafür das Einkommensteuergesetz um ganze elf neue Paragraphen ergänzt. Dort war auch festgelegt, dass die EPP steuerbar und steuerpflichtig sein soll. Doch genau dies ist weiterhin strittig. Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 17. April 2024 (14 K 1425/23 E) die Auffassung vertreten, dass die Steuerpflicht der Energiepreispauschale verfassungsgemäß ist. Da der Prozess als Musterprozess für viele anhängige Verfahren gilt, wurde vom Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Anspruchsvoraussetzungen für die Energiepreispauschale

Der Anspruch für die Energiepreispauschale entstand am 1. September 2022 für unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Jahr 2022 mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Gewinneinkünften aktiv tätig waren. Eine aktive Tätigkeit am 1. September 2022 war dabei aber nicht zwingend erforderlich; es reichte aus, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zu irgendeinem Zeitpunkt in 2022 vorlagen. Ein bestimmter Zeitpunkt oder eine Mindestdauer waren nicht erforderlich. Für Studierende, Minijobber und Rentner wurden separate gesetzliche Regelungen geschaffen – für die Anspruchsvoraussetzungen sowie auch die steuerliche Behandlung.

Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern

Bei Arbeitnehmern – so auch beim Steuerpflichtigen im Streitfall – berücksichtigte das Finanzamt die EPP bei der Veranlagung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Gesetzgeber hat die EPP bei Arbeitnehmern im Einkommensteuerrecht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet. Nach Ansicht des Finanzgerichts komme es daher auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung nicht mehr an. Zwar mag es zutreffend sein, dass die EPP an sich nicht ohne Weiteres die Tatbestandsvoraussetzungen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfüllt. Gerade aus diesem Grund sei aber die Steuerbarkeit der EPP unmittelbar separat im Einkommensteuergesetz geregelt worden.

Ob die EPP auch unter die sonstigen Einkünfte zu fassen sein könnte, wie es bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder selbständiger Arbeit der Fall ist, konnte das Finanzgericht daher im Streitfall offenlassen.

Finanzgericht sieht keine Verfassungswidrigkeit

Auch die Ansicht der klagenden Steuerpflichtigen, dass die Regelungen zur EPP im Einkommensteuerrecht verfassungswidrig seien, teilte das Finanzgericht nicht. Weder liege ein Verstoß gegen die formelle Verfassungsmäßigkeit, namentlich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, vor noch verstoßen die Regelungen zur EPP im Einkommensteuergesetz in materieller Hinsicht gegen die Verfassung. Insbesondere verstoße die Regelung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.

Ob der Bundesfinanzhof die Ansicht des Finanzgerichts Münster teilt, bleibt abzuwarten. Die zugelassene Revision wurde bislang noch nicht eingelegt.