Unternehmensnachfolge ist bei vielen Unternehmen ein großes Thema. Nicht immer können oder wollen die Erben den Betrieb fortführen. Und so wird versucht, steuerlich noch das Beste aus der Situation zu machen. Doch das kann manchmal nach hinten los gehen. So auch in dem aktuellen Fall des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 10. Mai 2023, II R 3/21).
Im vorliegenden Fall war der Erblasser Inhaber eines verpachteten Betriebes. Die Erben erklärten nach dem Tod des Unternehmers die Aufgabe des Betriebes rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers. Dies ist einkommensteuerlich rückwirkend für maximal drei Monate möglich. Hierdurch entstand ein Aufgabegewinn, für den das Finanzamt Einkommensteuer sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gegen den verstorbenen Unternehmer festsetzte.
Die Erben erklärten die auf den Aufgabegewinn entfallende Steuern als Nachlassverbindlichkeiten in der Erbschaftsteuererklärung. Sie bezogen sich dabei auf die Regelung des Erbschaftsteuergesetzes, wonach „die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden (…) Betrieb (…) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind“, als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind. Das Finanzamt erkannte diese Nachlassverbindlichkeiten jedoch nicht an.
Das Finanzamt führte an, dass die Steuern auf den Aufgabegewinn nicht vom Erblasser herrühren würden, da die Betriebsaufgabe nicht von ihm selbst, sondern von den Erben veranlasst worden ist. Die Erben dagegen vertraten die Ansicht, dass die Ausübung des Wahlrechts zur Betriebsaufgabe der Anerkennung der Steuern als Nachlassverbindlichkeiten nicht entgegensteht. Nach dem Tod des Unternehmers könnten nur die Erben dieses Wahlrecht ausüben. Sie seien damit ihren Pflichten aus dem Steuerschuldverhältnis des Erblassers nachgekommen. Als Gesamtrechtsnachfolger seien sie umfassend in die Position des Erblassers eingetreten. Das ausgeübte Wahlrecht habe für und gegen den Erblasser gewirkt.
Dieser Sichtweise folgte der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch nicht. Entscheidend für den Abzug der Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten ist für den BFH, dass der Erblasser in eigener Person und nicht etwa der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger steuerrelevante Tatbestände verwirklicht hat und deshalb „für den Erblasser“ als Steuerpflichtigen eine Steuer entsteht.
Zwar handelt es sich bei der Einkommensteuer um diejenige des Erblassers für sein Todesjahr. Allerdings entstand der Aufgabegewinn in Bezug auf den Betrieb erst durch die Aufgabeerklärung der Erben. Der Erblasser selbst hatte vor seinem Tod keine Aufgabeerklärung abgegeben, sodass im Zeitpunkt seines Todes ein Betrieb auf die Erben überging. Folglich war erst die Aufgabeerklärung der Erben die entscheidende Ursache für die rückwirkende Aufgabe des Betriebes und die hierdurch entstandene Einkommensteuer.
Fazit: Steuerpflichtige sollten genau prüfen und durchrechnen, ob eine Betriebsaufgabe noch zu Lebzeiten oder nach dem Erbfall auch unter Berücksichtigung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge steuerlich günstiger ist.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in Fällen, wie vorliegend, die anteilige Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer der Erben anrechenbar ist.