Mehr Zeit für die Steuererklärung
Zu den guten Vorsätzen für das neue Jahr zählt bei vielen Steuerpflichtigen, dieses Jahr ganz bestimmt ihre Steuererklärungen zeitnah zu erledigen. Grundsätzlich endet die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2022 am 31. Juli 2023. Diese Frist wurde bis zum 30. September 2023 verlängert. Wer einen Steuerberater beauftragt hat, kann sich sogar bis Ende Juli 2024 (statt Ende Februar 2024) Zeit lassen.
Auch für die Jahre 2023 und 2024 sind noch kleine Erleichterungen und Fristverlängerungen geplant. Voraussichtlich erst für das Jahr 2025 wird zu den gesetzlichen Fristen von Ende Juli des Folgejahres bzw. Ende Februar des zweitfolgenden Jahres zurückgekehrt.
Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag werden angehoben
Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe auf ein zu versteuerndes Einkommen keine Einkommensteuer anfällt, steigt im Jahr 2023 auf 10.908 Euro. Für das Jahr 2024 ist bereits eine Anhebung auf 11.604 Euro beschlossen.
Aufwendungen für den Unterhalt oder die Berufsausbildung eines gesetzlich Unterhaltsberechtigten dürfen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Der abziehbare Höchstbetrag wird – entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags – in 2023 auf ebenfalls 10.908 Euro und in 2024 auf 11.604 Euro angehoben.
Solidaritätszuschlag wird später erhoben
Neben dem Grundfreibetrag wird auch der Solidaritätszuschlag angepasst. Ab dem Jahr 2023 fällt er erst ab einer Einkommensteuer von 17.543 Euro an (bisher 16.956 Euro). Ab dem Jahr 2024 sogar erst ab einer jährlichen Einkommensteuer von 18.130 Euro. Der volle Betrag von 5,5 Prozent ist in 2023 erst ab einer jährlichen Einkommensteuer von 32.619 Euro zu zahlen. Im Splittingtarif verdoppeln sich diese Beträge entsprechend.
Kindergeld und Kinderfreibeträge steigen an
Die gestiegene Inflation trifft Familien mit Kindern und Geringverdiener besonders. Um hier Entlastung zu schaffen, wird ab 2023 das Kindergeld einheitlich für alle Kinder auf 250 Euro pro Monat angehoben. Auch der Kinderfreibetrag steigt. So beträgt dieser ab 2023 jährlich 3.012 Euro je Elternteil, ab 2024 steigt er nochmals auf 3.192 Euro. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes bleibt mit 1.464 Euro je Elternteil unverändert.
Ausbildungsfreibetrag wird erhöht
Der Ausbildungsfreibetrag wird von 924 Euro auf 1.200 Euro angehoben. Dieser Betrag kann zur Abgeltung eines Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steigt
Für Alleinerziehende wird der Entlastungsbetrag ab 2023 von 4.008 Euro auf 4.260 Euro angehoben. Der höhere Freibetrag wird von den Finanzämtern in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM) eingepflegt und bei der Lohnabrechnung berücksichtigt. Soweit dabei noch kein Freibetrag abgezogen wurde, erfolgt die steuerliche Entlastung über die Einkommensteuer-veranlagung.
Beiträge zur Rürup-Rente und gesetzlichen Altersvorsorge in voller Höhe abziehbar
Zwei Jahre früher als geplant, nämlich schon ab 2023, sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu landwirtschaftlichen Alterskassen, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zu Rürup-Renten (sogenannte Basisaltersvorsorge) in voller Höhe steuerlich berücksichtigungsfähig, maximal bis zum Höchstbetrag der knappschaftlichen Rentenversicherung, d. h. für 2023 in Höhe von maximal 26.528 Euro.
Steuerpflichtiger Anteil der Alterseinkünfte steigt
Auch im Jahr 2023 steigt der Prozentsatz für den steuerpflichtigen Anteil der Alterseinkünfte. Bei Neurentnern des Jahres 2023 beträgt der steuerpflichtige Anteil an den Alterseinkünften somit 83 Prozent. Damit sind nur 17 Prozent der Bruttorente des ersten (vollen) Rentenjahres steuerfrei. Alle künftigen Rentenerhöhungen fließen zu 100 Prozent in die Besteuerung ein.
Grundrentenzuschlag bleibt steuerfrei
Der Grundrentenzuschlag ist keine eigenständige Leistung, sondern ein Zuschlag zur bestehenden Rente, der seit 2021 langjährig Versicherten gezahlt wird, die während ihrer Berufslaufbahn unterdurchschnittlich verdient haben. Die Höhe wird individuell berechnet und beträgt im Schnitt 75 Euro monatlich. Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2022 eine Regelung eingeführt, dass dieser Grundrentenzuschlag steuerfrei bleibt. Und dies sogar rückwirkend seit 2021. Bereits ergangene Einkommensteuerbescheide werden von Amts wegen geändert.
Energiepreispauschale (EPP) ist steuerpflichtig
Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entstand am 1. September 2022 für unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Jahr 2022 mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Gewinneinkünften aktiv tätig waren. Die meisten Arbeitnehmer haben im September 2022 die Energiepreispauschale von 300 Euro über ihre Gehaltsabrechnung erhalten und bereits versteuert. Für Arbeitnehmer, bei denen dies nicht der Fall war, wird die Energiepreispauschale im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 berücksichtigt.
Bei anderen Steuerpflichtigen wurde die EPP bisher lediglich im Rahmen der gekürzten Vorauszahlungen berücksichtigt. Die Energiepreispauschale wird daher bei Selbständigen und Gewerbetreibenden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt und auf die Einkommensteuer angerechnet. Sofern die Energiepreispauschale nicht (vollständig) auf die Vorauszahlung für das III. Kalendervierteljahr 2022 angerechnet werden konnte, wird der Erstattungsbetrag somit erst zu diesem Zeitpunkt (vollständig) ausgezahlt. Die Energiepreispauschale zählt bei Gewinneinkünften zu den sonstigen Einkünften des Jahres 2022. Die Freigrenze von 256 Euro ist dabei nicht anwendbar, um zu vermeiden, dass die Energiepreispauschale bei negativen sonstigen Einkünften ggf. nicht besteuert würde.
Rentnern und anderen Versorgungsbeziehenden wurde die Energiepreispauschale im Dezember 2022 durch die Rentenzahlstellen ausgezahlt, wobei Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und gesetzlichen Unfallversicherungen nicht berücksichtigt wurden. Versorgungsbezieher haben die EPP als nichtselbständige Einkünfte, Rentner als sonstige Einkünfte in der Steuererklärung für 2022 zu versteuern.
Im Jahr 2023 erhalten zusätzlich auch Studierende eine Energiepreispauschale von 200 Euro. Diese wird, im Gegensatz zur Energiepreispauschale bei anderen Empfängern, nicht steuerbar und somit auch nicht steuerpflichtig sein, muss aber separat beantragt werden.
Entlastung durch Gas- und Wärmepreisbremse ist steuerpflichtig
Mit der sogenannten Dezember-Soforthilfe hat der Bund die Bürger bei den Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme für den Monat Dezember 2022 entlastet. Für Steuerpflichtige mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh entfiel im Dezember die Pflicht, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten. Vermieter müssen die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an ihre Mieter weitergeben. Der Entlastungsbetrag für Gas und Wärme wird für Steuerpflichtige mit der Abrechnung der Versorger und Verwalter im Jahr 2023 als sonstige Einkünfte in der Einkommensteuererklärung zu versteuern sein, sofern er nicht zu einer anderen Einkunftsart gehört. Im Bereich einer Milderungszone mit einem zu versteuernden Einkommen zwischen 66.915 Euro und 104.009 Euro unterliegt der Betrag nur anteilig der Steuerpflicht.
Arbeitszimmer muss Mittelpunkt der Tätigkeit sein – neue Jahrespauschale
Auch wenn die Einschränkungen aufgrund der Pandemie nicht mehr bestehen, hat sich die Arbeitswelt doch gewandelt und viele Steuerpflichtige arbeiten weiterhin zumindest zeitweise von zu Hause aus. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit, können die Kosten für Miete bzw. bei Wohneigentum die Gebäudeabschreibung sowie Aufwendungen für Gas, Wasser, Strom und Haushaltsversicherung, als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Sind die Voraussetzungen für den Abzug des Arbeitszimmers erfüllt, besteht ab dem Jahr 2023 ein Wahlrecht, die anteiligen tatsächlichen Kosten oder die neu geschaffene Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro geltend zu machen. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Jahrespauschale um 1/12 zu kürzen. Werden verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeübt und sind die Voraussetzungen für den Abzug der Jahrespauschale jeweils erfüllt, ist der Betrag auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen.
Aus Homeofficepauschale wird Tagespauschale
Oftmals wird im Wohn- oder Schlafzimmer aber einfach nur eine Arbeitsecke eingerichtet. Ein Abzug der tatsächlichen Mietaufwendungen ist in diesem Fall nicht zulässig. Jedoch dürfen mit der ab 2023 reformierten Tagespauschale für jeden Arbeitstag, an dem ein Steuerpflichtiger seine berufliche oder betriebliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausübt und nicht die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, 6 Euro pauschal als Werbungskosten abgezogen werden, maximal für 210 Arbeitstage. In Summe sind also bis zu 1.260 Euro abziehbar. Werden verschiedene Tätigkeiten im Homeoffice erledigt, ist die Tagespauschale und der Höchstbetrag auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen.
Wird an einem Tag zwar im Homeoffice gearbeitet, aber auch die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht, darf die Tagespauschale nur abgezogen werden, wenn in der Firma kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ansonsten schließen sich Entfernungspauschale und Tagespauschale aus. Der Abzug der Jahrespauschale und Tagespauschale nebeneinander ist ebenfalls nicht zulässig. Des Weiteren kann die Tagespauschale nicht angesetzt werden, wenn für die Wohnung bereits Aufwendungen nach den Regelungen zur doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden.
Umweltbonus nur noch für Elektrofahrzeuge
Die Bundesregierung hat die Förderung von Elektrofahrzeugen mit dem sogenannten Umweltbonus neu geregelt. Seit Januar 2023 sind nur noch reine Elektrofahrzeuge förderfähig; Plug-in-Hybride fallen aus der Förderung heraus.
Auch der Förderbetrag ändert sich. Beträgt dieser im Jahr 2023 beim Kauf eines Neufahrzeugs mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 40.000 Euro noch 4.500 Euro und für Fahrzeuge mit einem höheren Listenpreis – bis maximal 65.000 Euro – noch 3.000 Euro, gibt es ab dem Jahr 2024 für alle Neufahrzeuge nur noch 3.000 Euro. Und dies auch nur für solche mit einem Bruttolistenpreis von maximal 45.000 Euro. Auch der Kreis der Anspruchsberechtigten ändert sich. Ab September 2023 werden ausschließlich Privatpersonen Anspruch auf den Umweltbonus haben. Des Weiteren verlängert sich die Mindesthaltedauer von geförderten Neufahrzeugen von 6 Monaten auf 12 Monate.
Gebäudeabschreibung wird erhöht
Bei Wohngebäuden wird der lineare AfA-Satz für Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt werden, auf 3 Prozent erhöht. Für nach dem 31. Dezember 1924 und vor dem 1. Januar 2023 fertiggestellte Gebäude verbleibt es bei einem linearen AfA-Satz von jährlich 2 Prozent. Gebäude, die vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt wurden, können weiterhin mit 2,5 Prozent abgeschrieben werden.
Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau wieder möglich
Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind und fremdvermietet werden, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent neben der linearen AfA in Anspruch genommen werden. Jetzt hat der Gesetzgeber diese Sonderabschreibungsmöglichkeit erweitert. Sie kann nun auch für neu geschaffenen Wohnraum, für den ein Bauantrag bzw. eine Bauanzeige nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellt wird, geltend gemacht werden. Zusätzlich müssen diese bestimmte Nachhaltigkeits- und Effizienzvorgaben erfüllen. Aufgrund der gestiegenen Baukosten wurde die Baukostenobergrenze von 3.000 Euro je Quadratmeter auf 4.800 Euro je Quadratmeter angehoben. Auch die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung wurde von maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche auf 2.500 Euro heraufgesetzt.
Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag wird von 801 Euro auf 1.000 Euro bzw. im Falle der Zusammenveranlagung von 1.602 Euro auf 2.000 Euro angehoben. Um die Umsetzung einfacher zu gestalten, werden bereits erteilte Freistellungsaufträge prozentual erhöht.
Verlustverrechnung für Kapitalvermögen bei Ehegatten ermöglicht
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, sondern konnten bislang nur mit positiven Einkünften des Steuerpflichtigen in den Folgejahren ausgeglichen werden. Der Gesetzgeber ermöglicht es ab 2022 jedoch, dass eine Verrechnung mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfolgt.