Verbilligtes Darlehen unter Geschwistern

BFH urteilt zur Berechnung der Schenkungsteuer

14.01.2025

In einer Familie hilft man sich, dachten sich zwei Geschwister im Fall, den der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 31. Juli 2024 (II R 20/22) zu entscheiden hatte. Um den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters zu übernehmen, hatte der Steuerpflichtige von seiner minderjährigen Schwester ein Darlehen von knapp 2 Mio. Euro erhalten. Doch dies erfolgte zu einem nicht marktüblichen Zinssatz, weshalb das Finanzamt eine gemischte Schenkung annahm und Schenkungsteuer festsetzte.

Verbilligter Zinssatz für Darlehen

Das Darlehen wurde auf unbestimmte Zeit gewährt und konnte mit einer Frist von zwölf Monaten erstmals nach vier Jahren Laufzeit gekündigt werden. Die Geschwister vereinbarten einen Zinssatz von 1 Prozent pro Jahr. Das Finanzamt sah in der verbilligten Überlassung der Darlehenssumme eine freigebige Zuwendung in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 1 Prozent und dem Zinssatz nach dem Bewertungsgesetz in Höhe von 5,5 Prozent. Die zwischen dem Steuerpflichtigen und seiner Schwester vereinbarten Darlehenskonditionen würden hinsichtlich Laufzeit, Fälligkeit und Tilgung von marktüblichen Darlehensbedingungen abweichen. Marktüblich sei ein Zinssatz von 2,81 Prozent für vergleichbare Darlehen gewesen.

Zuwendung an den Steuerpflichtigen

Das Finanzgericht stimmte dem Finanzamt zu und auch der BFH gab dem Steuerpflichtigen nur teilweise Recht. Das Finanzamt und das Finanzgericht seien zutreffend von einer freigebigen Zuwendung aufgrund der zinsverbilligten Darlehensgewährung ausgegangen.

Als Schenkung unter Lebenden gilt jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und dies auch dem Willen des Zuwendenden entspricht. Der Steuerpflichtige als Empfänger eines niedrig verzinsten Darlehens erfährt durch die Gewährung des Darlehens zu einem niedrigeren Zinssatz als dem marktüblichen, eine Vermögensmehrung, die der Schenkungsteuer unterliegt. Die Minderung des Vermögens der Schwester besteht dabei darin, dass sie auf einen Ertrag verzichtet.

Die Höhe der Bemessungsgrundlage

Der BFH widersprach jedoch dem Finanzamt und dem Finanzgericht bei der Höhe der Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer. Sie bestimmt sich nicht nach der Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz in Höhe von 1 Prozent und dem gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 5,5 Prozent nach dem Bewertungsgesetz, da entgegen der Auffassung des Finanzgerichts ein niedrigerer Wert festgestellt werden kann.

Gemäß den Feststellungen des Finanzgerichts lag bei einem vergleichbaren Darlehen nach den Angaben der Deutschen Bundesbank der Zinssatz effektiv bei 2,81 Prozent. Der als Schenkung anzusehende Nutzungsvorteil des Steuerpflichtigen ist danach der Zinsvorteil von 1,81 Prozent. Der BFH ermittelte die Schenkungsteuer unter Maßgabe des errechneten Zinsvorteils neu und konnte diese gegenüber dem Finanzgericht um rund 170.000 Euro senken.

Fazit: Bei Gestaltungen im Familienkreis sollten Steuerpflichtige auch immer die Folgen in der Erbschaft-/Schenkungsteuer mit bedenken.

Weitere interessante Artikel
Was 2025 für alle Steuerpflichtigen wichtig ist
Rückzahlung der Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen nach Inkrafttreten des Nullsteuersatzes.
Was Arbeitgeber 2025 wissen müssen

Verbilligtes Darlehen unter Geschwistern

BFH urteilt zur Berechnung der Schenkungsteuer
Aktuelles
14.01.2025

Verbilligtes Darlehen unter Geschwistern

BFH urteilt zur Berechnung der Schenkungsteuer

In einer Familie hilft man sich, dachten sich zwei Geschwister im Fall, den der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 31. Juli 2024 (II R 20/22) zu entscheiden hatte. Um den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters zu übernehmen, hatte der Steuerpflichtige von seiner minderjährigen Schwester ein Darlehen von knapp 2 Mio. Euro erhalten. Doch dies erfolgte zu einem nicht marktüblichen Zinssatz, weshalb das Finanzamt eine gemischte Schenkung annahm und Schenkungsteuer festsetzte.

Verbilligter Zinssatz für Darlehen

Das Darlehen wurde auf unbestimmte Zeit gewährt und konnte mit einer Frist von zwölf Monaten erstmals nach vier Jahren Laufzeit gekündigt werden. Die Geschwister vereinbarten einen Zinssatz von 1 Prozent pro Jahr. Das Finanzamt sah in der verbilligten Überlassung der Darlehenssumme eine freigebige Zuwendung in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 1 Prozent und dem Zinssatz nach dem Bewertungsgesetz in Höhe von 5,5 Prozent. Die zwischen dem Steuerpflichtigen und seiner Schwester vereinbarten Darlehenskonditionen würden hinsichtlich Laufzeit, Fälligkeit und Tilgung von marktüblichen Darlehensbedingungen abweichen. Marktüblich sei ein Zinssatz von 2,81 Prozent für vergleichbare Darlehen gewesen.

Zuwendung an den Steuerpflichtigen

Das Finanzgericht stimmte dem Finanzamt zu und auch der BFH gab dem Steuerpflichtigen nur teilweise Recht. Das Finanzamt und das Finanzgericht seien zutreffend von einer freigebigen Zuwendung aufgrund der zinsverbilligten Darlehensgewährung ausgegangen.

Als Schenkung unter Lebenden gilt jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und dies auch dem Willen des Zuwendenden entspricht. Der Steuerpflichtige als Empfänger eines niedrig verzinsten Darlehens erfährt durch die Gewährung des Darlehens zu einem niedrigeren Zinssatz als dem marktüblichen, eine Vermögensmehrung, die der Schenkungsteuer unterliegt. Die Minderung des Vermögens der Schwester besteht dabei darin, dass sie auf einen Ertrag verzichtet.

Die Höhe der Bemessungsgrundlage

Der BFH widersprach jedoch dem Finanzamt und dem Finanzgericht bei der Höhe der Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer. Sie bestimmt sich nicht nach der Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz in Höhe von 1 Prozent und dem gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 5,5 Prozent nach dem Bewertungsgesetz, da entgegen der Auffassung des Finanzgerichts ein niedrigerer Wert festgestellt werden kann.

Gemäß den Feststellungen des Finanzgerichts lag bei einem vergleichbaren Darlehen nach den Angaben der Deutschen Bundesbank der Zinssatz effektiv bei 2,81 Prozent. Der als Schenkung anzusehende Nutzungsvorteil des Steuerpflichtigen ist danach der Zinsvorteil von 1,81 Prozent. Der BFH ermittelte die Schenkungsteuer unter Maßgabe des errechneten Zinsvorteils neu und konnte diese gegenüber dem Finanzgericht um rund 170.000 Euro senken.

Fazit: Bei Gestaltungen im Familienkreis sollten Steuerpflichtige auch immer die Folgen in der Erbschaft-/Schenkungsteuer mit bedenken.