Umsatzsteuersatz bei Getränken 2 go - was gilt?

Claudia Heiland, ETL ADHOGA Dortmund für foodservice, 06/2020

26.06.2020 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2021

Besonders die Gastronomie-Branche ist einer der Verlierer der Corona-Pandemie. Wer nicht auf außer Haus-Verkauf umschwenken kann, den trifft es besonders hart. Und auch wenn der Umsatzsteuersatz für Restaurationsdienstleistungen als Tropfen auf den heißen Stein vorübergehend auf 7 % gesenkt wird – Getränke sollen von dieser Ausnahmeregelung ausgenommen bleiben.

Bei der Preiskalkulation sollte man daher grundsätzlich auch die Umsatzsteuer im Hinterkopf haben. Insbesondere beim Coffee2go kann man als Barista leicht Geld verschenken, wenn der Kaffee mit Milch zum Mitnehmen angeboten wird. Denn ob beim Latte Macchiato der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % oder doch der Regelumsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden ist, hängt tatsächlich vom Milchanteil ab.

Um das ganze Thema mit den unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen richtig verstehen zu können, muss man wissen, dass die Lieferung von Lebensmitteln als menschliches Grundbedürfnis umsatzsteuerlich begünstigt ist und daher dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Bei allen sonstigen Leistungen, wie der Zubereitung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, bei denen das Dienstleistungselement überwiegt, wird dagegen grundsätzlich der Regelumsatzsteuersatz von 19 % fällig. Relativ einfach scheint die umsatzsteuerliche Beurteilung daher zu sein, wenn der Kunde zum Mitnehmen bestellt, weil dann stets 7 % Umsatzsteuer anfallen, jedenfalls bei Speisen.

Bei Getränken sieht die Sache anders aus. Zwar muss der Mensch nicht nur essen, sondern auch trinken, so dass dieses Grundbedürfnis grundsätzlich auch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen müsste. Dies gilt allerdings in der Regel nur für Trinkwasser, konkret sogar nur für Leitungswasser aus dem Wasserhahn!

Auch die Lieferung von Kaffee unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Begünstigt ist allerdings nur die Lieferung von Bohnen und Pulver.

Der zubereitete Kaffee schwarz wird jedoch sowohl im Café als auch to go voll besteuert. Ausnahme: Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75 % sind begünstigt und können ermäßigt besteuert werden.

Daher sollten Gastronomen bei der Preisgestaltung für Cappuccino, Eiskaffee, Latte Macchiato und Co. immer auch die Umsatzsteuer im Auge behalten und darauf achten, dass begünstigte Kaffeemixgetränke nicht versehentlich mit 19 % Umsatzsteuer abgerechnet werden. Denn wer hierfür Quittungen ausgibt, die mit 19 % Umsatzsteuer versehen sind, schuldet in der Regel auch die entsprechend höhere Steuer.

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Umsatzsteuersatz bei Getränken 2 go - was gilt?

Claudia Heiland, ETL ADHOGA Dortmund für foodservice, 06/2020
Veröffentlichung
26.06.2020 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2021

Umsatzsteuersatz bei Getränken 2 go - was gilt?

Claudia Heiland, ETL ADHOGA Dortmund für foodservice, 06/2020

Besonders die Gastronomie-Branche ist einer der Verlierer der Corona-Pandemie. Wer nicht auf außer Haus-Verkauf umschwenken kann, den trifft es besonders hart. Und auch wenn der Umsatzsteuersatz für Restaurationsdienstleistungen als Tropfen auf den heißen Stein vorübergehend auf 7 % gesenkt wird – Getränke sollen von dieser Ausnahmeregelung ausgenommen bleiben.

Bei der Preiskalkulation sollte man daher grundsätzlich auch die Umsatzsteuer im Hinterkopf haben. Insbesondere beim Coffee2go kann man als Barista leicht Geld verschenken, wenn der Kaffee mit Milch zum Mitnehmen angeboten wird. Denn ob beim Latte Macchiato der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % oder doch der Regelumsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden ist, hängt tatsächlich vom Milchanteil ab.

Um das ganze Thema mit den unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen richtig verstehen zu können, muss man wissen, dass die Lieferung von Lebensmitteln als menschliches Grundbedürfnis umsatzsteuerlich begünstigt ist und daher dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Bei allen sonstigen Leistungen, wie der Zubereitung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, bei denen das Dienstleistungselement überwiegt, wird dagegen grundsätzlich der Regelumsatzsteuersatz von 19 % fällig. Relativ einfach scheint die umsatzsteuerliche Beurteilung daher zu sein, wenn der Kunde zum Mitnehmen bestellt, weil dann stets 7 % Umsatzsteuer anfallen, jedenfalls bei Speisen.

Bei Getränken sieht die Sache anders aus. Zwar muss der Mensch nicht nur essen, sondern auch trinken, so dass dieses Grundbedürfnis grundsätzlich auch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen müsste. Dies gilt allerdings in der Regel nur für Trinkwasser, konkret sogar nur für Leitungswasser aus dem Wasserhahn!

Auch die Lieferung von Kaffee unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Begünstigt ist allerdings nur die Lieferung von Bohnen und Pulver.

Der zubereitete Kaffee schwarz wird jedoch sowohl im Café als auch to go voll besteuert. Ausnahme: Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75 % sind begünstigt und können ermäßigt besteuert werden.

Daher sollten Gastronomen bei der Preisgestaltung für Cappuccino, Eiskaffee, Latte Macchiato und Co. immer auch die Umsatzsteuer im Auge behalten und darauf achten, dass begünstigte Kaffeemixgetränke nicht versehentlich mit 19 % Umsatzsteuer abgerechnet werden. Denn wer hierfür Quittungen ausgibt, die mit 19 % Umsatzsteuer versehen sind, schuldet in der Regel auch die entsprechend höhere Steuer.