Für Studenten bieten die – je nach Studienrichtung und Semester – mehr oder weniger ausgedehnten Semesterferien neben dem Reisen vor allem auch die Möglichkeit, mal etwas länger als sonst einem Aushilfsjob nachgehen zu können und die immer knappe Kasse aufzubessern. Günstig ist dabei, dass Studenten sozialversicherungsrechtlich unter das sogenannte Werkstudentenprivileg fallen können, wodurch die Beschäftigung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei und somit sowohl für den Studenten als auch für den Arbeitgeber mit weniger Lohnnebenkosten verbunden ist. Damit die Rechnung allerdings wie geplant aufgeht, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen.
Werkstudentenprivileg spart Sozialabgaben
Studierende können sozialversicherungsrechtlich unter das sogenannte Werkstudentenprivileg fallen. Werkstudentenprivileg bedeutet, dass die Beschäftigung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei ist. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung müssen Arbeitgeber und Studierende jedoch zahlen. Arbeitgeber zahlen zudem Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, zu den Umlagen zur Sozialversicherung (U1, U2) und zur Insolvenzgeldumlage. Voraussetzung ist, dass die Studenten „ordentlich studieren“, d. h. an einer (Fach)Hochschule immatrikuliert sind, der Nebenjob während des Semesters bis auf wenige Ausnahmen für maximal 20 Stunden pro Woche ausgeübt wird und der Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze von aktuell 520 Euro liegt.
20-Stunden-Grenze muss beachtet werden
Bei einer Beschäftigung für mehr als 20 Stunden pro Woche ist Vorsicht geboten. Hier kann das Werkstudentenprivileg ausnahmsweise greifen, wenn die Beschäftigung befristet ist und die 20-Stunden-Grenze nur durch Beschäftigungen am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder in den Semesterferien überschritten wird. Allerdings darf innerhalb eines Zeitjahres aufgrund zuvor ausgeübter Beschäftigungen insgesamt maximal in 26 Wochen die 20-Wochenstunden-Grenze überschritten werden.
Beispiel: Eine Studentin übt seit dem 1. März 2023 erstmals eine unbefristete Beschäftigung mit 18 Wochenstunden aus. Während der Semesterferien arbeitet sie jeweils 40 Stunden wöchentlich. Nach dem Ende der Semesterferien wird die Arbeitszeit ab Oktober wieder auf 18 Stunden reduziert. Die Studentin hat in der Vergangenheit noch keinen Studentenjob ausgeübt. Aufgrund der Beschäftigung besteht durchgehend Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht durchgehend Versicherungspflicht.
Studenten als Mini-Jobber beschäftigen
Verdienen Studenten bis zu 520 Euro pro Monat, können sie als Mini-Jobber angestellt werden. Diese Beschäftigungen sind für sie mit Ausnahme der Rentenversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat allerdings die pauschalen Sozialabgaben in Höhe von grundsätzlich 30 Prozent sowie Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, zu den Umlagen zur Sozialversicherung (U1 und U2) sowie zur Insolvenzgeldumlage zu entrichten. Der Student zahlt maximal Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 3,6 Prozent, sofern er nicht die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt hat. Statt der in den pauschalen Abgaben enthaltenen 2 %igen Pauschsteuer kann auch nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen besteuert werden. Hat der Studierende keine weiteren Einkünfte, fällt meist gar keine Steuer an.
Studenten als kurzfristig Beschäftigte
In der auf längstens drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristeten kurzfristigen Beschäftigung mit unbeschränkter Verdiensthöhe fallen gar keine Sozialabgaben an. Lohnsteuer ist aber zu zahlen. Der Arbeitgeber kann den Arbeitslohn jedoch mit 25 % pauschal besteuern, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 150 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht überschreitet oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.
Studenten müssen sich krankenversichern
Völlig unabhängig vom Nebenjob ist die Krankenversicherungspflicht von Studierenden zu sehen. Hier gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder sind sie über ihre Eltern oder den eigenen Ehepartner familienversichert oder in der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung eigenständig versicherungspflichtig.
Tipp: Damit es bei einer Betriebsprüfung kein böses Erwachen gibt, sollte bei der Beschäftigung von Studenten stets genauestens geprüft werden, wie diese sozialversicherungsrechtlich behandelt werden müssen. Die aktuelle Semesterbescheinigung gehört dabei genauso zu den Lohnunterlagen wie ein Stammblatt, in dem aufgezeichnet wird, in welchem zeitlichen Umfang der Studierende beschäftigt wird und welche Vorbeschäftigungen es gab, um die Einhaltung der 26-Wochen-Grenze für die Sozialversicherungsträger darzulegen.
Da war doch noch was – die EPP für Studierende
Auch Studierende konnten eine Energiepreispauschale (EPP) erhalten. Sie mussten diese aber zwingend über die hierfür geschaffene Onlineplattform beantragen. Die Studierenden-EPP in Höhe von 200 Euro ist nicht einkommensteuerpflichtig. Das Finanzamt setzt für diese daher auch keine Einkünfte an und zahlt auch keine EPP aus.
Studierende, die im Jahre 2022 erwerbstätig waren und die Energiepauschale von 300 Euro für Erwerbstätige erhalten haben bzw. einen Anspruch darauf haben, können zusätzlich die Einmalzahlung von 200 Euro erhalten. Beide EPP schließen sich nicht gegenseitig aus. Steuerfrei bleibt jedoch nur die Studierenden-EPP.
Tipp: Wir empfehlen Studierenden für 2022 eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn sie aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in 2022 (auch als Minijobber oder kurzfristig Beschäftigte) Anspruch auf eine Erwerbstätigen-EPP haben, die ihnen aber vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt wurde. Das Finanzamt berücksichtigt die EPP bei der Veranlagung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, versteuert sie als zusätzlicher Arbeitslohn und zahlt den Differenzbetrag an den Arbeitnehmer aus.