Pauschalierung der Einkommensteuer bei VIP Logen

Auf Leerplätze entfallende Aufwendungen sind nicht zu berücksichtigen

24.04.2024 — zuletzt aktualisiert: 29.04.2024

Die Fußball Europameisterschaft 2024 in Deutschland naht. Aber auch Champions League und andere Sportevents sind bei vielen Unternehmen eine beliebte Gelegenheit, um Kunden und Geschäftspartner in eigens angemieteten VIP-Logen zu den Spielen einzuladen und ihre Geschäftsbeziehungen zu vertiefen. Doch ob und wie die dafür entstandenen Kosten steuerlich zu behandeln sind, ist nicht ganz so einfach. Und so hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 23. November 2023 (VI R 15/21) als Schiedsrichter zwischen Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung zu entscheiden. Der BFH hat dabei wichtige Hinweise gegeben, damit Unternehmer nicht ins steuerliche Abseits geraten.

Unternehmer mietete VIP-Loge

Im Streitfall hatte ein Unternehmen eine VIP-Loge in einer Mehrzweckhalle angemietet, die für Sportveranstaltungen und Konzerte genutzt wurde. Der Nutzungsvertrag über die VIP-Loge erlaubte dem Unternehmen Werbe- und Sponsoring-Maßnahmen innerhalb der VIP-Loge, Bewirtungsleistungen waren nicht enthalten. Das Unternehmen lud Geschäftspartner zu verschiedenen Veranstaltungen ein. Daran nahmen auch Mitarbeiter oder Mitglieder der Geschäftsleitung des Unternehmens als Gastgeber teil.

Unternehmen orientierte sich am VIP-Logen-Erlass

Aufwendungen für VIP-Logen enthalten neben steuerlich grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbarem Werbeaufwand auch steuerlich nur teilweise oder gar nicht abziehbare Kosten für Geschenke sowie in der Regel auch beschränkt abziehbare Bewirtungsaufwendungen. Zur Vereinfachung lässt die Finanzverwaltung nach dem sogenannten VIP-Logen-Erlass eine Aufteilung in 40 Prozent Werbung, 30 Prozent Bewirtung und 30 Prozent Geschenke vor.

Da im konkreten Fall im Vertragsumfang keine Bewirtung enthalten war, teilte das Unternehmen – anlehnend an den VIP-Logen-Erlass – den nicht vorhandenen Anteil für Bewirtung auf die Bereiche Werbung und Geschenke im Verhältnis 4 zu 3 auf und ermittelte auf diese Weise einen Anteil von 57 Prozent für Werbung sowie von 43 Prozent für Geschenke. Außerdem kürzte das Unternehmen die gesamten Aufwendungen vorab um einen von zwölf Plätzen, da es der Auffassung war, dass der als Gastgeber teilnehmende Arbeitnehmer aus rein betrieblichen Gründen vor Ort gewesen sei und die Aufwendungen dafür in vollem Umfang abziehbare Betriebsausgaben seien. Das Finanzamt dagegen nahm eine Aufteilung von 25 Prozent für Werbung und 75 Prozent für Geschenke an. Einen Abschlag für anwesende Arbeitnehmer nahm es nicht vor.

Zuwendungen an Geschäftspartner können pauschal besteuert werden

Die sachgemäße Aufteilung der Aufwendungen ist aber nicht nur für den Betriebsausgabenabzug beim einladenden Unternehmen relevant. Auch Gäste haben keinen „Freistoß“, wenn sie in eine VIP-Loge eingeladen werden, denn für sie können die erhaltenen Zuwendungen und Geschenke zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Bei Geschäftspartnern sind Zuwendungen, wie Geschenke, steuerpflichtig. Allerdings können Unternehmen die Einkommensteuer für Nicht-Arbeitnehmer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten, betrieblich veranlassten und nicht in Geld bestehenden Zuwendungen mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben und übernehmen. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden. Dies gilt auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit die Zuwendungen nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Leerplätze begründen keine Zuwendungen

Für die Pauschalierung ist dabei vorab zu prüfen, ob überhaupt steuerbare und steuerpflichtige Zuwendungen entstehen. Denn die Pauschalierung beschränkt sich auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Der BFH folgte daher der Entscheidung des Finanzgerichts, die Aufwendungen für nicht besuchte Veranstaltungen und Leerplätze von besuchten Veranstaltungen von der Bemessungsgrundlage der Pauschsteuer abzuziehen, da das Unternehmen insoweit schon dem Grunde nach niemandem einen Vorteil zugewandt hatte.

Zudem stimmte der BFH dem Unternehmen auch insoweit zu, dass in Bezug auf die Plätze, die auf Mitarbeiter entfielen, die aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse teilgenommen hätten, keine Zuwendungen erbracht wurden.

Bezüglich der verbleibenden Aufwendungen waren sich BFH und Finanzgericht einig, dass die Aufwendungen des Unternehmens für die VIP-Loge auch einen Anteil für Werbung enthielten. Bei den Werbeleistungen handele es sich nicht um Zuwendungen des Unternehmens an ihre Geschäftspartner. Daher waren diese ebenfalls anteilig von der Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung abzuziehen. Das Finanzgericht hielt einen Anteil von 40 Prozent für angemessen und orientierte sich hierbei ausdrücklich an der Aufteilung des BMF-VIP-Logen-Erlasses, der einen Werbewert von 40 Prozent unterstellt. Der BFH sah diese Schätzung als sachgerecht an.

Sofern eine Veranstaltung ausschließlich von Arbeitnehmer besucht wurden, waren die daraus resultierenden geldwerten Vorteile ebenfalls pauschalierungsfähig. Die Aufwendungen für die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Plätze hat das Finanzgericht nicht um Werbeaufwand gekürzt. Denn gegenüber den Arbeitnehmern kamen Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Überlassung der Plätze von vornherein nicht in Betracht.

Fazit

Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ist eine Sachzuwendung, die nach Einkommensteuergesetz pauschal besteuert werden kann. Gegenstand der Sachzuwendung ist die Überlassung des einzelnen Logenplatzes. Auf Leerplätze entfallende Aufwendungen sind deshalb – anders als No-Show-Kosten bei Betriebsveranstaltungen – nicht zu berücksichtigen. Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die überlassenen Plätze können im Wege sachgerechter Schätzung ermittelt werden. Entsprechendes gilt für den auf die Zuwendung entfallenden Werbeanteil.

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Pauschalierung der Einkommensteuer bei VIP Logen

Auf Leerplätze entfallende Aufwendungen sind nicht zu berücksichtigen
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24.04.2024 — zuletzt aktualisiert: 29.04.2024

Pauschalierung der Einkommensteuer bei VIP Logen

Auf Leerplätze entfallende Aufwendungen sind nicht zu berücksichtigen

Die Fußball Europameisterschaft 2024 in Deutschland naht. Aber auch Champions League und andere Sportevents sind bei vielen Unternehmen eine beliebte Gelegenheit, um Kunden und Geschäftspartner in eigens angemieteten VIP-Logen zu den Spielen einzuladen und ihre Geschäftsbeziehungen zu vertiefen. Doch ob und wie die dafür entstandenen Kosten steuerlich zu behandeln sind, ist nicht ganz so einfach. Und so hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 23. November 2023 (VI R 15/21) als Schiedsrichter zwischen Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung zu entscheiden. Der BFH hat dabei wichtige Hinweise gegeben, damit Unternehmer nicht ins steuerliche Abseits geraten.

Unternehmer mietete VIP-Loge

Im Streitfall hatte ein Unternehmen eine VIP-Loge in einer Mehrzweckhalle angemietet, die für Sportveranstaltungen und Konzerte genutzt wurde. Der Nutzungsvertrag über die VIP-Loge erlaubte dem Unternehmen Werbe- und Sponsoring-Maßnahmen innerhalb der VIP-Loge, Bewirtungsleistungen waren nicht enthalten. Das Unternehmen lud Geschäftspartner zu verschiedenen Veranstaltungen ein. Daran nahmen auch Mitarbeiter oder Mitglieder der Geschäftsleitung des Unternehmens als Gastgeber teil.

Unternehmen orientierte sich am VIP-Logen-Erlass

Aufwendungen für VIP-Logen enthalten neben steuerlich grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbarem Werbeaufwand auch steuerlich nur teilweise oder gar nicht abziehbare Kosten für Geschenke sowie in der Regel auch beschränkt abziehbare Bewirtungsaufwendungen. Zur Vereinfachung lässt die Finanzverwaltung nach dem sogenannten VIP-Logen-Erlass eine Aufteilung in 40 Prozent Werbung, 30 Prozent Bewirtung und 30 Prozent Geschenke vor.

Da im konkreten Fall im Vertragsumfang keine Bewirtung enthalten war, teilte das Unternehmen – anlehnend an den VIP-Logen-Erlass – den nicht vorhandenen Anteil für Bewirtung auf die Bereiche Werbung und Geschenke im Verhältnis 4 zu 3 auf und ermittelte auf diese Weise einen Anteil von 57 Prozent für Werbung sowie von 43 Prozent für Geschenke. Außerdem kürzte das Unternehmen die gesamten Aufwendungen vorab um einen von zwölf Plätzen, da es der Auffassung war, dass der als Gastgeber teilnehmende Arbeitnehmer aus rein betrieblichen Gründen vor Ort gewesen sei und die Aufwendungen dafür in vollem Umfang abziehbare Betriebsausgaben seien. Das Finanzamt dagegen nahm eine Aufteilung von 25 Prozent für Werbung und 75 Prozent für Geschenke an. Einen Abschlag für anwesende Arbeitnehmer nahm es nicht vor.

Zuwendungen an Geschäftspartner können pauschal besteuert werden

Die sachgemäße Aufteilung der Aufwendungen ist aber nicht nur für den Betriebsausgabenabzug beim einladenden Unternehmen relevant. Auch Gäste haben keinen „Freistoß“, wenn sie in eine VIP-Loge eingeladen werden, denn für sie können die erhaltenen Zuwendungen und Geschenke zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Bei Geschäftspartnern sind Zuwendungen, wie Geschenke, steuerpflichtig. Allerdings können Unternehmen die Einkommensteuer für Nicht-Arbeitnehmer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten, betrieblich veranlassten und nicht in Geld bestehenden Zuwendungen mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben und übernehmen. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden. Dies gilt auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit die Zuwendungen nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Leerplätze begründen keine Zuwendungen

Für die Pauschalierung ist dabei vorab zu prüfen, ob überhaupt steuerbare und steuerpflichtige Zuwendungen entstehen. Denn die Pauschalierung beschränkt sich auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Der BFH folgte daher der Entscheidung des Finanzgerichts, die Aufwendungen für nicht besuchte Veranstaltungen und Leerplätze von besuchten Veranstaltungen von der Bemessungsgrundlage der Pauschsteuer abzuziehen, da das Unternehmen insoweit schon dem Grunde nach niemandem einen Vorteil zugewandt hatte.

Zudem stimmte der BFH dem Unternehmen auch insoweit zu, dass in Bezug auf die Plätze, die auf Mitarbeiter entfielen, die aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse teilgenommen hätten, keine Zuwendungen erbracht wurden.

Bezüglich der verbleibenden Aufwendungen waren sich BFH und Finanzgericht einig, dass die Aufwendungen des Unternehmens für die VIP-Loge auch einen Anteil für Werbung enthielten. Bei den Werbeleistungen handele es sich nicht um Zuwendungen des Unternehmens an ihre Geschäftspartner. Daher waren diese ebenfalls anteilig von der Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung abzuziehen. Das Finanzgericht hielt einen Anteil von 40 Prozent für angemessen und orientierte sich hierbei ausdrücklich an der Aufteilung des BMF-VIP-Logen-Erlasses, der einen Werbewert von 40 Prozent unterstellt. Der BFH sah diese Schätzung als sachgerecht an.

Sofern eine Veranstaltung ausschließlich von Arbeitnehmer besucht wurden, waren die daraus resultierenden geldwerten Vorteile ebenfalls pauschalierungsfähig. Die Aufwendungen für die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Plätze hat das Finanzgericht nicht um Werbeaufwand gekürzt. Denn gegenüber den Arbeitnehmern kamen Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Überlassung der Plätze von vornherein nicht in Betracht.

Fazit

Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ist eine Sachzuwendung, die nach Einkommensteuergesetz pauschal besteuert werden kann. Gegenstand der Sachzuwendung ist die Überlassung des einzelnen Logenplatzes. Auf Leerplätze entfallende Aufwendungen sind deshalb – anders als No-Show-Kosten bei Betriebsveranstaltungen – nicht zu berücksichtigen. Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die überlassenen Plätze können im Wege sachgerechter Schätzung ermittelt werden. Entsprechendes gilt für den auf die Zuwendung entfallenden Werbeanteil.