Wer seine Steuern nicht pünktlich zahlt, muss mit empfindlichen Konsequenzen rechnen. Für jeden angefangenen Monat entsteht ein Säumniszuschlag von 1 % auf die Steuerschuld. Da kommen schnell ein paar Hundert Euro zusammen. Eine verspätete Zahlung sollte daher unter allen Umständen vermieden werden.
Beispiel: Die am 10. März 2024 fällige Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von 5.000 Euro wird erst am 13. Mai 2024 beglichen.
Es werden 150 Euro (1 % x 3 Monate) fällig.
Höhe des Säumniszuschlags lange Zeit umstritten
Die Höhe des Säumniszuschlags wurde von vielen Steuerpflichtigen als unangemessen und verfassungswidrig angesehen. Sie klagten dagegen bei den Finanzgerichten und legten auch Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. In einigen Fällen wurde ihnen zumindest die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Die Hoffnung auf eine positive Entscheidung wurde vor allem durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2021 genährt, wonach der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat gegen das Grundgesetz verstößt. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 wurde daraufhin der Zinssatz rückwirkend auf 0,15 Prozent pro Monat (1,8 Prozent Jahreszins) abgesenkt.
BFH hält an Höhe des Säumniszuschlags fest
Doch Säumniszuschläge sind nicht einfach mit Zinsen vergleichbar. Die Bundesfinanzrichter ließen sich nicht von der Argumentation der Kläger überzeugen, dass im Säumniszuschlag von 1 % pro Monat auch ein Zinsanteil, z. B. von 0,5 % (6 % pro Jahr), enthalten sei. Säumniszuschläge werden als Sanktionsmittel zur pünktlichen Zahlung festgesetzt. Ob Säumniszuschläge auch einen Zinsanteil enthalten, war für die Bundesfinanzrichter unerheblich. Deshalb sieht der BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Säumniszuschlags.
Tipp: Aussitzen und Nichtzahlen ist keine Option. Bei absehbaren Zahlungsschwierigkeiten sollte im Vorfeld eine Stundung oder auch eine Ratenzahlung beim Finanzamt beantragt werden, um hohe Säumniszuschläge zu vermeiden. Die Stundung kostet zwar Stundungszinsen von 6 % pro Jahr; sie kann aber mitunter auch zinslos gewährt werden. Um unbillige Härten zu vermeiden, ist im Einzelfall auch ein (Teil-)Erlass möglich. Dies liegt jedoch im Ermessen der Finanzbehörden. Noch nicht geklärt ist, ob Säumniszuschläge wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen sind, wenn die Aussetzung der Vollziehung vom Finanzamt abgelehnt wurde und die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird. Hierzu ist beim BFH noch ein Verfahren anhängig.