In der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Januar 2023 mussten alle Grundstückseigentümer eine Grundsteuerwerterklärung abgeben, damit die Grundsteuer neu berechnet und festgesetzt werden kann und dann ab 2025 in neuer Höhe zu zahlen ist. Allerdings sind viele Eigentümer dieser Pflicht noch immer nicht nachgekommen. So fehlen beispielsweise in Nordrhein-Westfalen noch ca. 770.000 Erklärungen. Nachdem die Finanzämter in den letzten Monaten Erinnerungs- und Mahnschreiben verschickt haben, müssen betroffene Eigentümer jetzt mit Schätzbescheiden des Finanzamtes und auch mit Verspätungszuschlägen rechnen.
Tipp: Wer seine Grundsteuerwerterklärung noch immer nicht abgegeben hat, sollte dies schnellstens nachholen. Selbst wenn bereits ein Schätzbescheid vorliegt, kann die Grundsteuerwerterklärung noch innerhalb der Einspruchsfrist nachgeliefert werden.
Anzeigepflicht bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
Maßgeblich für die Erklärung waren die tatsächlichen Ver-hältnisse zum 1. Januar 2022. Doch was, wenn sich diese inzwischen geändert haben? Dann sind Eigentümer regelmäßig verpflichtet, diese dem Finanzamt anzuzeigen bzw. elektronisch zu übermitteln. Die Anzeige ist mit den tatsächlichen Verhältnissen, die am 1. Januar des Folgejahres herrschen, abzugeben.
Eine Anzeige ist erforderlich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert haben und sich dadurch die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart ändert. Auch wenn erstmalig eine Feststellung eines Grundsteuerwertes erforderlich wird, z. B. weil ein Grundstück geteilt wird, ist eine Anzeige abzugeben.
Die Höhe des Grundsteuerwerts ändert sich z. B. durch
- Fertigstellung eines Gebäudes,
- Anbau an ein bestehendes Gebäude,
- Abriss eines Gebäude(teils),
- Ausbau eines Dachgeschosses,
- Abbruch von Gebäuden
Die Vermögensart ändert sich z. B., wenn eine zuvor landwirtschaftlich genutzte Fläche nunmehr für eine Photovoltaikanlage genutzt wird. Zu einer Änderung der Grundstücksart kommt es ebenfalls, wenn eine bisher zu Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung jetzt an einen Rechtsanwalt für seine Kanzlei vermietet wird oder umgekehrt.
Die Anzeige ist bis zum 31. Januar des auf die Änderung der Verhältnisse folgenden Kalenderjahres (in Bayern, Hamburg und Niedersachsen bis 31. März des Folge-jahres) beim zuständigen Finanzamt („Lagefinanzamt“) abzugeben. In einigen Bundesländern, z. B. Baden-Württemberg, gelten teilweise abweichende Anzeigepflichten. Nach erfolgter Anzeige wird das Finanzamt zur Abgabe einer neuen Grundsteuerwerterklärung auffordern. Daher kann die Anzeigepflicht auch durch eine fristgerechte Einreichung einer Grundsteuerwerterklärung erfüllt werden.
Anzeigepflicht besteht auch
- bei Wegfall von Vergünstigungen, z. B. wenn Steuerermäßigungen oder -befreiungen für Denkmäler, gemeinnützige Einrichtungen etc. wegfallen
- bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden, z. B. wenn das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude auf den Grundstückseigentümer („Heimfall“) oder auf einen Dritten übergeht
Nicht jede Änderung ist anzeigepflichtig
Keine Anzeigepflicht besteht bei einem Eigentümerwechsel und bei der Bestellung bzw. Aufhebung eines Erbbaurechts. Bei einem Eigentümerwechsel wird das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben und das Grundbuchamt teilt dem Finanzamt den Eigentumsübergang mit. Im Erbfall ist das Grundbuch zu berichtigen. Bei der Bestellung oder Aufhebung eines Erbbaurechts besteht keine Anzeigepflicht, weil in diesen Fällen die Grundbuchämter mitteilungspflichtig sind.
Tipp: Vermerken Sie sich jede Änderung an Ihren Grundstücken in Ihren Unterlagen. So können Sie nach Ablauf des Jahres zusammengefasst Ihrer Anzeigepflicht innerhalb der Frist nachkommen. In Bayern, Hamburg und Niedersachsen ist diese zusammengefasste „Jahresanzeige“ verpflichtend.