Gastronomen können aufatmen – zumindest was die Umsatzsteuer betrifft. Auch in 2023 bleibt es für Restaurant- und Verpflegungsleistungen beim ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Wie bisher sind nur Speisen mit 7 % zu besteuern. Der Verzehr vor Ort und Außer-Haus-Verkäufe werden damit weiterhin gleichbehandelt. Getränke, ob alkoholfrei oder alkoholisch, ob allein oder im Zusammenhang mit der Speisenabgabe, unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %. Eine Ausnahme gilt nur für Getränke mit einem (Kuh-)Milchanteil über 75 %, die bei Außer-Haus-Geschäften dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Auch Caterer brauchen bis Ende 2023 ihre Restaurationsdienstleistungen nur ermäßigt zu besteuern. Für Getränke wird hingegen weiterhin der Regelsteuersatz fällig.
Aufteilung bei Pauschalangeboten weiterhin erforderlich
Bei Pauschalangeboten (z. B. Übernachtung mit Frühstück) im Hotel, aber auch bei All Inclusive-Angeboten oder Tagungspauschalen ist die Aufteilung zwischen Speisen und Getränken weiterhin zu beachten. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung die vorerst bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Vereinfachungen bis Ende 2023 verlängern wird. So gewährt die Finanzverwaltung bei der Aufteilung von Pauschalangeboten anstatt einer Einzelpreisermittlung eine pauschale Aufteilungsmöglichkeit zwischen Speisen und Getränken im Verhältnis 70:30. Dabei wird unterstellt, dass 70 % des Pauschalpreises auf die Speisen (Brötchen, Aufschnitte, Müsli etc.) und 30 %auf die Getränke (Kaffee, Tee, Saft etc.) entfallen.
Entfristung in Sicht?
Die Umsatzsteuersenkung wurde damit zum zweiten Mal verlängert. Gastronomen fordern schon seit Längerem eine dauerhafte Absenkung. Jetzt gibt es Anzeichen, dass es so kommen könnte, denn die Bundesregierung begründet die erneute Verlängerung mit einem veränderten Verhalten der Verbraucher durch die Corona-Krise. Der Anteil von geliefertem und mitgenommenem Essen hat in den letzten drei Jahren enorm zugenommen und das Essen im Restaurant teilweise ersetzt. Ob der Trend dauerhaft ist, bleibt abzuwarten. Da aber die Außer-Haus-Lieferungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, befürchtet der Gesetzgeber Wettbewerbsverzerrungen, wenn das Essen im Restaurant mit 19 % besteuert würde. Um diese zu vermeiden, soll es auch für den Verzehr vor Ort bei 7 % bleiben.