Der Gesetzgeber blieb auch im Jahr 2023 nicht untätig und so stehen die meisten für die Lohnabrechnung wichtigen Freibeträge, Bemessungsgrundlagen und Sachbezüge für 2024 bereits fest bzw. befinden sich auf der Zielgeraden im Gesetzgebungsverfahren. Arbeitgeber und Lohnbüros finden anbei die wichtigsten Änderungen im Überblick.
Sachbezüge an Arbeitnehmer
Die Werte für die Sachbezüge an Arbeitnehmer für die kostenlose oder verbilligte Überlassung von Mahlzeiten, Unterkunft oder Wohnung werden zum 1. Januar 2024 erhöht.
Sachbezugswerte | pro Tag | pro Monat |
Frühstück | 2,17 Euro | 65,00 Euro |
Mittagessen | 4,13 Euro | 124,00 Euro |
Abendessen | 4,13 Euro | 124,00 Euro |
Freie Verpflegung | 10,43 Euro | 313,00 Euro |
Freie Unterkunft (1 Beschäftigter) | 9,27 Euro | 278,00 Euro |
unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung (je Quadratmeter) | 4,89 Euro | |
unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung mit einfacher Ausstattung (je Quadratmeter) | 4,00 Euro |
Zusätzlich ist im Wachstumschancengesetz eine Anhebung der Verpflegungsmehraufwendungen bei Abwesenheit im Inland auf 32 Euro (28 Euro bis 2023) bzw. 16 Euro (14 Euro bis 2023) geplant. Und auch bei Betriebsveranstaltungen sollen es dann statt 110 Euro schon 150 Euro sein, die der Arbeitgeber pro Arbeitnehmer für maximal zwei Veranstaltungen im Jahr ausgeben darf.
Beitragsbemessungsgrenzen und Sozialversicherungsbeiträge
Bei den Beitragssätzen zur Sozialversicherung bleibt nach aktuellem Stand das meiste beim Alten. Lediglich der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung wird ab 1. Januar 2024 auf 1,7 Prozent (vorher 1,6 Prozent) angehoben. Damit verändert sich auch der Höchstzuschuss der Arbeitgeber zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2024.
Höchstzuschuss für freiwillig versicherte GKV-Mitglieder und Mitglieder der PKV | |
KV mit Anspruch auf Krankengeld | 421,76 Euro |
KV ohne Anspruch auf Krankengeld | 404,89 Euro |
Höchstzuschuss zur Pflegeversicherung | |
bundeseinheitlich außer Sachsen | 87,98 Euro |
nur Bundesland Sachsen | 62,10 Euro |
Die Beitragsbemessungsgrenzen werden ab 1. Januar 2024 für die Renten- und Arbeitslosenversicherung sowohl für den Rechtskreis West als auch für den Rechtskreis Ost angehoben. In Bezug auf die Kranken- und Pflegeversicherung bleibt es bei einer bundeseinheitlichen Bemessungsgrundlage, die jedoch ebenfalls zum 1. Januar 2024 steigt.
Beitragsbemessungsgrenzen 2024 | West | Ost |
Renten- und Arbeitslosenversicherung | ||
Monat | 7.550 ,00Euro | 7.450,00 Euro |
Jahr | 90.600,00 Euro | 89.400,00 Euro |
Knappschaftliche Rentenversicherung | ||
Monat | 9.300,00 Euro | 9.200,00 Euro |
Jahr | 111.600,00 Euro | 110.400,00 Euro |
Kranken- und Pflegeversicherung | ||
Monat | 5.175,00 Euro | |
Jahr | 62.100,00 Euro | |
Versicherungspflichtgrenze, KV | ||
Allgemein (Jahr) | 69.300,00 Euro | |
Besondere (Jahr) für PKV-Mitglieder am 31.12.2002 | 62.100,00 Euro | |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | ||
Monat | 3.535,00 Euro | 3.465,00 Euro |
Jahr | 42.420,00 Euro | 41.580,00 Euro |
Mindestlohn, Mini-Jobs und Midi-Jobs
Mit der vierten Mindestlohnanpassungsverordnung sollen die allgemeinen Mindestlöhne ab dem 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro und ab dem 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro brutto je Zeitstunde angehoben werden. Daneben sind gegebenenfalls höhere Branchenmindestlöhne zu beachten.
Die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohnes führt automatisch zu einer Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze für die sogenannten Mini-Jobs ab dem 1. Januar 2024. Die Geringfügigkeitsgrenze steigt von momentan 520 Euro auf dann 538 Euro. Arbeitgeber sollten prüfen, ob Anpassungen der Arbeitsverträge mit ihren Mitarbeitern notwendig sind.
Durch die Erhöhung des Mindestlohnes und die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze beginnt ebenfalls die sogenannte „Gleitzone“ für die Midi-Jobber später. Der Gleitzonenbereich befindet sich ab 1. Januar 2024 in einem Vergütungsbereich von 538,01 Euro bis 2.000 Euro. In dieser Gleitzone werden für den Arbeitnehmer nicht die vollen Beiträge zur Sozialversicherung fällig.