Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Anfang September 2024 einen Referentenentwurf zu den geplanten Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2025 in die Ressortabstimmung gegeben. Um die maßgebenden Werte der Sozialversicherung für das Jahr 2025 zu bestimmen, werden die Werte für das Jahr 2024 mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (Lohnzuwachsrate) im Jahr 2023 fortgeschrieben. Die Lohnzuwachsrate im Jahr 2023 betrug für die alten Länder 6,37 Prozent und für Deutschland insgesamt 6,44 Prozent. Demzufolge sind starke Anpassungen nach oben für die Beitragsbemessungsgrenzen geplant.
Stark erhöhte Beitragsbemessungsgrenzen in 2025
Im Jahr 2025 gibt es für alle Sozialversicherungszweige nur noch eine einheitliche Bemessungsgrundlage für ganz Deutschland. Eine Unterteilung nach alten und neuen Bundesländern entfällt ab 2025 auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherung, so wie es seit einigen Jahren bereits für die Kranken- und Pflegeversicherung eine einheitliche Bemessungsgrenze gibt. Für gutverdienende Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern bedeutet die neue geplante Beitragsbemessungsgrenze, dass sie in 2025 von rund 8 Prozent mehr ihres Gehaltes Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlen müssen.
Auch die Versicherungspflichtgrenze wird angehoben. Diese bestimmt, ab welchem Jahresentgelt Arbeitnehmer nicht mehr pflichtversichert sind und zwischen der freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Wechsel zu einer privaten Krankenversicherung wählen können.
Geänderte Bezugsgrößen für die Familienversicherung
Die geplante Bezugsgröße für das Jahr 2025 beträgt bundeseinheitlich 44.940 Euro im Jahr (3.745 Euro im Monat). Diese wirkt sich unter anderem auf die Belastungsgrenze und damit auf die Befreiung von Zuzahlungen zu Medikamenten aus.
Aber auch für die Familienversicherung ist diese Größe wichtig. Ehe- und Lebenspartner von gesetzlich Krankenversicherten sowie deren Kinder können von einer beitragsfreien Mitversicherung profitieren. Kinder sind dabei bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres familienversichert, bis zum 23. Lebensjahr, wenn sie nicht erwerbstägig sind und bis zum 25. Lebensjahr, wenn sie sich in Ausbildung befinden oder ein Studium absolvieren. Zusätzlich sind bei allen Familienangehörigen Einkommensgrenzen zu beachten. So ist in 2025 eine beitragsfreie Familienversicherung möglich, wenn das monatliche Einkommen 535 Euro (1/7 von 3.745 Euro) nicht übersteigt oder nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Mini-Job) ausgeübt wird. Aufgrund der dynamischen Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze bei einer Anhebung des Mindestlohns steigt diese ab dem 1. Januar 2025 auf 556 Euro.
Hinweis: Leistungen nach dem BAföG werden bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht berücksichtigt.
Kinder sind allerdings nicht über einen gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert, wenn der andere Elternteil privat krankenversichert ist und sein monatliches Einkommen 6.150 Euro (1/12 von 73.800 Euro) übersteigt.
Geplante Beitragsbemessungsgrenzen 2025
Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung | |
Jahr | 96.600 Euro |
Monat | 8.050 Euro |
Knappschaftliche Rentenversicherung | |
Jahr | 118.800 Euro |
Monat | 9.900 Euro |
Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung | |
Jahr | 66.150,00 Euro |
Monat | 5.512,50 Euro |
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2025 soll 73.800 Euro betragen. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2025 (am 31.12.2002 Mitglied einer privaten Krankenversicherung) ist mit 66.150 Euro geplant.
Auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sollen steigen
Doch es droht noch mehr Ungemach. Nach Schätzungen des Spitzenverbandes der deutschen Krankenkassen müssten die Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung im Jahr 2025 um 0,6 Punkte steigen, um alle Finanzierungslücken zu stopfen. Auch die Pflegeversicherung könnte um bis zu 0,2 Prozentpunkte von 3,4 Prozent auf 3,6 Prozent steigen.
Fazit: Zwar liegt bisher nur ein Referentenentwurf vor. Allerdings wurden die darin enthaltenen Sozialversicherungswerte in aller Regel dann auch final beschlossen. Arbeitgeber müssen sich daher auf höhere Lohnnebenkosten, Arbeitnehmer auf höhere Lohnabzüge einstellen.