Ausbildungskosten steuerlich geltend machen

Werbungskosten oder Sonderausgaben – was ist besser?

27.04.2023 — zuletzt aktualisiert: 17.05.2023

Bei der beruflichen Aus- und Fortbildung fallen oftmals beträchtliche Kosten an, die von Arbeitnehmern und denen, die es werden wollen, auch steuerlich als Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden können.

Der Werbungskostenabzug hat den Vorteil, dass die Kosten in voller Höhe steuerlich abziehbar sind, soweit diese nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt wurden. Entstehen dabei insgesamt Verluste aus nichtselbständiger Arbeit, können diese mit anderen Einkünften desselben Veranlagungsjahres verrechnet werden. Verbleibt auch danach ein Verlust, kann dieser bis zu zwei Jahre zurückgetragen oder in die Folgejahre vorgetragen werden und mit den dort jeweils angefallenen Einkünften verrechnet werden.

Ein Sonderausgabenabzug ist dagegen nur in Höhe von bis zu 6.000 Euro im Jahr zulässig. Sofern keine oder nur geringe Einkünfte erzielt werden, verpuffen die Aufwendungen aber mangels einer nennenswerten Einkommensteuerbelastung oftmals ungenutzt. Ein Vor- oder Rücktrag der Verluste in Jahre mit höheren Einkünften und Steuern ist leider nicht möglich.

Betragen die jährlichen Studien- oder Ausbildungskosten nicht mehr als 6.000 Euro und liegen parallel dazu Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne erhebliche übrige Werbungskosten vor, kann der Sonderausgabenabzug auch vorteilhaft sein. Denn in diesem Fall kann der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von derzeit 1.230 Euro geltend gemacht werden, ohne dass es zu einer Anrechnung der Studien- oder Ausbildungskosten kommt. Beim Sonderausgabenabzug ist allenfalls der Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro anzurechnen, sodass sich die Studien- oder Ausbildungskosten in diesem Fall steuerlich sogar besser auswirken können. Es kommt also, wie immer, auf den Einzelfall an.

Werbungskostenabzug nur nach abgeschlossener Erstausbildung zulässig
Ob der Werbungskostenabzug zulässig ist oder Ausbildungskosten als Sonderausgaben abziehbar sind, hängt davon an, ob es sich um eine Erstausbildung handelt oder nicht. Die selbst getragenen Kosten können nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen wurde oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Handelt es sich hingegen um eine Erstausbildung, kommt nur der Sonderausgabenabzug infrage.

Die Abgrenzung, ob es sich im konkreten Fall tatsächlich noch um eine Erstausbildung oder bereits um eine zweite Berufsausbildung bzw. um eine Fort-/Weiterbildung handelt, ist dabei nicht immer ganz einfach. Schon mehrfach musste der Bundesfinanzhof hierzu entscheiden.

Praktikum ist keine Erstausbildung
So urteilte der Bundesfinanzhof am 15. Februar 2023, dass auch ein Praktikum mit einem qualifizierten Arbeitszeugnis einen Berufsabschluss nicht ersetzen kann. Der klagende Steuerpflichtige hatte ein 20 Monate andauerndes Praktikum absolviert. Nach dessen Beendigung stellte ihm die Firma ein Arbeitszeugnis aus, nach welchem er im Rahmen dieses Praktikums das Berufsfeld der Veranstaltungstechnik und des Veranstaltungsmanagements kennengelernt habe. Durch die unterschiedlichen Veranstaltungsorte, Auftraggeber und Events habe er Kenntnisse im technischen (Grundlagen aus der Elektrik, Hydraulik und Statik, Programmieren in der Beleuchtungs-, Ton- und Videotechnik, Bühnenbau, praktische Übung von Ladungssicherung und Gefahrgut) sowie im organisatorischen Bereich (Planung und Durchführung von Veranstaltungen, Kundenbetreuung, Segmente und Strukturen auf einer Produktion) erlernen sowie vorhandenes Wissen einsetzen und ausbauen können. Der Steuerpflichtige nutzte die erworbenen Kenntnisse, um ein eigenes Gewerbe im Bereich der Veranstaltungs- und Showtechnik zu betreiben.

Einige Jahre später begann er auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrags bei einer Flugschule mit einer Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer, welche er erfolgreich abschloss und im Anschluss bei verschiedenen Airlines als Verkehrspilot angestellt war. Die dafür entstandenen Aufwendungen wollte er als Werbungskosten abziehen. Doch Finanzamt und Finanzrichter verwehrten den Werbungskostenabzug mangels vorher abgeschlossener Erstausbildung. Das absolvierte Praktikum entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Erstausbildung. Der Kläger hatte mit dem Praktikum weder eine geordnete Ausbildung durchlaufen, noch eine Abschlussprüfung absolviert. Doch genau das sind die im Einkommensteuergesetz seit einigen Jahren genau festgelegten Anforderungen an eine Erstausbildung.

Anforderungen an Erstausbildung gesetzlich definiert
Eine Berufsausbildung als Erstausbildung liegt danach vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Eine geordnete Ausbildung setzt dabei voraus, dass sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. Gleiches gilt für jemanden, der die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bestanden hat, ohne vorher eine entsprechende Berufsausbildung zu durchlaufen.

Keine dieser Voraussetzungen erfüllte der Kläger mit seinem Praktikum. Er konnte daher seine nachweislich entstandenen Aufwendungen für die Pilotenausbildung nur bis zu 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abziehen, da diese für ihn die Erstausbildung darstellte.

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Aktuelles
27.04.2023 — zuletzt aktualisiert: 17.05.2023

Ausbildungskosten steuerlich geltend machen

Werbungskosten oder Sonderausgaben – was ist besser?

Bei der beruflichen Aus- und Fortbildung fallen oftmals beträchtliche Kosten an, die von Arbeitnehmern und denen, die es werden wollen, auch steuerlich als Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden können.

Der Werbungskostenabzug hat den Vorteil, dass die Kosten in voller Höhe steuerlich abziehbar sind, soweit diese nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt wurden. Entstehen dabei insgesamt Verluste aus nichtselbständiger Arbeit, können diese mit anderen Einkünften desselben Veranlagungsjahres verrechnet werden. Verbleibt auch danach ein Verlust, kann dieser bis zu zwei Jahre zurückgetragen oder in die Folgejahre vorgetragen werden und mit den dort jeweils angefallenen Einkünften verrechnet werden.

Ein Sonderausgabenabzug ist dagegen nur in Höhe von bis zu 6.000 Euro im Jahr zulässig. Sofern keine oder nur geringe Einkünfte erzielt werden, verpuffen die Aufwendungen aber mangels einer nennenswerten Einkommensteuerbelastung oftmals ungenutzt. Ein Vor- oder Rücktrag der Verluste in Jahre mit höheren Einkünften und Steuern ist leider nicht möglich.

Betragen die jährlichen Studien- oder Ausbildungskosten nicht mehr als 6.000 Euro und liegen parallel dazu Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne erhebliche übrige Werbungskosten vor, kann der Sonderausgabenabzug auch vorteilhaft sein. Denn in diesem Fall kann der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von derzeit 1.230 Euro geltend gemacht werden, ohne dass es zu einer Anrechnung der Studien- oder Ausbildungskosten kommt. Beim Sonderausgabenabzug ist allenfalls der Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro anzurechnen, sodass sich die Studien- oder Ausbildungskosten in diesem Fall steuerlich sogar besser auswirken können. Es kommt also, wie immer, auf den Einzelfall an.

Werbungskostenabzug nur nach abgeschlossener Erstausbildung zulässig
Ob der Werbungskostenabzug zulässig ist oder Ausbildungskosten als Sonderausgaben abziehbar sind, hängt davon an, ob es sich um eine Erstausbildung handelt oder nicht. Die selbst getragenen Kosten können nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen wurde oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Handelt es sich hingegen um eine Erstausbildung, kommt nur der Sonderausgabenabzug infrage.

Die Abgrenzung, ob es sich im konkreten Fall tatsächlich noch um eine Erstausbildung oder bereits um eine zweite Berufsausbildung bzw. um eine Fort-/Weiterbildung handelt, ist dabei nicht immer ganz einfach. Schon mehrfach musste der Bundesfinanzhof hierzu entscheiden.

Praktikum ist keine Erstausbildung
So urteilte der Bundesfinanzhof am 15. Februar 2023, dass auch ein Praktikum mit einem qualifizierten Arbeitszeugnis einen Berufsabschluss nicht ersetzen kann. Der klagende Steuerpflichtige hatte ein 20 Monate andauerndes Praktikum absolviert. Nach dessen Beendigung stellte ihm die Firma ein Arbeitszeugnis aus, nach welchem er im Rahmen dieses Praktikums das Berufsfeld der Veranstaltungstechnik und des Veranstaltungsmanagements kennengelernt habe. Durch die unterschiedlichen Veranstaltungsorte, Auftraggeber und Events habe er Kenntnisse im technischen (Grundlagen aus der Elektrik, Hydraulik und Statik, Programmieren in der Beleuchtungs-, Ton- und Videotechnik, Bühnenbau, praktische Übung von Ladungssicherung und Gefahrgut) sowie im organisatorischen Bereich (Planung und Durchführung von Veranstaltungen, Kundenbetreuung, Segmente und Strukturen auf einer Produktion) erlernen sowie vorhandenes Wissen einsetzen und ausbauen können. Der Steuerpflichtige nutzte die erworbenen Kenntnisse, um ein eigenes Gewerbe im Bereich der Veranstaltungs- und Showtechnik zu betreiben.

Einige Jahre später begann er auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrags bei einer Flugschule mit einer Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer, welche er erfolgreich abschloss und im Anschluss bei verschiedenen Airlines als Verkehrspilot angestellt war. Die dafür entstandenen Aufwendungen wollte er als Werbungskosten abziehen. Doch Finanzamt und Finanzrichter verwehrten den Werbungskostenabzug mangels vorher abgeschlossener Erstausbildung. Das absolvierte Praktikum entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Erstausbildung. Der Kläger hatte mit dem Praktikum weder eine geordnete Ausbildung durchlaufen, noch eine Abschlussprüfung absolviert. Doch genau das sind die im Einkommensteuergesetz seit einigen Jahren genau festgelegten Anforderungen an eine Erstausbildung.

Anforderungen an Erstausbildung gesetzlich definiert
Eine Berufsausbildung als Erstausbildung liegt danach vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Eine geordnete Ausbildung setzt dabei voraus, dass sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. Gleiches gilt für jemanden, der die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bestanden hat, ohne vorher eine entsprechende Berufsausbildung zu durchlaufen.

Keine dieser Voraussetzungen erfüllte der Kläger mit seinem Praktikum. Er konnte daher seine nachweislich entstandenen Aufwendungen für die Pilotenausbildung nur bis zu 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abziehen, da diese für ihn die Erstausbildung darstellte.