Altersvorsorgebeiträge ab 2023 zu 100 % abzugsfähig

07.08.2023 — zuletzt aktualisiert: 18.08.2023

Sonderausgaben, Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen können die steuerliche Belastung mindern. Zu den abzugsfähigen Sonderausgaben gehören insbesondere Altersvorsorgeaufwendungen.

Mehr Altersvorsorgebeiträge abziehbar

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftlichen Alterskasse, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zu Rürup-Rentenversicherungen zählen zur sogenannten Basisvorsorge. Sie sind ab dem Jahr 2023 zu 100 % als Sonderausgaben abziehbar, maximal jedoch in Höhe des jährlichen Höchstbetrags zur knappschaftlichen Rentenversicherung (in 2023: 24,7 % von 107.400 Euro). In 2023 können somit bis zu 26.528 Euro an Beiträgen zur Basisvorsorge abgezogen werden. Bei Ehepaaren/eingetragenen Lebenspartner-schaften verdoppelt sich der Höchstbetrag. Der Gesetzgeber ermöglicht damit die volle Abzugsfähigkeit der Beiträge zwei Jahre früher, als ursprünglich geplant.

Beispiel:
Ein selbständiger Architekt, ledig, zahlt im Jahr 2023 in das Versorgungswerk der Architekten 16.300 € und in einen Rürup-Rentenvertrag 10.800 € ein.

Versorgungswerk der Architekten    16.300 €  
Rürup-Versicherung 10.800 €  
Basis-Altersvorsorgeaufwendungen                           27.100 €  
höchstens in 2023 (24,7 % von 107.400 €):                   26.528 €
abziehbar davon 100 %     26.528 €

 

Die Beiträge führen bei einem persönlichen Steuersatz von 42 % zu einer Steuerersparnis von über 11.000 €.

Bei Arbeitnehmern wird Höchstbetrag gekürzt

Bei Beschäftigten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, werden die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung gekürzt, bei Beamten und Personen, die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, um einen fiktiven Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil.

Tipp: Prüfen Sie, ob Sie ausreichend fürs Alter vorsorgen. Mit höheren Beiträgen oder einer Zusatzversiche-rung lassen sich nicht nur die Alterseinkünfte erhöhen. Durch eine bessere Ausnutzung des Sonderausgabenabzugs können auch Steuern gespart werden.

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Altersvorsorgebeiträge ab 2023 zu 100 % abzugsfähig

Aktuelles
07.08.2023 — zuletzt aktualisiert: 18.08.2023

Altersvorsorgebeiträge ab 2023 zu 100 % abzugsfähig

Sonderausgaben, Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen können die steuerliche Belastung mindern. Zu den abzugsfähigen Sonderausgaben gehören insbesondere Altersvorsorgeaufwendungen.

Mehr Altersvorsorgebeiträge abziehbar

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftlichen Alterskasse, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zu Rürup-Rentenversicherungen zählen zur sogenannten Basisvorsorge. Sie sind ab dem Jahr 2023 zu 100 % als Sonderausgaben abziehbar, maximal jedoch in Höhe des jährlichen Höchstbetrags zur knappschaftlichen Rentenversicherung (in 2023: 24,7 % von 107.400 Euro). In 2023 können somit bis zu 26.528 Euro an Beiträgen zur Basisvorsorge abgezogen werden. Bei Ehepaaren/eingetragenen Lebenspartner-schaften verdoppelt sich der Höchstbetrag. Der Gesetzgeber ermöglicht damit die volle Abzugsfähigkeit der Beiträge zwei Jahre früher, als ursprünglich geplant.

Beispiel:
Ein selbständiger Architekt, ledig, zahlt im Jahr 2023 in das Versorgungswerk der Architekten 16.300 € und in einen Rürup-Rentenvertrag 10.800 € ein.

Versorgungswerk der Architekten    16.300 €  
Rürup-Versicherung 10.800 €  
Basis-Altersvorsorgeaufwendungen                           27.100 €  
höchstens in 2023 (24,7 % von 107.400 €):                   26.528 €
abziehbar davon 100 %     26.528 €

 

Die Beiträge führen bei einem persönlichen Steuersatz von 42 % zu einer Steuerersparnis von über 11.000 €.

Bei Arbeitnehmern wird Höchstbetrag gekürzt

Bei Beschäftigten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, werden die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung gekürzt, bei Beamten und Personen, die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, um einen fiktiven Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil.

Tipp: Prüfen Sie, ob Sie ausreichend fürs Alter vorsorgen. Mit höheren Beiträgen oder einer Zusatzversiche-rung lassen sich nicht nur die Alterseinkünfte erhöhen. Durch eine bessere Ausnutzung des Sonderausgabenabzugs können auch Steuern gespart werden.