Bildung ist niemals umsonst – kostet aber manchmal

Erlass von Fortbildungsdarlehen gehört zu steuerpflichtigen Einnahmen

27.02.2024

Der Gesetzgeber hat verschiedene Maßnahmen implementiert, um die Attraktivität beruflicher Aufstiegsfortbildungen zu steigern und Menschen für Fortbildungen zu gewinnen. Dazu gehören unter anderem Zuschüsse zu Fortbildungsmaßnahmen und zins- und tilgungsfreie Darlehen. Wer den Abschluss der Fortbildung schafft, kann sich nicht nur über eine neue Qualifizierung freuen, sondern in manchen Fällen auch über einen Teilerlass des Darlehens. Wie ein solcher Teilerlass steuerlich zu behandeln ist, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 23. November 2023 (VI R 9/21) zu entscheiden.

Im Urteilsfall nahm die Steuerpflichtige an zwei Fortbildungen zur geprüften Industriemeisterin und zur geprüften Technischen Betriebswirtin IHK teil. Für die Fortbildungskosten beantragte sie einen Zuschuss und ein Darlehen bei der KfW. Beide wurden ihr auch gewährt. Die entstandenen Fortbildungskosten, abzüglich der erhaltenen Zuschüsse, setzte die Steuerpflichtige als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung an. Das Finanzamt folgte der Erklärung. Aufgrund der bestandenen Abschlussprüfungen wurden der Steuerpflichtigen 40 Prozent der noch offenen Darlehen für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen. Das Finanzamt berücksichtigte diesen Erlass als zusätzliche Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, während die Steuerpflichtige hier nicht zu berücksichtigende Kosten der privaten Lebensführung sah.

Der BFH folgte in seinem Urteil der Finanzverwaltung und wies die Klage ab. In Höhe des erlassenen Darlehensbetrages liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor. Es handelt sich hierbei um die Erstattung von beruflich veranlassten Aufwendungen, die als Werbungskosten abziehbar waren. Nach  ständiger Rechtsprechung des BFH sind diese als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden sind. Ein Zusammenhang mit einem gegenwärtig bestehenden Arbeitsverhältnis ist nicht erforderlich. Dass es sich bei den Fortbildungskosten um Werbungskosten (Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen) der Steuerpflichtigen bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit handelte, war zwischen den Beteiligten unstrittig.

Für den BFH basierten aber nicht nur die geleisteten Zuschüsse , sondern auch die im Streitjahr gewährten teilweisen Erlasse der Darlehen seitens der KfW auf beruflichen Gründen. So ist Ziel der individuellen Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, Teilnehmende an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung unter anderem durch Beiträge zu den Kosten einer Maßnahme finanziell zu unterstützen. Mit der geförderten Fortbildung strebte die Steuerpflichtige eine Höherqualifizierung und damit eine Verbesserung ihrer beruflichen Möglichkeiten an. Daher weisen auch die Leistungen der KfW einen hinreichenden Erwerbsbezug auf und waren somit als steuerpflichtig zu behandeln.

Fazit: Der allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängige Darlehensteilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung ist Ersatz von Werbungskosten aus beruflichen Gründen und führt daher zu Arbeitslohn.

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Der BFH folgte in seinem Urteil der Finanzverwaltung und wies die Klage ab. In Höhe des erlassenen Darlehensbetrages liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor. Es handelt sich hierbei um die Erstattung von beruflich veranlassten Aufwendungen, die als Werbungskosten abziehbar waren. Nach  ständiger Rechtsprechung des BFH sind diese als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden sind. Ein Zusammenhang mit einem gegenwärtig bestehenden Arbeitsverhältnis ist nicht erforderlich. Dass es sich bei den Fortbildungskosten um Werbungskosten (Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen) der Steuerpflichtigen bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit handelte, war zwischen den Beteiligten unstrittig.

Für den BFH basierten aber nicht nur die geleisteten Zuschüsse , sondern auch die im Streitjahr gewährten teilweisen Erlasse der Darlehen seitens der KfW auf beruflichen Gründen. So ist Ziel der individuellen Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, Teilnehmende an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung unter anderem durch Beiträge zu den Kosten einer Maßnahme finanziell zu unterstützen. Mit der geförderten Fortbildung strebte die Steuerpflichtige eine Höherqualifizierung und damit eine Verbesserung ihrer beruflichen Möglichkeiten an. Daher weisen auch die Leistungen der KfW einen hinreichenden Erwerbsbezug auf und waren somit als steuerpflichtig zu behandeln.

Fazit: Der allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängige Darlehensteilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung ist Ersatz von Werbungskosten aus beruflichen Gründen und führt daher zu Arbeitslohn.